Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger reichte nach Zustellung des LSG-Urteils eine als „Berufung aufrechterhalten“ bezeichnete Eingabe ein; der Senat deutete diese als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Die Beschwerde wurde als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der einmonatigen Frist und nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt wurde. Die Kosten sind nicht zu erstatten.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen, Kosten nicht erstattungsfähig
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist und durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt wird (§ 73 Abs. 4 SGG).
Eingaben können vom Gericht in das statthafte Rechtsmittel ausgelegt werden, wenn dies dem erkennbaren Willen des Verfassers entspricht und kein anderes Rechtsmittel statthaft ist.
Ein formell nicht den gesetzlichen Formerfordernissen entsprechendes Rechtsmittel ist gemäß § 160a Abs. 4 SGG i.V.m. § 169 SGG durch Beschluss zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften des SGG; das Gericht kann die Erstattung von Kosten unter Hinweis auf § 193 SGG versagen.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 14. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat nach Zustellung des vorgenannten Urteils des LSG am 21.5.2025 in einem an das LSG gerichteten und von ihm selbst unterzeichneten Schriftsatz vom 10.6.2025 die "Berufung aufrechterhalten".
Der Senat legt die Eingabe des Klägers als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 14.5.2025 aus, weil es sich dabei um das einzige statthafte Rechtsmittel gegen diese Entscheidung handelt.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 23.6.2025 ablief, eingelegt worden ist (§ 64 Abs 2 und 3, § 73 Abs 4, § 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der LSG-Entscheidung hingewiesen worden. Das somit nicht der gesetzlichen Form entsprechende Rechtsmittel ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.