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BSG·B 8 SO 6/24 R·24.07.2025

SGB XII: Leistungsausschluss für Unionsbürger bei (möglicher) Arbeitnehmereigenschaft

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB XII)SozialhilferechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (tschechische Unionsbürgerin) begehrt Sozialhilfe nach dem 3. Kap. SGB XII (2018–6/2022) sowie Grundsicherung nach dem 4. Kap. SGB XII (7–12/2022). Das LSG verneinte Ansprüche wegen Einreise zum Sozialhilfebezug (§ 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB XII) und lehnte auch Überbrückungs-/Härteleistungen ab. Das BSG hebt auf und verweist zurück, weil Feststellungen u.a. zur Zuständigkeit, zur Arbeitnehmereigenschaft, zu Aufenthaltsrechten sowie zur Bedürftigkeit/Erwerbsfähigkeit fehlen. Zudem stellt es klar, dass Unionsbürger als Arbeitnehmer unionsrechtlich gleichzustellen sind und der Ausschluss nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB XII dann (ohne Missbrauch) nicht anwendbar ist; Ermessensleistungen nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII sind bei Leistungsausschluss grundsätzlich ausgeschlossen.

Ausgang: Revision erfolgreich; LSG-Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlen dem Tatsachengericht Feststellungen zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit sowie zu den Leistungsvoraussetzungen, ist eine abschließende Entscheidung im Revisionsverfahren regelmäßig nicht möglich und die Sache zurückzuverweisen.

2

Bei Unionsbürgern mit Arbeitnehmerstatus i.S.d. Art. 45 AEUV sind Leistungsausschlüsse nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII wegen Anwendungsvorrangs des Unionsrechts grundsätzlich nicht anzuwenden; etwas anderes gilt bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf den Arbeitnehmerstatus.

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Der Ausschlusstatbestand „Einreise, um Sozialhilfe zu erlangen“ erfordert einen finalen Zusammenhang zwischen Einreiseentschluss und Sozialhilfebezug; der Sozialhilfewille muss prägend sein und darf nicht lediglich billigend in Kauf genommen werden.

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Aus dem Umstand, dass der Lebensunterhalt bei Einreise voraussichtlich nicht ohne Sozialhilfe zu sichern ist, folgt nicht ohne Weiteres, dass die Einreise zum Zweck des Sozialhilfebezugs erfolgte; andere Einreisemotive sind in einer Gesamtwürdigung festzustellen und zu bewerten.

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Bei Vorliegen eines Leistungsausschlusses nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Ermessensleistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII.

Relevante Normen
§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB XII§ 2 Abs. 2 FreizügG/EU§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB XII§ 23 Abs. 3 Satz 2 SGB XII§ 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII§ 23 Abs. 3 Satz 7 SGB XII

Vorinstanzen

vorgehend SG Chemnitz, 15. Januar 2020, Az: S 22 SO 231/18, Urteil

vorgehend Sächsisches Landessozialgericht, 20. Juni 2023, Az: L 8 SO 25/20, Urteil

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 20. Juni 2023 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit sind Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) für die Zeit vom 1.3.2018 bis zum 30.6.2022 und Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Vierten Kapitel des SGB XII vom 1.7.2022 bis zum 31.12.2022. Umstritten ist in erster Linie, ob die Klägerin als Unionsbürgerin einem Leistungsausschluss nach § 23 Abs 3 Satz 1 SGB XII unterfällt.

2

Die im August 1956 geborene, alleinstehende Klägerin ist Staatsbürgerin der tschechischen Republik. Sie zog am 2.10.2017 von dort in den örtlichen Zuständigkeitsbereich des beklagten Landkreises, wo ihre Tochter mit Ehemann und ihr erwachsener Enkel leben. Sie bezog zu diesem Zeitpunkt eine Altersrente von dem zuständigen tschechischen Rentenversicherungsträger in Höhe von rund 330 Euro monatlich. Zu ihrem Antrag auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt (vom 12.10.2017) gab sie an, mit ihrer Rente sei sie lediglich in der Lage, die monatlichen Kosten ihrer 45 qm großen 2-Zimmer-Wohnung (insgesamt 300 Euro) zu bestreiten; daneben sei sie über den Rentenbezug in einer tschechischen Krankenkasse versichert. Ihre Tochter habe sie zu sich nach Deutschland geholt, weil sie in der tschechischen Republik keine weiteren Angehörigen habe und die Familie ihrer Tochter, die auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) angewiesen sei, oft kein Geld für eine Besuchsfahrt zu ihr gehabt habe. Im Laufe des Widerspruchsverfahrens erklärte sie weiter, seit Oktober 2017 geringfügig als Haushaltshilfe beschäftigt zu sein. Der Beklagte lehnte den Antrag ab. Da die Klägerin nicht nach § 2 Abs 2 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetzes/EU <FreizüG/EU>) freizügigkeitsberechtigt sei, sei sie von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 und 2 SGB XII ausgeschlossen (Bescheid vom 11.4.2018; Widerspruchsbescheid vom 11.9.2018).

3

Klage und Berufung, die die Klägerin auf Leistungen ab dem 1.3.2018 beschränkt hat, haben keinen Erfolg gehabt (Urteil des Sozialgerichts <SG> Chemnitz vom 15.1.2020; Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts <LSG> vom 20.6.2023). Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB XII von Leistungen der Sozialhilfe ausgeschlossen sei. Sie sei in das Bundesgebiet eingereist, um solche Leistungen zu beziehen. Die Inanspruchnahme von Sozialhilfe sei prägend für den Zuzug in das Bundesgebiet gewesen. Sie habe lediglich über die tschechische Altersrente von umgerechnet 330 Euro verfügt und es habe ihr klar gewesen sein müssen, dass dieser Betrag nicht ausreichen würde, um den Lebensunterhalt in Deutschland zu bestreiten. Da sie über keinen Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) verfüge, sei sie auch nicht vom Geltungsbereich des Leistungsausschlusses nach § 23 Abs 3 Satz 2 SGB XII ausgenommen. Unerheblich sei schließlich, dass sich die Klägerin inzwischen seit fünf Jahren im Bundesgebiet aufhalte, da die Rückausnahme des § 23 Abs 3 Satz 7 SGB XII nicht greife. Überbrückungsleistungen stünden der Klägerin bereits deshalb nicht zu, weil weder der Wille zur Ausreise noch die zumindest erforderliche Ausreisebereitschaft dem Grunde nach bestehe. Die Voraussetzungen der Härtefallregelungen nach § 23 Abs 3 Satz 6 SGB XII würden nicht vorliegen, da keine besonderen Umstände vorliegen würden.

4

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 23 SGB XII. Prägendes Motiv für ihre Einreise nach Deutschland sei nicht die Absicht gewesen, Sozialhilfe zu erlangen, sondern die Nähe zu der Tochter und dem Enkel. § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB XII normiere nur einen Ausschluss von Leistungen der Sozialhilfe nach § 23 Abs 1 Satz 1 SGB XII, nicht aber von Leistungen im Wege der Ermessensausübung nach § 23 Abs 3 Satz 3 SGB XII. Zu ihren Gunsten würde auch die Rückausnahme des § 23 Abs 3 Satz 7 SGB XII greifen. Jedenfalls stünden ihr Überbrückungs- und Härtefallleistungen zu. Nach einem Umzug in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Trägers beziehe sie seit dem 1.1.2023 dementsprechend ergänzend zu ihrer Rente Grundsicherungsleistungen.

5

Die Klägerin beantragt,das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 20. Juni 2023 und das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 15. Januar 2020 aufzuheben sowie den Bescheid des Beklagten vom 11. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2018 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr vom 1. März 2018 bis zum 30. Juni 2022 Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt und vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Dezember 2022 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu gewähren.

6

Der Beklagte beantragt,die Revision zurückzuweisen.

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Er hält die angegriffenen Entscheidungen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Es fehlen für eine abschließende Entscheidung ausreichende tatsächliche Feststellungen des LSG (§ 163 SGG), um beurteilen zu können, ob und ggf für welchen Zeitraum ein Leistungsanspruch besteht.

9

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 11.4.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.9.2018 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt abgelehnt hat. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der statthaften Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und Abs 4, § 56 SGG), die zulässigerweise auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs 1 SGG) gerichtet ist. In zeitlicher Hinsicht hat sie den Streitgegenstand auf die Zeit vom 1.3.2018 bis zum 31.12.2022 begrenzt.

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Einer Sachentscheidung des Senats stehen nicht bereits von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrenshindernisse oder gerügte Verfahrensmängel entgegen. Insbesondere eine fehlende Beiladung nach § 75 Abs 2 Alt 2 SGG (unechte notwendige Beiladung) des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende (zu denkbaren Ansprüchen nach dem SGB II sogleich) ist weder von Amts wegen zu prüfen noch von der Klägerin gerügt worden (Bundessozialgericht <BSG> vom 15.11.2012 - B 8 SO 3/11 R - SozR 4-3500 § 32 Nr 2 RdNr 13; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 75 RdNr 13b mwN).

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Ob und für welchen Zeitraum ggf in der Sache ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII besteht, kann der Senat auf Grundlage der Feststellungen des LSG nicht entscheiden. Es fehlen schon die notwendigen Feststellungen zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Beklagten; denn bislang ist insbesondere nicht geprüft, ob und ggf wann die Klägerin vor dem 31.12.2022 ihren (gewöhnlichen) Aufenthalt im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten beendet hat. Diese Feststellungen wird das LSG ebenso wie die notwendige Prüfung der Zuständigkeit im Übrigen nachzuholen haben.

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Als Anspruchsgrundlage gegen den Beklagten kommt bis zum Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze mit Ablauf des Juni 2022 (vgl § 41 Abs 2 SGB XII) § 23 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm § 19 Abs 1, § 27 Abs 1 SGB XII (jeweils idF des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453) in Betracht. Für die Zeit ab Erreichen der Altersgrenze des § 41 Abs 2 SGB XII kommt als Anspruchsgrundlage § 19 Abs 2 Satz 1 (idF des Gesetzes vom 24.3.2011, BGBl I 453) iVm § 41 Abs 1, 2 SGB XII (idF des Gesetzes vom 24.3.2011, BGBl I 453 und für die Zeit ab 13.12.2019 idF des Angehörigen-Entlastungsgesetzes vom 10.12.2019, BGBl I 2135) in Betracht (vgl § 23 Abs 1 Satz 2 SGB XII). Dabei stellen sich die im Vordergrund stehenden Fragen nach einem Leistungsausschluss nach § 23 Abs 3 Satz 1 SGB XII (idF des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 22.12.2016, BGBl I 3155 bzw für die Zeit ab 1.1.2021 idF des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze vom 09.12.2020, BGBl I 2855) für beide Leistungen gleich.

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Vor Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze zum 30.6.2022 kommt schließlich ein gegenüber den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Dritten Kapitel des SGB XII vorrangiger Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gegenüber dem dann ggf beizuladenden zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Betracht (§ 21 Satz 1 SGB XII iVm § 5 Abs 2 SGB II). Das LSG geht offenbar davon aus, dass der Bezug der ausländischen Rente ungeachtet der Anspruchsvoraussetzungen nach § 7 Abs 1 Satz 1 iVm § 8 SGB II dem von vornherein entgegensteht; die notwendigen Feststellungen dazu hat es aber nicht getroffen. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II (insoweit in der Sache unverändert seit Inkrafttreten des SGB II mit dem Gesetz zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem SGB II vom 30.7.2004, BGBl I 2014) erstreckt sich unter Berücksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, systematischem Zusammenhang und dem Sinn und Zweck der Norm auf den Bezug ausländischer Altersrenten (nur), wenn sie die gleichen typischen Merkmale aufweisen wie eine deutsche Altersrente (BSG vom 16.5.2012 - B 4 AS 105/11 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 30 RdNr 15 ff; BSG vom 7.12.2017 - B 14 AS 7/17 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 55 RdNr 15; zuletzt BSG vom 8.12.2022 - B 7/14 AS 11/21 R - BSGE 135, 181 = SozR 4-1300 § 105 Nr 9, RdNr 13). Sollte die Klägerin - was wenig naheliegen mag - vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II nicht erfasst sein, richten sich denkbare Ansprüche (vorbehaltlich ihrer Erwerbsfähigkeit) in erster Linie nach dem SGB II.

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Scheiden Leistungen nach dem SGB II schon wegen des Altersrentenbezugs aus und ist die Klägerin erwerbsfähig, bestimmt § 19 Abs 1 iVm § 27 Abs 1 SGB XII, dass Personen Hilfe zum Lebensunterhalt zu leisten ist, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Auf solche Leistungen haben im Grundsatz auch Ausländer Anspruch, die sich - wie die Klägerin - im Inland tatsächlich aufhalten (§ 23 Abs 1 Satz 1 SGB XII). Die für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlichen Feststellungen, insbesondere zur Bedürftigkeit und Erwerbsfähigkeit der Klägerin, hat das LSG nicht getroffen.

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Auf Grundlage der bisherigen Feststellungen kann der Senat aber auch nicht entscheiden, ob die Klägerin im streitigen Zeitraum einem Leistungsausschluss nach § 23 Abs 3 Satz 1 SGB XII unterfällt, sei es - wovon der Beklagte zunächst ausgegangen ist -, weil sie kein Aufenthaltsrecht hat oder sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt (§ 23 Abs 3 Satz 1 Nr 2 Alt 1 und 2 SGB XII) oder weil sie - wie das LSG meint - eingereist ist, um Sozialhilfe zu erlangen (§ 23 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB XII und für die Zeit ab 1.1.2021 § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB XII; im Folgenden nur § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB XII).

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Soweit das LSG meint, die Klägerin sei von einem Leistungsausschluss erfasst, weil sie eingereist sei, um Sozialhilfe zu erlangen, hat es zunächst zu Unrecht ungeprüft gelassen, ob die Klägerin - wie sie vorträgt - Arbeitnehmerin war. In diesem Fall ist sie wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts wegen ihres Aufenthaltsrechts aus § 2 Abs 2 Nr 1 FreizügG/EU nicht nur nicht nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB XII vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Auch der Leistungsausschluss der Nummer 3 ist in solchen Fällen auf Unionsbürger nicht anzuwenden. Für den Fall, dass die Klägerin nicht Arbeitnehmerin war, hat das LSG die Maßstäbe für das Vorliegen des Ausschlusstatbestands zwar zutreffend aufgezeigt. Seine bisherigen Feststellungen tragen jedoch den rechtlichen Schluss, die Klägerin sei eingereist, um Sozialhilfe zu erlangen, nicht. Das Vorliegen eines Ausschlussgrunds nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB XII hat das LSG bislang nicht geprüft. War die Klägerin im Ergebnis dieser Prüfung, die das LSG noch nachzuholen hat, nach § 23 Abs 3 Satz 1 SGB XII vom Leistungsbezug ausgeschlossen, erhält sie - entgegen ihrer Ansicht - keine Ermessensleistungen nach § 23 Abs 1 Satz 3 SGB XII. Ob sie einen Anspruch auf Überbrückungs- oder Härtefallleistungen nach § 23 Abs 3 Satz 3 bis 6 SGB XII hat und ob sie aufgrund eingetretener Aufenthaltsverfestigung nach fünf Jahren jedenfalls ab Oktober 2022 einen Anspruch auf Grundsicherung hat, ist im derzeitigen Stand des Verfahrens nicht zu entscheiden.

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Als Arbeitnehmer sind Unionsbürger auch dann nicht vom Leistungsbezug ausgeschlossen, wenn sie iS des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB XII eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen (vgl Groth in Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 78. Edition, Stand 1.6.2025, § 23 SGB XII RdNr 16p; Strick, NJW 2005, 2182, 2185; zur Vorgängernorm § 120 Abs 3 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz <BSHG>; Fasselt in Fichtner/Wenzel, BSHG, 2. Aufl 2003, § 120 RdNr 10; Birk in LPK-BSHG, 6. Aufl 2003, § 120 RdNr 51; ähnlich Adolph in Jehle/Linhart/Adolph/Gröschel-Gundermann, BSHG, 37. Aufl 2003, § 120 RdNr 72 mwN). Dies folgt aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art 24 Abs 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 (RL 2004/38/EG, ABl EU L 158/77; dazu Erwägungsgründe 3, 21) sowie des Art 7 Abs 2 der Verordnung 492/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.4.2011 (VO 492/2011/EU, ABl EU L 141/1; dazu Erwägungsgründe 2 f, 6). Nach Art 24 Abs 1 Satz 1 RL 2004/38/EG genießt jeder Unionsbürger, der sich aufgrund der Richtlinie im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhält, vorbehaltlich spezifischer und ausdrücklich im Vertrag und im abgeleiteten Recht vorgesehener Bestimmungen, im Anwendungsbereich des Vertrags die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats. Einschränkend dazu ist der Aufnahmemitgliedstaat zwar nicht verpflichtet, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbstständigen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, und ihren Familienangehörigen während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder gegebenenfalls während des längeren Zeitraums nach Artikel 14 Abs 4 Buchstabe b einen Anspruch auf Sozialhilfe (…) zu gewähren (Art 24 Abs 2 RL 2004/38/EG). Für Arbeitnehmer und Selbständige und solche, denen dieser Status erhalten bleibt, gilt die Ausnahmevorschrift des Art 24 Abs 2 RL 2004/38/EG jedoch nicht. Nach Art 7 Abs 2 VO 492/2011/EU genießt jeder Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, aufgrund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten die gleichen sozialen (und steuerlichen) Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Berufen auf den Arbeitnehmerstatus rechtsmissbräuchlich ist.

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Sozialhilfeleistungen iS des § 8 SGB XII stellen sich sowohl als "Sozialhilfe" iS von Art 24 Abs 2 RL 2004/38/EG als auch als "soziale Vergünstigungen" iS des Art 7 Abs 2 VO 492/2011/EU dar (vgl zum Begriff der "Sozialhilfeleistungen" im Sinne der RL 2004/38/EG Europäischer Gerichtshof <EuGH> vom 19.9.2013 - C-140/12, EU:C:2013:565 - Brey, RdNr 61; EuGH vom 15.7.2021 - C-709/20, EU:C:2021:602 - The Department for Communities in Northern Ireland, RdNr 68 mwN; vgl für Leistungen nach dem SGB II EuGH vom 15.9.2015 - C-67/14, EU:C:2015:597 - Alimanovic, RdNr 45 und 46; vgl auch Bekanntmachung der Kommission, Leitfaden zum Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger und ihrer Familien, C/2023/1392, ABl EU DE Reihe C vom 22.12.2023, S 49 unter 11.1.1; zu "sozialen Vergünstigungen" auch Eichenhofer in Berlit/Conradis/Pattar, Existenzsicherungsrecht, 4. Aufl 2025, Kapitel 2 RdNr 14 f mwN) und sind mithin von deren sachlichem Anwendungsbereich erfasst. Unionsangehörige Arbeitnehmer (und ihre Familienangehörigen) haben daher einen uneingeschränkten Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe. Sie dürfen insoweit nicht schlechter gestellt werden als deutsche Arbeitnehmer (vgl nur Kötter in Berlit/Conradis/Pattar, Existenzsicherungsrecht, 4. Aufl 2025, Kapitel 34 RdNr 61; Eichenhofer in Berlit/Conradis/Pattar, Existenzsicherungsrecht, 4. Aufl 2025, Kapitel 2 RdNr 16; Hailbronner in Dauses/Ludwigs, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, Werkstand: 61. EL September 2024, D. I. Grundregeln RdNr 156).

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Die eine Gleichbehandlung vermittelnde Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Arbeitnehmerbegriff des Art 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union <AEUV>, der unionsrechtlich zu bestimmen ist (vgl zum Arbeitnehmerbegriff ausführlich BSG vom 27.1.2021 - B 14 AS 25/20 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 59 RdNr 19 ff mwN). Der Leistungsausschluss des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB XII ist - gestützt auf Art 24 Abs 2 RL 2004/38/EG - (nur) europarechtskonform, wenn beim Berechtigten keine Arbeitnehmereigenschaft (mehr) vorliegt (zu solchen Fällen EuGH vom 15.9.2015 - C-67/14, EU:C:2015:597 - Alimanovic und EuGH vom 11.11.2014 - C-333/13, EU:C:2014:2358 - Dano; ebenso etwa BSG vom 20.1.2016 - B 14 AS 35/15 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 47; BSG vom 30.8.2017 - B 14 AS 31/16 R - BSGE 124, 81 ff = SozR 4-4200 § 7 Nr 53; BSG vom 9.8.2018 - B 14 AS 32/17 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 57). Der (unionsrechtliche) Arbeitnehmerstatus wird indes - was offensichtlich ist - durch den Bezug einer geringen Altersrente nicht ausgeschlossen (vgl auch LSG Niedersachsen-Bremen vom 27.6.2017 - L 8 SO 375/16 B ER - RdNr 21 unter Hinweis auf EuGH vom 12.20.2010 - C-499/08, EU:C:2010:600 -). Das Alter allein wie auch das Erreichen einer inländischen Altersgrenze (hier des § 41 Abs 2 SGB XII) stehen der Eigenschaft als Arbeitnehmer ebenso wenig entgegen (Oberverwaltungsgericht <OVG> Hamburg vom 5.1.2012 - 3 Bs 179/11 - RdNr 12 zu einem 81jährigen Arbeitnehmer; LSG Niedersachsen-Bremen vom 27.6.2017 - L 8 SO 375/16 B ER - RdNr 28 ff).

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Das Berufen auf einen erlangten Arbeitnehmerstatus und ein (ua) darauf beruhendes Recht nach Art 7 VO (EU) Nr 492/2011 kann schließlich missbräuchlich sein, wenn Unionsbürger eine Beschäftigung in einem anderen Staat aufnehmen, um dort Sozialleistungen zu erhalten. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht nicht erlaubt (vgl EuGH vom 22.12.2010 - C-303/08 - Bozkurt, EU:C:2010:800, RdNr 47; EuGH vom 13.3.2014 - C-155/13 - Sices ua, EU:C:2014:145 RdNr 29 ff; EuGH vom 17.7.2014 - C-58/13 und C-59/13 - Torresi, EU:C:2014:2088 RdNr 42, 46; EuGH vom 6.10.2020 - C-181/19 - Jobcenter Krefeld, EU:C:2020:794 RdNr 76, vgl zu Artikel 35 RL 2004/38/EG (Betrug und Rechtsmissbrauch) auch Bekanntmachung der Kommission, Leitfaden zum Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger und ihrer Familien, C/2023/1392, ABl EU DE Reihe C vom 22.12.2023, S 70 ff unter 16). Die Feststellung einer missbräuchlichen Praxis verlangt das Vorliegen eines objektiven und eines subjektiven Elements. Im Hinblick auf das objektive Element muss sich aus einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergeben, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde. Zum anderen erforderlich ist ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen künstlich bzw willkürlich geschaffen werden (zu den Voraussetzungen für einen Missbrauch bei Arbeitnehmern zuletzt EuGH vom 6.10.2020 - C-181/19 - Jobcenter Krefeld, EU:C:2020:794 RdNr 76; vgl hierzu auch BSG vom 27.1.2021 - B 14 AS 25/20 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 59 RdNr 27 ff mwN).

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Der zum europäischen Sekundärrecht gehörenden Richtlinie 2004/38/EG sowie der Verordnung 492/2011/EU kommt gegenüber nationalem Recht Anwendungsvorrang zu (vgl zum Anwendungsvorrang des Unionsrechts EuGH vom 15.7.1964 - 6/64, EU:1964:66 - Costa; EuGH vom 9.3.1978 - C-106/77, EU.C.1978:49 - Simmenthal; EuGH vom 7.8.2018 - C-122/17, EU:C:2018:631 - Smith) mit der Folge, dass dagegen verstoßendes nationales Recht nicht anzuwenden ist. Ein solcher Verstoß läge vor, wenn auch Arbeitnehmer, die sich nicht missbräuchlich auf ihren Arbeitnehmerstatus berufen, vom Anwendungsbereich des Ausschlusstatbestands erfasst wären und damit keine Leistungen nach § 23 Abs 1 Satz 1 und nach dem Vierten Kapitel SGB XII erhielten. Einer Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung bedarf es nicht. Die entscheidungserheblichen europarechtlichen Maßstäbe sind - wie dargelegt - durch den EuGH bereits geklärt.

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Für den Fall, dass die Klägerin im Ergebnis dieser Prüfung keine Arbeitnehmerin war, reichen die bisherigen Feststellungen des LSG gleichwohl nicht für das Vorliegen des Ausschlusstatbestands nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB XII aus. Zwar hat das LSG die Maßstäbe für das Vorliegen des Ausschlusstatbestands zutreffend aufgezeigt. Voraussetzung für eine Einreise, um Sozialhilfe zu erlangen iS des § 23 Abs 3 Satz 1 SGB XII ist ein finaler Zusammenhang zwischen dem Einreiseentschluss des Ausländers und der Inanspruchnahme von Sozialhilfe. Dieser erforderliche Zusammenhang besteht nicht nur, wenn der Wille, Sozialhilfe zu erlangen, der einzige Einreisegrund ist. Beruht die Einreise des Ausländers auf verschiedenen Motiven, ist das Erfordernis des finalen Zusammenhangs auch erfüllt, wenn der Zweck der Inanspruchnahme von Sozialhilfe für den Einreiseentschluss von prägender Bedeutung ist. Hingegen genüge es nicht, dass der Sozialhilfebezug beiläufig verfolgt oder anderen Einreisezwecken untergeordnet und in diesem Sinne nur billigend in Kauf genommen wird (vgl BSG vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R - BSGE 117, 267 f = SozR 4-3500 § 25 Nr 5, RdNr 25; BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R - BSGE 120, 149 = SozR 4-4200 § 7 Nr 43, RdNr 45; BSG vom 30.8.2017 - B 14 AS 31/16 R - BSGE 124, 81 = SozR 4-4200 § 7 Nr 53, RdNr 42; BSG vom 12.9.2018 - B 14 AS 18/17 R -, juris RdNr 31; Bundesverwaltungsgericht <BVerwG> vom 4.6.1992 - 5 C 22.87 - BVerwGE 90, 212, 214).

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Die bislang getroffenen Feststellungen tragen den rechtlichen Schluss, die Klägerin sei eingereist, um Sozialhilfe zu erlangen, jedoch nicht. Von dem Wissen, nach Einreise auf Sozialhilfe angewiesen zu sein, kann mit den vom LSG selbst aufgezeigten Maßstäben nicht ohne Weiteres auf eine Einreise zum Sozialhilfebezug geschlossen werden. Der erforderliche finale Zusammenhang zwischen Einreise und Leistungsantrag kann, muss aber nicht schon dann bestehen, wenn bereits bei Einreise geplant ist, den Lebensunterhalt zu wesentlichen Teilen mit Sozialhilfe zu bestreiten. Vielmehr können auch andere Motive den Einreiseentschluss prägen. Nach ihrem Vortrag ist die Klägerin jedenfalls auch eingereist, um im Alter in der Nähe der einzigen Verwandten zu leben und von Tochter und Enkel besser unterstützt werden zu können. Zudem trägt sie vor, die Aufnahme einer Tätigkeit als Haushaltshilfe bereits bei Einreise beabsichtigt zu haben. Vorliegend hat das LSG diese Einreisemotive ungeprüft gelassen. Bestätigt sich der vorgetragene Sachverhalt, liegt es wenig nahe, den möglichen Sozialhilfebezug als prägend für den Einreiseentschluss anzusehen.

24

Scheidet ein Ausschlusstatbestand nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB XII aus, war die Klägerin aber nicht als Arbeitnehmerin anzusehen, wird das LSG zu überprüfen haben, ob - wie der Beklagte meint - sie deshalb vom Leistungsbezug ausgeschlossen ist, weil überhaupt kein Aufenthaltsrecht besteht bzw sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus der Arbeitsuche ergibt (Fall des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB XII). Bislang sind keinerlei Feststellungen getroffen, die die Prüfung dieses Tatbestands unter Einbeziehung aller denkbaren Aufenthaltsrechte erlauben.

25

Allerdings hat die Klägerin - entgegen ihrer Ansicht - in keinem Fall, auch nicht bei Vorliegen des Ausschlusstatbestands nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB XII, Anspruch auf Ermessensleistungen nach § 23 Abs 1 Satz 3 SGB XII. Der Wortlaut von § 23 Abs 3 Satz 1 SGB XII ("erhalten keine Leistungen nach Absatz 1") erfasst alle in § 23 Abs 1 SGB XII genannten Leistungen (vgl Groth in Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 77. Edition, § 23 SGB XII RdNr 16g; Krauß in Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 9. Aufl 2025, § 23 SGB XII RdNr 10; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, 4. EGL 2025, § 23 RdNr 84; Siefert in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl 2024, § 23 RdNr 11).

26

Zwar bezog sich der in Rede stehende Leistungsausschluss ursprünglich nur auf die Pflichtleistungen. Nach § 120 Abs 1 Satz 1 2. Halbsatz BSHG (idF vom 30.6.1961; BGBl I 815) hatte keinen Anspruch (ua) auf Hilfe zum Lebensunterhalt, wer sich in den Geltungsbereich des Gesetzes begeben hat, um Sozialhilfe zu erlangen. Der Gesetzgeber hat die Regelung eingeführt, um einen Missbrauch zu verhüten (BT-Drucks 03/1799 S 60 noch zu § 113 BSHG). Nach § 120 Abs 1 Satz 2 BSHG konnte im Übrigen Sozialhilfe gewährt werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt war. Der Ausschlusstatbestand des § 120 Abs 1 Satz 1 2. Halbsatz BSHG wurde aus systematischen Gründen zum 1.11.1993 in § 120 Abs 3 BSHG verschoben, ohne ihn inhaltlich zu verändern (BT-Drucks 12/4451 S 11). Auch Ausländern, die sich in die Bundesrepublik begeben haben, um Sozialhilfe zu erlangen, konnte daher Sozialhilfe im Ermessenswege gewährt werden (vgl Adolph in Jehle/Linhart/Adolph/Gröschel-Gundermann, BSHG, 37. Aufl 2003, § 120 RdNr 67; Decker in Oestreicher/Schelter/Kunz/Decker, BSHG, 45. EL 2003; § 120 RdNr 42 mwN, 57; Zeitler in Mergler/Zink, BSHG, 4. Aufl 2002, § 120 RdNr 19, 73; Gottschick/Giese, BSHG, 9. Aufl 1985, § 120 RdNr 5.2; W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 120 RdNr 16). Mit Inkrafttreten des SGB XII zum 1.1.2005 wurde die Regelung in dessen § 23 Abs 3 Satz 1 SGB XII inhaltsgleich übernommen (vgl BT-Drucks 15/1514 S 58), sodass nach § 23 Abs 3 Satz 1 SGB XII aF ausgeschlossenen Personen (weiterhin) Sozialhilfe im Ermessenswege gewährt werden konnte (vgl im Einzelnen BSG vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R - BSGE 117, 261 = SozR 4-3500 § 25 Nr 5, RdNr 28; BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R - BSGE 120, 149 = SozR 4-4200 § 7 Nr 43, RdNr 51 f; BSG vom 30.8.2017 - B 14 AS 31/16 R - BSGE 124, 81 = SozR 4-4200 § 7 Nr 53, RdNr 44 ff; BSG vom 9.8.2018 - B 14 AS 32/17 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 57 RdNr 36 ff).

27

Seit Änderung des § 23 Abs 3 SGB XII zum 29.12.2016 mit dem Gesetz vom 22.12.2016 schließt die Norm indes Ermessensleistungen im Grundsatz aus. Der Gesetzgeber hat die Leistungsausschlüsse in § 23 Abs 3 SGB XII vor dem Hintergrund der aufgezeigten Rechtsprechung des BSG an die Leistungsausschlüsse in § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II angepasst. Mit der nun gewählten Formulierung ("erhalten keine Leistungen") sollte klargestellt werden, dass dem ausgeschlossenen Personenkreis weder ein Anspruch auf Leistungen nach § 23 Abs 1 SGB XII zusteht, noch ihm Leistungen im Ermessenswege gewährt werden können (BR-Drucks 587/16 S 1,10 f; BT-Drucks 18/10211 S 16). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb für den Tatbestand des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB XII eine abweichende Rechtsfolge gelten sollte.

28

Ob die Klägerin bei Vorliegen eines Leistungsausschlusses nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB XII in entsprechender Anwendung des § 23 Abs 3 Satz 7 SGB XII (vgl dazu BT-Drucks 18/10211 S 2, 16) aufgrund einer Verfestigung ihres Aufenthalts ab Oktober 2022 Sozialhilfe erhalten kann, weil sie sich dann seit mindestens fünf Jahren ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufgehalten hat, braucht im derzeitigen Stand des Verfahrens nicht entschieden zu werden (zum Streitstand Groth in Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 77. Edition, Stand 1.6.2025, § 23 SGB XII RdNr 18c;Treichel in Knickrehm/Deinert, beck-online.Grosskommentar, Stand 1.9.2024, § 23 SGB XII RdNr 152). Liegt lediglich ein Ausschlusstatbestand nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB XII vor, entfallen dessen Wirkungen nach fünf Jahren des Aufenthalts ohne wesentliche Unterbrechungen und es besteht - vorbehaltlich der abschließenden Bedürftigkeitsprüfung - von diesem Zeitpunkt an ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen.

29

Bevor nicht feststeht, dass und ggf von welchem Leistungsausschluss die Klägerin erfasst wird, ist nicht zu entscheiden, ob ggf ein Anspruch auf Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs 3 Satz 3 bis 6 SGB XII bestand und insbesondere Leistungen aufgrund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte (ggf über einen Zeitraum von einem Monat hinaus) zu erbringen waren (vgl § 23 Abs 3 Satz 6 Halbsatz 1 SGB XII). Solche Ansprüche scheiden entgegen der Ansicht des LSG jedenfalls nicht schon deshalb aus, weil weder ein Ausreisewille noch eine Ausreisebereitschaft der Klägerin bestand (vgl BSG vom 13.7.2023 - B 8 SO 11/22 R - BSGE 136, 199 = SozR 4-3500 § 23 Nr 7, RdNr 27 f).

30

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.