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BSG·B 9 SB 10/17 B·15.03.2017

Sozialgerichtliches Verfahren - Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Versäumung der Beschwerdefrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Nachweis der schweren Erkrankung - Unmöglichkeit der Beauftragung eines Bevollmächtigten - Darlegungsanforderung

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde ein, die jedoch vom BSG als unzulässig verworfen wurde. Zentrale Frage war, ob die Beschwerde form- und fristgerecht durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt wurde. Eine Wiedereinsetzung wurde mangels Nachholung der versäumten Handlung und unzureichendem Nachweis einer so schweren Erkrankung, dass Beauftragung eines Vertreters unmöglich gewesen wäre, versagt. Es wurden keine außergerichtlichen Kosten erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen; Wiedereinsetzung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren ist nur wirksam, wenn sie innerhalb der einmonatigen, gesetzlich nicht verlängerbaren Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt wird (§ 73 Abs. 4, § 160a Abs. 1 S. 2 SGG).

2

Ausnahmen von der Vertretungspflicht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten sind nicht vorgesehen; eigenhändig eingelegte Beschwerden sind unzulässig und zu verwerfen (§ 160a Abs. 4 S. 1 Halbs. 2 i.V.m. § 169 S. 3 SGG).

3

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG setzt voraus, dass die versäumte Rechtshandlung nachgeholt ist und das Fristversäumnis schuldlos war; bleibt ein schuldloses Versäumnis offen oder erscheint ein Verschulden möglich, ist die Wiedereinsetzung ausgeschlossen.

4

Zur Annahme eines krankheitsbedingten schuldlosen Fristversäumnisses ist der substantielle Nachweis erforderlich, dass die Erkrankung so schwer war, dass eigenes Handeln und die Beauftragung eines Dritten ausgeschlossen waren; pauschale Angaben über Nervenzusammenbrüche oder Panikattacken genügen nicht.

5

Bei Verwerfung der Beschwerde wird, soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, keine Erstattung außergerichtlicher Kosten angeordnet (§ 193 SGG).

Relevante Normen
§ 67 Abs 1 SGG§ 67 Abs 2 S 2 SGG§ 67 Abs 2 S 3 SGG§ 73 Abs 4 SGG§ 160a Abs 1 S 2 SGG§ 73 Abs. 4 SGG

Vorinstanzen

vorgehend SG Leipzig, 10. Dezember 2014, Az: S 7 SB 460/11

vorgehend Sächsisches Landessozialgericht, 9. Dezember 2016, Az: L 9 SB 27/15, Urteil

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 9. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen LSG vom 9.12.2016 mit einem am 3.2.2017 beim BSG eingegangenen, von ihr unterzeichneten Schreiben vom 2.2.2017 Beschwerde eingelegt. Das angefochtene Urteil ist ihr am 4.1.2017 zugestellt worden.

2

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen LSG ist unzulässig, denn sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde konnte, worauf die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen - als gesetzliche Frist nicht verlängerbaren - Beschwerdefrist eingelegt werden (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 S 2 SGG). Ausnahmen hiervon sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor.

3

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG kann der Klägerin nicht gewährt werden. Zum einen fehlt es bereits an der Nachholung der versäumten Rechtshandlung (§ 67 Abs 2 S 3 SGG) - der Einlegung der Beschwerde durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten. Zum anderen hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan, dass ein schuldloses Fristversäumnis vorliegt. Bleibt offen, ob ein schuldloses Fristversäumnis vorliegt, oder erscheint ein Verschulden möglich, ist eine Wiedereinsetzung ausgeschlossen. Eine schuldlose (krankheitsbedingte) Fristversäumung kann nur angenommen werden, wenn der Nachweis erbracht ist, dass der Beteiligte so schwer erkrankt ist, dass er nicht selbst handeln und auch nicht einen anderen beauftragen kann. Das Vorbringen der Klägerin, dass sie einen Nervenzusammenbruch und Panikattacken hatte und es ihr nicht besonders gut gehe, ist hierfür nicht ausreichend. Es kann nicht daraus gefolgert werden, dass sie nicht in der Lage war einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten mit der Einlegung der Beschwerde zu beauftragen. Einen Antrag auf Prozesskostenhilfe hat die Klägerin nicht gestellt.

4

Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.