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BSG·B 9 V 1/24 R·11.12.2025

BSG: Einzelrichter trotz grundsätzlicher Bedeutung und Zurückverweisung fehlerhaft

VerfahrensrechtSozialprozessrechtKostenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Leistungen nach dem OEG/BVG wegen eines Schockschadens durch Miterleben eines tätlichen Angriffs auf ihre damalige Freundin. Das LSG hob das SG-Urteil auf und verwies wegen Amtsermittlungsmängeln an das SG zurück; entschieden wurde durch den konsentierten Einzelrichter bei gleichzeitiger Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Das BSG hob das LSG-Urteil auf und verwies an das LSG zurück. Es beanstandete eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung (ermessensfehlerhafte Einzelrichterentscheidung) sowie Ermessensfehlgebrauch bei der Zurückverweisung an das SG trotz langer Verfahrensdauer.

Ausgang: Aufhebung des LSG-Urteils wegen Besetzungs- und Ermessensfehlern; Zurückverweisung an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Auch bei Einverständnis der Beteiligten ist die Entscheidung durch den konsentierten Einzelrichter nach § 155 Abs. 3, 4 SGG ermessensgebunden und kann aus sachlichen Gründen eine Entscheidung durch den vollbesetzten Senat erfordern.

2

Bei Rechtssachen von grundsätzlicher Bedeutung ist eine Einzelrichterentscheidung grundsätzlich ausgeschlossen; eine ausnahmsweise Zulässigkeit setzt voraus, dass die Wahl der Einzelrichterentscheidung nicht auf sachfremden Erwägungen beruht.

3

Wird die Einzelrichterentscheidung aus sachfremden Gründen gewählt und dadurch der gesetzliche Richter umgangen, liegt eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung vor, die einen absoluten Revisionsgrund (§ 202 S. 1 SGG i.V.m. § 547 Nr. 1 ZPO) begründet.

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Die Aufhebung und Zurückverweisung nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG erfordert eine fehlerfreie Ermessensausübung, die insbesondere die Interessen an schneller Sachentscheidung und den Verlust einer Instanz gegeneinander abwägt.

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Bei bereits unangemessen langer Verfahrensdauer kann eine Zurückverweisung aus Gründen der Prozessökonomie ermessensfehlerhaft und ausgeschlossen sein, weil sich die gerichtliche Beschleunigungspflicht verdichtet (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 6 Abs. 1 EMRK).

Relevante Normen
§ 1 Abs. 1 Satz 1 OEG§ Bundesversorgungsgesetz§ 155 Abs. 3 SGG§ 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG§ 160 Abs. 3 SGG§ 169 SGG

Vorinstanzen

vorgehend SG Köln, 19. Januar 2023, Az: S 30 VG 22/16, Urteil

vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 26. Januar 2024, Az: L 13 VG 9/23, Urteil

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2024 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Versorgungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) wegen eines Schockschadens.

2

Am 17.5.2013 wurde die damalige Freundin und heutige Ehefrau der Klägerin von einem Mann ins Gesicht geschlagen und erlitt dadurch eine Gehirnerschütterung, eine Platzwunde auf der Nase sowie diverse Prellungen; außerdem verlor sie zwei Schneidezähne. Die Klägerin war persönlich am Tatort anwesend und erlebte den Angriff aus nächster Nähe mit. Der Täter wurde erstinstanzlich der gefährlichen Körperverletzung im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit schuldig gesprochen; auf seine Berufung wurde das Strafverfahren gegen Auflagen eingestellt. Zivilrechtlich wurde er zur Zahlung eines Schmerzensgelds an die Ehefrau der Klägerin verurteilt.

3

Den von der Klägerin im Juli 2013 gestellten Antrag auf Beschädigtenversorgung lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, es fehle an einem ihr gegenüber begangenen körperlichen Angriff und die Gewalttat gegenüber ihrer Freundin sei zur Anerkennung eines Schockschadens nicht gravierend genug (Bescheid vom 30.3.2015, Widerspruchsbescheid vom 4.5.2016).

4

Im Klageverfahren hat die Klägerin zuletzt nur noch einen Schockschaden geltend gemacht. Gestützt auf ein Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie G hat das SG den Beklagten unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids "verpflichtet, festzustellen, dass die bei der Klägerin eingetretene 'Verschlimmerung einer vorbestehenden Neigung zur Verarbeitungsstörung mit leichter ängstlich-depressiver Symptomatik' ursächlich durch ein schädigendes Ereignis im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG hervorgerufen worden ist, sowie der Klägerin wegen der eingetretenen Schädigung Heilbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz zu gewähren". Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom 19.1.2023).

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Mit ihrer Berufung hat die Klägerin eine Posttraumatische Belastungsstörung als Schädigungsfolge und eine Beschädigtenrente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 30 geltend gemacht. Das LSG hat zunächst weitere Ermittlungen zum Sachverhalt des vorliegenden Einzelfalls angestellt und den Beteiligten sodann ein undatiertes, auf eine "Beweisanordnung vom 5.3.2021" zu verschiedenen anderen Verfahren erstattetes Gutachten des Arztes und Fachanwalts für Medizinrecht G zu den Qualitätsanforderungen an medizinische Sachverständigengutachten zur Kenntnis gegeben. Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts mit den Beteiligten vom 26.1.2024, zu dem der erstinstanzlich gehörte Sachverständige G geladen, aber wegen dem Gericht zuvor angezeigter Verhinderung nicht erschienen war, hat der Berichterstatter die Beteiligten auf aus seiner Sicht vorliegende Ermittlungsmängel des SG hingewiesen und mitgeteilt, es sei beabsichtigt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das SG zurückzuverweisen sowie die Revision zur höchstrichterlichen Klärung der Anforderungen an die Amtsermittlung im Sozialen Entschädigungsrecht zuzulassen. Die Beteiligten haben daraufhin ihr Einverständnis mit der Umwandlung des Erörterungstermins in einen Verhandlungstermin und zur Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter erklärt. Auf die anschließende mündliche Verhandlung hat das LSG das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Beweiserhebung und Entscheidung an das SG zurückverwiesen sowie die Revision zugelassen. Die Entscheidung beruhe auf einem wesentlichen Verfahrensmangel, da das SG seine Amtsermittlungspflicht verletzt habe. Inwieweit sich der Gesundheitszustand der Klägerin durch das Miterleben des tätlichen Angriffs verschlechtert habe, lasse sich so nicht beurteilen. Zur weiteren Sachverhaltsaufklärung müssten umfangreiche, dem SG im Einzelnen vorgegebene, gerichtliche Ermittlungen nachgeholt werden. Sowohl unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie als auch zum Erhalt beider Tatsacheninstanzen sei die Aufhebung und Zurückverweisung geboten. Die Entscheidung sei trotz grundsätzlicher Bedeutung der Sache durch den konsentierten Einzelrichter ergangen, weil der erkennende Senat seit mehreren Jahren keinen eigenen Vorsitzenden habe, sondern Vorsitzende anderer Senate für jeweils drei Monate tätig würden, sodass es keinen festen Spruchkörper gebe (Urteil vom 26.1.2024).

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Mit seiner Revision rügt der Beklagte ua die Verletzung der § 155 Abs 3 und § 159 Abs 1 Nr 2 SGG. Der Berichterstatter habe über die Berufung trotz grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ermessensfehlerhaft als Einzelrichter entschieden. Auch die Zurückverweisung der Sache an das SG sei ermessensfehlerhaft; das LSG sei gehalten gewesen, die von ihm für erforderlich erachteten Ermittlungen selbst durchzuführen, um das Verfahren zügig abzuschließen.

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Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2024 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 19. Januar 2023 zurückzuweisen.

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Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

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A. Die Revision des Beklagten ist zulässig.

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Das Rechtsmittel wurde vom LSG zugelassen; daran ist der Senat gebunden (§ 160 Abs 3 SGG), selbst wenn diese Entscheidung verfahrensfehlerhaft ergangen sein sollte. Der Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht steht jedenfalls nicht die zugleich ausgesprochene Zurückverweisung der Sache an das SG entgegen. Letztere stand unter der innerprozessualen aufschiebenden Bedingung, dass die durch das Urteil beschwerten Beteiligten nicht - wie im vorliegenden Fall - erfolgreich Revision einlegen (vgl BSG Urteile vom 28.8.2024 - B 1 KR 23/24 R, B 1 KR 24/24 R und B 1 KR 25/24 R - juris RdNr 10, zur Veröffentlichung in BSGE 138, 284 und SozR 4-2500 § 109 Nr 95 vorgesehen).

12

Der Beklagte ist durch das Berufungsurteil beschwert. Eine sog formelle Beschwer liegt vor, wenn die angegriffene Entscheidung dem Rechtsmittelführer etwas versagt, das er beantragt hat (vgl BSG Urteil vom 2.12.2008 - B 2 KN 2/07 U R - juris RdNr 13 mwN; Heinz in BeckOGK, SGG § 169 RdNr 19, Stand 1.11.2025). Deswegen ist ein Beteiligter auch dann beschwert, wenn er statt einer Sachentscheidung ein zurückverweisendes Urteil erhält (vgl BSG Beschluss vom 19.9.2013 - B 3 KR 3/13 B - juris RdNr 10 f). So liegt der Fall hier. Das LSG hat dem auf Zurückweisung der Berufung gerichteten Antrag des Beklagten nicht entsprochen, sondern das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das SG zurückverwiesen.

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B. Die Revision ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Die vom Beklagten formgerecht gerügten Verfahrensmängel liegen vor. Das Verfahren vor dem LSG leidet an dem absoluten Revisionsgrund des § 202 Satz 1 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO, denn das Gericht war bei seiner Entscheidung nicht vorschriftsmäßig besetzt. Darüber hinaus verstößt die vom LSG ausgesprochene Aufhebung des sozialgerichtlichen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das SG gegen § 159 Abs 1 Nr 2 SGG.

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1. Das LSG hätte über die Berufung der Klägerin nicht nach § 155 Abs 3 und 4 SGG durch den sog konsentierten Einzelrichter entscheiden dürfen. Durch diese Verfahrensweise hat es den grundrechtlich fundierten Anspruch der Beteiligten auf eine Entscheidung durch den gesetzlichen Richter verletzt (zur einfachgesetzlichen Ausprägung der Bestimmung des gesetzlichen Richters BSG Urteil vom 8.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R - BSGE 99, 189 = SozR 4-1500 § 155 Nr 2, RdNr 14).

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§ 33 Abs 1 Satz 1 SGG sieht vor, dass die Senate der Landessozialgerichte in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern tätig werden. Wegen § 33 Abs 1 Satz 2 iVm § 12 Abs 1 Satz 2 SGG entscheidet das LSG in dieser Besetzung insbesondere, wenn es ein Urteil erlässt (vgl BSG Urteil vom 8.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R - BSGE 99, 189 = SozR 4-1500 § 155 Nr 2, RdNr 12). Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende allerdings auch bei Urteilen anstelle des Senats entscheiden (§ 155 Abs 3 SGG); ist ein Berichterstatter bestellt, entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden (§ 155 Abs 4 SGG).

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a) Zwar lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 155 Abs 3 und 4 SGG vor. Die Beteiligten haben im Termin vom 26.1.2024 einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter ausdrücklich zugestimmt.

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b) Das LSG hätte im vorliegenden Fall gleichwohl nicht von der ihm dadurch grundsätzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen dürfen. Seine Vorgehensweise erweist sich als ermessensfehlerhaft.

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Bei verfassungskonformer Auslegung von § 155 Abs 3 und 4 SGG ziehen die von den Beteiligten abgegebenen Einverständniserklärungen nicht zwingend die alleinige Entscheidungskompetenz des Vorsitzenden bzw Berichterstatters nach sich; eine Entscheidung durch den vollständig besetzten Senat ist auch bei Vorliegen der Einverständniserklärungen nicht ausgeschlossen. Dementsprechend hat der Vorsitzende oder Berichterstatter im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens darüber zu entscheiden, ob er von der besonderen Verfahrensweise der Entscheidung durch den konsentierten Einzelrichter Gebrauch macht oder ob aus sachlichen Gründen eine Entscheidung durch den Senat geboten ist (vgl BSG Urteil vom 1.6.2022 - B 3 KS 1/21 R - juris RdNr 9; BSG Urteil vom 29.1.2019 - B 2 U 5/18 R - juris RdNr 11 ff mwN; BSG Urteil vom 7.8.2014 - B 13 R 37/13 R - juris RdNr 13 ff; grundlegend BSG Urteil vom 8.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R - BSGE 99, 189 = SozR 4-1500 § 155 Nr 2, RdNr 17 ff; ebenso Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 155 RdNr 13; Sommer in BeckOGK, SGG § 155 RdNr 22 f, Stand 1.11.2025; Knittel in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl, § 155 RdNr 105, Stand 19.10.2022; kritisch dagegen BSG Urteil vom 12.12.2018 - B 6 KA 50/17 R - BSGE 127, 109 = SozR 4-2500 § 95 Nr 35, RdNr 19; Binder in Berchtold, SGG, 6. Aufl 2021, § 155 RdNr 19; Groth in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, VIII. Kapitel, RdNr 69).

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Die hiernach gebotene Ermessensausübung hat sich am Zweck der Regelungen des § 155 Abs 3 und 4 SGG zu orientieren, die zu einer Straffung des Verfahrens und einer Entlastung des LSG beitragen sollen. Dabei darf aber der Anspruch der Beteiligten auf angemessenen Rechtsschutz nicht vernachlässigt werden. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die Sozialgerichte grundsätzlich als Kollegialgerichte ausgestaltet sind und den Entscheidungen eines Kollegiums eine höhere Richtigkeitsgewähr beigemessen wird. Dies folgt aus dem Umstand, dass der Entscheidungsfindungsprozess im Kollegium - anders als beim allein entscheidenden Richter, der alle Argumente selbst abzuwägen hat - in aller Regel maßgeblich vom Diskurs zwischen den einzelnen, gleichberechtigten Mitgliedern des Spruchkörpers im Rahmen der Beratungen bestimmt wird. Der Berichterstatter muss hierbei die Mehrheit des Kollegiums von seiner Ansicht überzeugen (BSG Urteil vom 8.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R - BSGE 99, 189 = SozR 4-1500 § 155 Nr 2, RdNr 21 mwN). Darüber hinaus ist der hohe Stellenwert, dem insbesondere der Teilnahme der ehrenamtlichen Richter an Entscheidungen der Sozialgerichtsbarkeit beizumessen ist, zu berücksichtigen (vgl hierzu Masuch/Spellbrink in Denkschrift 60 Jahre BSG, 2014, 437, 452 ff mwN). Deshalb sollen nur solche Verfahren von einem Einzelrichter entschieden werden, die keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen. Im Fall einer Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG oder bei Rechtssachen von grundsätzlicher Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist eine Entscheidung durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter dagegen grundsätzlich ausgeschlossen (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 28.9.2017 - 1 BvR 1510/17 - juris RdNr 15; BSG Urteil vom 29.1.2019 - B 2 U 5/18 R - juris RdNr 14 mwN; BSG Urteil vom 7.8.2014 - B 13 R 37/13 R - juris RdNr 14; BSG Urteil vom 8.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R - BSGE 99, 189 = SozR 4-1500 § 155 Nr 2, RdNr 20 ff).

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Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in der Rechtsprechung des BSG nur für bestimmte Konstellationen anerkannt. Das ist zum einen der Fall, wenn ein Verfahren deshalb keine rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, weil einer ständigen Rechtsprechung - auch des eigenen Senats - gefolgt wird (vgl zB BSG Urteil vom 8.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R - BSGE 99, 189 = SozR 4-1500 § 155 Nr 2, RdNr 22). Eine Entscheidung durch den konsentierten Einzelrichter kommt zum anderen in Betracht, wenn sich das Urteil auf eine bereits vorhandene, verfahrensfehlerfrei in vollständiger Senatsbesetzung getroffene Leitentscheidung des LSG oder auf bereits beim BSG anhängige Parallelverfahren bezieht (vgl zB BSG Urteil vom 7.8.2014 - B 13 R 37/13 R - juris RdNr 17 mwN; BSG Urteil vom 2.5.2012 - B 11 AL 18/11 R - SozR 4-4300 § 144 Nr 24 RdNr 14 f mwN; BSG Urteil vom 18.5.2010 - B 7 AL 43/08 R - juris RdNr 12; BSG Urteil vom 25.6.2009 - B 3 KR 2/08 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 24 RdNr 11). Da sich das LSG weder auf in Parallelfällen bereits anhängige Revisionsverfahren bezogen hat noch einer ständigen Rechtsprechung oder einer in vollständiger Besetzung getroffenen Leitentscheidung des Senats, dem der Berichterstatter angehört, gefolgt ist, liegt keiner dieser Ausnahmefälle vor.

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Nach der dritten in der Rechtsprechung des BSG anerkannten Ausnahme kann der konsentierte Einzelrichter trotz Divergenz oder grundsätzlicher Bedeutung der Sache allein entscheiden, wenn die Beteiligten - wie hier - ihr Einverständnis mit einer Einzelrichterentscheidung gerade auch für den Fall der Zulassung der Revision erklärt haben (vgl zB BSG Urteil vom 18.12.2024 - B 8 SO 8/23 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-3500 § 82 Nr 16 vorgesehen - juris RdNr 10; BSG Urteil vom 2.5.2012 - B 11 AL 18/11 R - SozR 4-4300 § 144 Nr 24 RdNr 14; BSG Urteil vom 3.12.2009 - B 11 AL 38/08 R - SozR 4-4300 § 53 Nr 4 RdNr 14; BSG Beschluss vom 31.8.2011 - GS 2/10 - BSGE 109, 81 = SozR 4-1200 § 52 Nr 4, RdNr 7 f).

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Dies gilt indes nicht, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass der konsentierte Einzelrichter aus sachfremden Erwägungen auf eine Entscheidung durch den vollbesetzten Senat verzichtet hat, sodass sich die Entscheidung als eine solche "am Senat vorbei" erweist. Mit Blick auf die Garantie des gesetzlichen Richters und den Anspruch der Beteiligten auf angemessenen Rechtsschutz, der im sozialgerichtlichen Berufungsverfahren grundsätzlich durch eine Entscheidung durch einen Senat bestehend aus drei Berufs- und zwei ehrenamtlichen Richtern gewährleistet wird, darf eine Entscheidung durch den konsentierten Einzelrichter nicht den Eindruck erwecken, dass die von § 155 Abs 3 und 4 SGG eröffnete Möglichkeit nicht zur Entlastung des LSG oder im Interesse der Beteiligten an der Straffung des Verfahrens, sondern aus anderen Gründen genutzt wurde. Insbesondere darf nicht der Anschein entstehen, der gewählte Weg habe primär der Vermeidung einer Diskussion innerhalb des eigentlich zuständigen Entscheidungsgremiums gedient, die möglicherweise kontrovers verlaufen wäre und ein anderes als das vom Berichterstatter favorisierte Ergebnis gezeitigt hätte. Denn gerade in solchen Fällen zeigt sich der Mehrwert einer Entscheidung durch ein Kollegialgericht.

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Im vorliegenden Fall ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass aus sachfremden Erwägungen auf eine Entscheidung des Rechtsstreits durch den vollbesetzten Senat verzichtet wurde. In seinem Urteil hat das LSG ausgeführt, "den Weg der konsentierten Einzelrichterentscheidung gewählt" zu haben, weil "der erkennende Senat seit rund drei Jahren keinen regulären Vorsitzenden hat, sondern im drei-Monats-Wechsel von unterschiedlichen Senatsvorsitzenden geschleppt wird, sodass es im erkennenden Senat keinen festen Spruchkörper gibt". Dies lässt zum einen schon keine Auseinandersetzung mit den im Rahmen des Ermessens abwägungsrelevanten Gesichtspunkten einer Straffung und Beschleunigung des Verfahrens einerseits und der Wahrung angemessenen Rechtsschutzes durch die Herbeiführung einer Entscheidung durch den vollbesetzten Senat andererseits erkennen (vgl BSG Urteil vom 6.9.2018 - B 2 U 3/17 R - juris RdNr 15; BSG Urteil vom 7.8.2014 - B 13 R 37/13 R - juris RdNr 14; BSG Urteil vom 8.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R - BSGE 99, 189 = SozR 4-1500 § 155 Nr 2, RdNr 21). Zum anderen und vor allem zeigt bereits ein Blick in die veröffentlichten Entscheidungen des 13. Senats des LSG Nordrhein-Westfalen, dass es diesem auch in den drei Jahren vor dem Sitzungstag im vorliegenden Verfahren möglich war, Urteile als Kollegialorgan zu fällen (bspw LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 25.5.2023 - L 13 EG 4/22 - juris, LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 25.11.2022 - L 13 VG 28/21 - juris, LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 19.5.2022 - L 13 VG 24/21 - juris). Die mit der Einrichtung der Landessozialgerichte als Kollegialgerichte bezweckte Gewährung von angemessenem Rechtsschutz war somit trotz des fortgesetzten personellen Wechsels innerhalb des zuständigen Spruchkörpers gewährleistet. Schon deshalb konnte dieser Umstand allein die Entscheidung durch den konsentierten Einzelrichter nicht rechtfertigen. Daher bedarf es hier keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine durch beständigen personellen Wechsel eintretende Funktionsunfähigkeit eines Kollegialgerichts überhaupt zugunsten einer Entscheidung durch den konsentierten Einzelrichter sprechen kann. Jedenfalls in einem Verfahren wie dem vorliegenden, dem das LSG nicht nur grundsätzliche Bedeutung, sondern - über die dafür erforderliche Breitenwirkung hinaus - eine ganz erhebliche Tragweite beigemessen hat ("generelle Vorgaben"), konnte von dieser Möglichkeit nicht ermessensfehlerfrei Gebrauch gemacht werden. Damit erweist sich die Entscheidung durch den konsentierten Einzelrichter bei gleichzeitiger Zulassung der Revision aufgrund grundsätzlicher Bedeutung als verfahrensfehlerhaft.

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c) Eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits ist dem Senat nicht möglich. Der zur fehlerhaften Besetzung des Gerichts (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO) führende Verstoß gegen § 155 Abs 3 und 4 SGG führt grundsätzlich zur Zurückverweisung der Sache an den eigentlich zuständigen Spruchkörper (vgl BSG Urteil vom 29.01.2019 - B 2 U 5/18 R - juris RdNr 20; BSG Urteil vom 8.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R - BSGE 99, 189 = SozR 4-1500 § 155 Nr 2, RdNr 24). Ob trotz des Vorliegens eines absoluten Revisionsgrunds ausnahmsweise eine abschließende Entscheidung des Revisionsgerichts in Betracht kommt (BSG Urteil vom 7.8.2014 - B 13 R 37/13 R - juris RdNr 19; BSG Urteil vom 25.6.2009 - B 3 KR 2/08 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 24 RdNr 12 f; offengelassen BSG Urteil vom 6.9.2018 - B 2 U 3/17 R - juris RdNr 22), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Der streitgegenständliche Sachverhalt ist mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des LSG nicht geklärt.

25

2. Darüber hinaus beruht das Urteil auf einem Verstoß gegen § 159 Abs 1 Nr 2 SGG. Die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das SG waren verfahrensfehlerhaft. Auch deshalb war das Berufungsurteil auf die Verfahrensrüge (dazu BSG Urteil vom 28.8.2024 - B 1 KR 24/24 R - juris RdNr 38; BSG Urteil vom 14.6.2018 - B 9 SB 2/16 R - SozR 4-1500 § 92 Nr 4 RdNr 19 mwN) des Beklagten aufzuheben und die Sache an das LSG zurückzuverweisen.

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Die Berufungsinstanz ist im sozialgerichtlichen Verfahren als zweite Tatsacheninstanz ausgestaltet, in der die Streitsache grundsätzlich im gleichen Umfang wie in erster Instanz geprüft und entschieden wird (§ 157 Satz 1 SGG). Unter den Voraussetzungen des § 159 Abs 1 SGG kann das LSG die angefochtene Entscheidung aber ausnahmsweise aufheben und die Sache an das SG zurückverweisen. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn das erstinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist (§ 159 Abs 1 Nr 2 SGG).

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Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat das LSG jedoch eine Ermessensentscheidung zu treffen, die im Revisionsverfahren unter dem Gesichtspunkt des Ermessensfehlgebrauchs überprüft werden kann (BSG Beschluss vom 14.2.2006 - B 9a SB 22/05 B - juris RdNr 7; BSG Urteil vom 11.12.2002 - B 6 KA 1/02 R - SozR 3-2500 § 106 Nr 57 - juris RdNr 18). Im Rahmen seiner Ermessensentscheidung hat das LSG zwischen den Interessen der Beteiligten an einer möglichst schnellen Sachentscheidung einerseits und dem Verlust einer Instanz andererseits abzuwägen. Im Zweifel ist es im Interesse einer zügigen Erledigung des Verfahrens vorzugswürdig, den Rechtsstreit selbst zu entscheiden (BSG Urteil vom 28.8.2024 - B 1 KR 23/24 R - juris RdNr 40; BSG Urteil vom 11.12.2002 - B 6 KA 1/02 R - SozR 3-2500 § 106 Nr 57 - juris RdNr 18; BSG Urteil vom 7.8.1975 - 10 RV 313/74 - SozR 1500 § 162 Nr 7 - juris RdNr 24). Dies ist insbesondere der Fall, wenn dadurch eine unangemessene Dauer des Gerichtsverfahrens verhindert oder zumindest beschränkt werden kann (vgl BGH Urteil vom 8.7.2004 - VII ZR 231/03 - juris RdNr 20; in diese Richtung gehend auch BSG Beschluss vom 19.9.2013 - B 3 KR 3/13 B - juris RdNr 15; vgl auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, 14. Aufl 2023, § 159 RdNr 5b; Sommer in BeckOGK, SGG § 159 RdNr 17, Stand 1.11.2025,).

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Der Senat lässt dahinstehen, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 159 Abs 1 Nr 2 SGG vorlagen. Jedenfalls leidet die Entscheidung des LSG an einem Ermessensfehlgebrauch. Zu Unrecht hat es angenommen, die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Zurückverweisung der Sache seien sowohl unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie als auch im Interesse des Erhalts beider Tatsacheninstanzen geboten. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Berufungsurteils dauerte das gerichtliche Verfahren bereits über sieben Jahre an, wobei im Klageverfahren von Seiten des SG mindestens zwei Jahre lang keinerlei verfahrensfördernde Handlungen unternommen worden waren. Eine Auseinandersetzung mit diesem Umstand ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. Da sich mit zunehmender Dauer eines Verfahrens die mit dem Justizgewährungsanspruch (Art 19 Abs 4 GG, Art 6 Abs 1 EMRK) verbundene Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um die Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen, verdichtet (BSG Urteil vom 21.3.2024 - B 10 ÜG 1/23 R - zur Veröffentlichung in BSGE 138, 11 vorgesehen = SozR 4-1720 § 198 Nr 27 RdNr 36 mwN), war die Zurückverweisung unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie nicht nur nicht geboten, sondern ausgeschlossen (für einen Ausschluss der Aufhebung und Zurückverweisung schon bei einer Verfahrensdauer von fast sechs Jahren BSG Beschluss vom 19.9.2013 - B 3 KR 3/13 B - juris RdNr 15).

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Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem LSG vorbehalten.