Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Postulationsfähigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer H legte beim BSG ohne schriftliche Vollmacht Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Streitgegenstand war die Erforderlichkeit eines zugelassenen Prozessbevollmächtigten für die Nichtzulassungsbeschwerde. Das BSG verwarf die Beschwerde als unzulässig, da die erforderliche Vollmacht fehlte und H nicht postulationsfähig war. Die außergerichtlichen Kosten wurden nicht erstattet.
Ausgang: Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen wegen fehlender schriftlicher Vollmacht und fehlender Postulationsfähigkeit.
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht kann nur wirksam durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs. 4 SGG i.V.m. § 73 Abs. 2 SGG).
Die Bevollmächtigung ist schriftlich nachzuweisen; tritt kein Rechtsanwalt auf, hat das Gericht einen fehlenden Vollmachtsnachweis von Amts wegen zu berücksichtigen (§ 73 Abs. 5 SGG).
Eine nicht formgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 160a Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die bloße Befähigung zum Richteramt begründet keine Prozessvertretungsbefugnis in sozialgerichtlichen Rechtsmitteln; die Vertretung richtet sich nach den in § 73 SGG genannten Personen und Einrichtungen.
Vorinstanzen
vorgehend SG Stendal, 4. Juni 2008, Az: S 4 SO 47/06, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, 14. Juli 2011, Az: L 8 SO 9/08, Beschluss
Tenor
Die von H eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 14. Juli 2011 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
H hat mit einem am 23.8.2011 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 14.7.2011 - L 8 SO 9/08 - Beschwerde eingelegt. Eine Vollmacht hat er nicht vorgelegt.
Die Beschwerde ist unzulässig. Nach § 73 Abs 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Bevollmächtigung nachzuweisen, indem die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten eingereicht wird. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn - wie hier - nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Die vor dem Sozialgericht am 25.10.2006 zu den Akten eingereichte Vollmacht erstreckt sich ausdrücklich nur auf die "gesamte Prozessführung sowohl vor dem Sozialgericht als auch dem Landessozialgericht (inklusive der Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde) und im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde auch vor dem Bundesverfassungsgericht." Ob diese Vollmacht ggf so ausgelegt werden kann, dass mit der "Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde" die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BSG gemeint ist bzw im Hinblick auf die Worte "gesamte Prozessführung" die weitere Aufzählung nur exemplarisch sein soll und auch eine Vertretung vor dem BSG umfasst, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Ebenso muss der Senat hier keine Frist bestimmen, innerhalb der die Vollmacht nachgereicht werden kann (§ 73 Abs 6 Satz 2 SGG); denn die Nichtzulassungsbeschwerde entspricht im Übrigen auch nicht der gesetzlichen Form.
Sie kann nur wirksam durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Satz 2 SGG iVm § 73 Abs 2 Satz 1 SGG). Hierauf wird in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen. Herr H erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Er hat zwar die Befähigung zum Richteramt, ist aber weder Rechtsanwalt noch Rechtslehrer (§ 73 Abs 2 Satz 1 SGG) noch handelt er für eine der in § 73 Abs 4 Satz 1 und 2 iVm Abs 2 Satz 2 Nr 5 bis 9 bzw § 73 Abs 4 Satz 4 SGG genannten Vereinigungen oder Behörden oder juristischen Personen.
Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.