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BSG·B 9 SB 5/15 B·04.05.2015

Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Schwerbehindertenrecht - außergewöhnliche Gehbehinderung - Umfang und Dauer der Beeinträchtigung - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage - Tatsachenfrage - bestehende Rechtsprechung des BSG zum Merkzeichen aG

SozialrechtSchwerbehindertenrechtGdB/MerkzeichenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtete sich gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Bayerischen LSG, das ihm das Merkzeichen 'aG' verwehrte. Er behauptete grundsätzliche Bedeutung insbesondere zur Frage der Dauer einer Beeinträchtigung. Das BSG verwarf die Beschwerde als unzulässig, da die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht substantiiert dargelegt wurden. Weiterhin sei die einschlägige BSG-Rechtsprechung zum Merkzeichen 'aG' bereits klärend.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160 SGG setzt voraus, dass der Beschwerdeführer konkret und substantiiert darlegt, welche Rechtsfragen unzureichend geklärt sind und weshalb ihre Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung durch das Revisionsgericht erforderlich ist.

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Zur Erfüllung der Darlegungspflicht muss der Beschwerdeführer insbesondere (1) die konkrete Rechtsfrage, (2) ihre abstrakte Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre konkrete Klärungsfähigkeit und (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (Breitenwirkung) aufzeigen.

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Ob die Frage nach dem Umfang und der Dauer einer Beeinträchtigung Rechts- oder Tatsachenfragen berührt, ist zu prüfen; soweit es auf die tatrichterliche Einschätzung der Gehbeeinträchtigung und den Grad der Anstrengungen ankommt, handelt es sich überwiegend um Tatsachenfragen, die der Revisionszulassung regelmäßig nicht dienen.

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Für die Gewährung des Merkzeichens 'aG' ist gemäß Abschnitt II Nr.1 zu § 46 Abs.1 Nr.11 VwV-StVO eine Gesamtwürdigung des Maßes der Anstrengung und des Hilfebedarfs vorzunehmen; die Feststellung, ob außergewöhnlich hoher Einschränkungsgrad vorliegt, bleibt Gegenstand tatrichterlicher Würdigung.

Relevante Normen
§ 160a Abs 2 S 3 SGG§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG§ 69 Abs 4 SGB 9§ 6 Abs 1 Nr 14 StVG§ 46 Abs 1 S 1 Nr 11 StVO§ 46 Abs 1 Nr 11 Abschn 2 Nr 1 StVOVwV

Vorinstanzen

vorgehend SG München, 20. Dezember 2012, Az: S 37 SB 484/12, Urteil

vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 18. November 2014, Az: L 3 SB 61/13, Urteil

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

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I. Mit Urteil vom 18.11.2014 hat das Bayerische LSG einen Anspruch des Klägers auf Feststellung des Merkzeichens "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) verneint, weil dieser trotz seiner geistigen Behinderung mit autistischem Verhalten und schwerer Sprachentwicklungsstörung (Einzel-GdB 100) mit spastisch infantiler Cerebralparese (Einzel-GdB 50) nicht zum Kreis der außergewöhnlich Gehbehinderten gehöre oder diesen gleichzusetzen sei.

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Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt und im Rahmen seiner Begründung eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht.

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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

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Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wie sie der Kläger hier geltend macht, hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine bestimmte Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.

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Der Kläger hält es für eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage, "ob und in welchem Umfang eine Beeinträchtigung dauerhaft vorliegen muss, um das Merkzeichen 'aG' zu rechtfertigen."

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Zwar ist bereits fraglich, ob es sich bei dieser Frage um eine Rechtsfrage handelt, die auf die Auslegung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals abzielt, und nicht um eine (unzulässige) Tatfrage bezogen auf die Feststellung tatsächlicher Umstände des Einzelfalls (vgl hierzu Becker, SGb 2007, 261, 265 zu Fn 42 mwN). Schließlich kritisiert der Kläger auch ganz wesentlich die tatsächlichen Einschätzungen und somit die tatrichterliche Beurteilung der Auswirkung von Gesundheitsstörungen durch das LSG. Dies kann vorliegend jedoch dahingestellt bleiben, da es der Kläger in jedem Falle versäumt hat, die bereits vom LSG in seiner angefochtenen Entscheidung dargestellte Rechtsprechung des BSG darzulegen. Insoweit wäre eine intensive Auseinandersetzung mit der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Merkzeichen "aG" erforderlich gewesen um darzulegen, ob sich hieraus nicht gegebenenfalls ausreichende Anhaltspunkte für die Beantwortung seiner vermeintlichen Rechtsfrage ergeben könnten (vgl zu dieser Voraussetzung zB BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8). Ausgangspunkt für die Feststellung von "aG" ist Abschnitt II Nr 1 zu § 46 Abs 1 Nr 11 VwV-StVO. Hiernach ist außergewöhnlich gehbehindert iS des § 6 Abs 1 Nr 14 StVG, wer sich wegen der Schwere seines Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeuges bewegen kann. Hierzu zählen Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außer Stande sind, ein Kunstbein zu tragen oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie andere Schwerbehinderte, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, dem vorstehenden Personenkreis gleichzustellen sind (vgl hierzu zuletzt Senatsurteil vom 5.7.2007 - B 9/9a SB 5/06 R - Juris RdNr 13 mwN). Ein Betroffener ist dieser Gruppe gleichzustellen, wenn seine Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt ist und er sich nur unter ebenso großen Anstrengungen wie die erstgenannten Gruppen von Schwerbehinderten oder nur noch mit fremder Hilfe fortbewegen kann (BSGE 82, 37, 38 f = SozR 3-3870 § 4 Nr 23 = Behindertenrecht 1998, 141, 142). Hierzu hat der Senat in seiner og Entscheidung vom 5.7.2007 (aaO, RdNr 15) insbesondere ausgeführt, dass sich der gleichzustellende Personenkreis auf Schwerbehinderte beschränkt, deren Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt ist und die sich nur unter ebenso großen körperlichen Anstrengungen oder mit entsprechender Hilfeleistung fortbewegen können wie die in Abschnitt II Nr 1 S 2 Halbs 1 zu § 46 Abs 1 Nr 11 VwV-StVO einzeln aufgeführten Vergleichsgruppen. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, die das Maß der Anstrengung und des Hilfebedarfs unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles wertet. Ob die danach erforderlichen großen körperlichen Anstrengungen beim Gehen vorliegen, ist Gegenstand tatrichterlicher Würdigung, die sich auf alle verfügbaren Beweismittel, wie Befundberichte der behandelnden Ärzte, Sachverständigengutachten oder einen dem Gericht persönlich vermittelten Eindruck, stützen kann (BSG, aaO, RdNr 17). Damit ist die vom Kläger oben aufgeworfene vermeintliche Rechtsfrage hinreichend geklärt (vgl auch zu den Grundsätzen in den Entscheidungen des 9. Senats des BSG zum Merkzeichen "aG" vom 6.11.1985 - 9a RVS 7/83 - SozR 3870 § 3 Nr 18; vom 11.3.1998 - B 9 SB 1/97 R - BSGE 82, 37 = SozR 3-3870 § 4 Nr 23; vom 10.12.2002 - B 9 SB 7/01 R - BSGE 90, 180 = SozR 3-3250 § 69 Nr 1 und vom 29.3.2007 - B 9a SB 5/05 R und B 9a SB 1/06 R - Juris). Der Kläger hat es sowohl versäumt sich mit dieser Rechtsprechung auseinanderzusetzen als auch darzulegen, dass und weshalb die von ihm aufgeworfene vermeintliche Rechtsfrage erneut klärungsbedürftig geworden sein soll. Hierzu hätte es der Ausführung bedurft, inwiefern die einschlägige Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang Widerspruch erfahren hat (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 13; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1) oder sich die Lebensverhältnisse grundlegend verändert haben (vgl BSG SozR 3-4100 § 199 Nr 15, 16; BSG SozR 3-5100 § 160a Nr 23). Der bloße Hinweis der Beschwerde, dass das BSG zu Recht darauf hinweise, dass das Merkzeichen "aG" nur unter äußerst engen Voraussetzungen erteilt werden solle, reicht insoweit nicht aus. Eine Revisionszulassung kann ebenso wenig auf eine unzutreffende Rechtsanwendung durch das LSG gestützt werden (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).

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Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

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Die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG).

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.