Nichtzulassungsbeschwerde - Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen G - erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr - Einschränkung der Orientierungsfähigkeit - grundsätzliche Bedeutung - Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage - Bindung an tatsächliche Feststellungen des Landessozialgerichts - sozialgerichtliches Verfahren
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Zuerkennung des Merkzeichens "G" wegen zeitweiliger Orientierungslosigkeit infolge bipolarer Erkrankung. Das BSG verwirft die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig, weil die Begründung den Anforderungen an den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung und die Klärungsfähigkeit nicht erfüllt. Maßgeblich sind die verbindlichen Feststellungen des LSG, die keine Einschränkung der Orientierungsfähigkeit erkennen lassen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen; Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattungsfähig
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass die Rechtsfrage klar formuliert und substantiiert dargestellt wird; es ist darzulegen, inwiefern sie entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist.
Ist die behauptete Rechtsfrage nicht am vorliegenden, von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt konkretisiert und als klärungsfähig dargelegt, ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.
Das Bundessozialgericht ist an die nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Landessozialgerichts gebunden; gegen diese bindenden Feststellungen begründen bloße Behauptungen keinen Zulassungsgrund.
Eine nur zeitweilige Einschränkung der Bewegungs- oder Orientierungsfähigkeit in akuten Krankheitsphasen rechtfertigt die Zuerkennung des Merkzeichens 'G' nicht, wenn die verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz keine dauerhafte oder substanzielle Orientierungsbeeinträchtigung ergeben.
Vorinstanzen
vorgehend SG Stuttgart, 17. Dezember 2012, Az: S 14 SB 3216/12, Gerichtsbescheid
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 8. Mai 2013, Az: L 3 SB 5383/12, Urteil
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. Mai 2013 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Zuerkennung des Merkzeichens "G". Der Kläger leidet nach fachärztlicher Feststellung an einer psychischen Erkrankung aus dem bipolaren Spektrum. Den Grad der Behinderung (GdB) stellte der Beklagte deswegen mit 60 fest, die Feststellung von Merkzeichen lehnte er ab (Bescheid vom 16.11.2011; Widerspruchsbescheid vom 23.5.2012). Die Klage, mit der der Kläger die Zuerkennung des Merkzeichens "G" wegen zeitweiliger Orientierungslosigkeit begehrt, blieb vor dem SG und dem LSG ohne Erfolg. Das LSG hat zur Begründung ua ausgeführt, die beim Kläger bestehende bipolare affektive Psychose könne zwar in akuten schweren depressiven Phasen zu einer ausgeprägten Antriebslosigkeit und durch ausgeprägte Phobien die Bewegungsfähigkeit einschränken. Eine allein relevante Orientierungslosigkeit sei damit jedoch nicht verbunden (Urteil vom 8.5.2013).
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.
II. Die Beschwerde des Klägers ist auch nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung.
1. Der Kläger legt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dar. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern die Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; siehe auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN).
Der Kläger wirft die Rechtsfrage auf, "ob ein Betroffener, der an einer psychischen Erkrankung leidet, die dazu führt, dass er (zumindest über längere Phasen) nicht in der Lage ist, sich außerhalb seines gewohnten Umfeldes allein zu bewegen oder zu reisen, ohne sich dabei zu verlaufen oder zu wissen, wo er sich gerade befindet, als orientierungslos im Sinne von § 146 Abs 1 Satz 1 SGB IX anzusehen und ihm deshalb der Nachteilsausgleich "G" zuzuerkennen ist."
Der Senat kann dahin gestellt sein lassen, ob der Kläger angesichts der zitierten gesetzlichen Regelung und der vom LSG hierzu - zur inhaltgleichen Vorgängerregelung des § 60 Abs 1 Schwerbehindertengesetz - ergangenen Rechtsprechung des erkennenden Senats (BSG Beschluss vom 10.5.1994 - 9 BVs 45/93) den nötigen Klärungsbedarf aufzeigt (vgl BSG Beschluss vom 31.7.2013 - B 9 SB 98/12 B). Jedenfalls zeigt die Beschwerdebegründung die Klärungsfähigkeit im konkreten Fall nicht auf. Denn nach den nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffenen und deshalb verbindlichen (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG liegt beim Kläger eine Erkrankung vor, die zwar in akuten schweren depressiven Phasen zu einer ausgeprägten Antriebslosigkeit führen bzw durch ausgeprägte Phobien die Bewegungsfähigkeit einschränken kann. Nach den weiteren bindenden Feststellungen des LSG ist damit eine Einschränkung der Orientierungsfähigkeit jedoch nicht verbunden und der Zustand besteht nur zeitweilig und vorübergehend in akuten schweren depressiven Phasen. Die verbleibende (behauptete) Unrichtigkeit der Entscheidung ist kein Zulassungsgrund (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.