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BSG·B 9 V 20/20 B·17.08.2020

Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Wiedereinsetzungsantrag - Vertretungszwang vor dem BSG

VerfahrensrechtSozialprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein; die Prozessbevollmächtigten hatten das Urteil mit ordnungsgemäßer Belehrung erhalten und die Beschwerde verspätet eingelegt. Nach Hinweis auf die Verfristung gaben die Bevollmächtigten die Vertretung auf; ein persönliches Schreiben der Klägerin und ihr Wiedereinsetzungsantrag gingen nach Fristablauf ein. Das BSG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Beschwerde und der Wiedereinsetzungsantrag nur von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten wirksam hätten gestellt werden können.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil sie nicht frist- und formgerecht von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt wurde; Wiedereinsetzungsantrag ebenfalls unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht ist nur dann zulässig, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist und von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt wird.

2

Der Vertretungszwang des § 73 Abs. 4 SGG erstreckt sich auf das Einlegen von Rechtsmitteln und macht Schriftsätze der Partei nach Fristablauf ohne zugelassenen Bevollmächtigten unzulässig.

3

Ein Wiedereinsetzungsantrag unterliegt dem gleichen Vertretungszwang wie das ursprüngliche Rechtsmittel und kann wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten gestellt werden.

4

Die Verwerfung eines Rechtsmittels nach Verfristung kann gemäß den Verfahrensregelungen ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter erfolgen; über die Kosten ist nach den einschlägigen Vorschriften zu entscheiden.

Relevante Normen
§ 73 Abs 4 S 1 SGG§ 67 Abs 1 SGG§ 67 Abs 2 S 1 SGG§ 160a SGG§ 160a Abs. 1 Satz 2 SGG§ 73 Abs. 4 SGG

Vorinstanzen

vorgehend SG Gotha, 22. November 2018, Az: S 4 VE 4350/16, Gerichtsbescheid

vorgehend Thüringer Landessozialgericht, 16. Januar 2020, Az: L 5 VE 1604/18, Urteil

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 16. Januar 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit dem angefochtenen Urteil vom 16.1.2020 hat das Thüringer LSG einen Anspruch der Klägerin auf Leistungen der Opferentschädigung verneint. Das Urteil wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 25.3.2020 mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt. Diese haben am 12.5.2020 beim BSG für die Klägerin Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil eingelegt. Nach Hinweis des Berichterstatters auf die Verfristung der Beschwerde haben die Bevollmächtigten mit Schreiben vom 6.7.2020 angezeigt, dass sie die Vertretung der Klägerin niedergelegt haben. Die Klägerin hat sich persönlich mit Schreiben vom 9.7.2020 an das BSG gewandt und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten; sie halte nach einer neuen Vertretung Ausschau.

2

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 27.4.2020 abgelaufenen Frist von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 73 Abs 4 SGG). Das Schreiben der Klägerin ändert daran nichts, da es nach Fristablauf eingegangen und vor allem nicht von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet ist. Der von ihr darin gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist ebenfalls unzulässig. Auch ein solcher Antrag unterliegt dem Vertretungszwang des § 73 Abs 4 SGG und kann deshalb wirksam nur von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten gestellt werden (vgl Straßfeld in Roos/Wahrendorf, BeckOGK § 73 SGG RdNr 92 mwN, Stand 1.9.2019).

3

Die Verwerfung des Rechtsmittels der Klägerin erfolgt entsprechend § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.