Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Amtsermittlungsgrundsatz - Darlegung der ausdrücklichen Aufrechterhaltung eines Beweisantrags zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung - sozialgerichtliches Verfahren
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Nichtzulassung der Revision mit der Behauptung eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG) wegen unzureichender Sachaufklärung. Das BSG verwirft die Beschwerde als unzulässig, da die Begründung die gesetzlich geforderten substantiierten Darlegungen nicht enthält. Insbesondere fehlt der Nachweis, dass ein Beweisantrag bis zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich aufrechterhalten wurde und dass dessen Unterlassen das Urteil beeinflussen konnte.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen mangels substantiierter Darlegung eines Verfahrensmangels
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verfahrensmangel nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer die maßgeblichen Tatsachen substantiiert darlegt und darlegt, dass und warum die Entscheidung des Berufungsgerichts auf dem Mangel beruhen kann.
Hinsichtlich unterbliebener Beweisaufnahmen ist erforderlich, einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren und bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrag konkret zu benennen; die bloße Behauptung eines früheren Schriftstücks genügt nicht.
Die Beschwerde muss darlegen, welche Tatumstände durch die unterbliebene Beweisaufnahme hätten geklärt werden sollen, welches voraussichtliche Ergebnis zu erwarten gewesen wäre und weshalb dieses Ergebnis das Berufungsurteil zu Ungunsten des Gerichtsstandpunkts hätte verändern können.
Die Überprüfung der Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 SGG) oder eine reine Rüge der Rechtsanwendung begründen keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG und sind daher kein tragfähiger Zulassungsgrund zur Revision.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend SG Karlsruhe, 8. Oktober 2013, Az: S 17 VS 3907/10, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 28. Oktober 2014, Az: L 6 VS 5037/13, Urteil
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Mit Urteil vom 28.10.2014 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf eine höhere Grundrente wegen besonderer beruflicher Betroffenheit nach einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 40 sowie auf einen Berufsschadensausgleich ab 9.5.2006 verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt, die er mit dem Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) begründet.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ist ordnungsgemäß dargetan worden.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie hier - darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels die diesen (vermeintlich) zu begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Der Kläger rügt im vorliegenden Verfahren eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts (§ 103 SGG) durch das LSG. Dazu muss die Beschwerdebegründung im Hinblick auf § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweiserhebung, (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich unterlassenen Beweisaufnahme beruhen könne, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (BSG SozR 1500 § 160 Nr 5, 35, 45; BSG SozR 1500 § 160a Nr 24, 34). Diesen Erfordernissen ist der Kläger nicht gerecht geworden.
Der im Berufungsverfahren bereits rechtskundig vertretene Kläger hat zwar behauptet, im Rahmen des Berufungsverfahrens mit Schriftsatz vom 15.4.2014 beantragt zu haben, eine Auskunft des zuständigen Amtsarztes der D sowie des Schwerbehindertenbeauftragten der D darüber einzuholen, dass er aufgrund der erlittenen Beschädigungen nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Tätigkeit als Briefzusteller oder auch die Tätigkeiten im Innendienst auszuführen. Er hat es aber unterlassen darzulegen, woraus sich ergebe, dass er diesen Beweisantrag vor dem LSG bis zuletzt aufrechterhalten habe. Hierzu hätte es insbesondere der weiteren Ausführungen bedurft, dass er einen derartigen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 28.10.2014 zu Protokoll ausdrücklich aufrechterhalten habe (vgl hierzu BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 51 f; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 5; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11). Ebenso fehlt es an einer näheren Begründung, weshalb sich das LSG zu den vom Kläger angestrebten weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen.
Tatsächlich greift der Kläger die Beweiswürdigung des LSG iS des § 128 Abs 1 S 1 SGG an. Darauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde allerdings von vornherein nicht gestützt werden (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG). Entsprechendes gilt, soweit der Kläger eine unzutreffende Rechtsanwendung des LSG rügen wollte (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.