Sozialgerichtliches Verfahren - Untätigkeitsklage - Nichtbescheidung eines Widerspruchs innerhalb von drei Monaten - Wegfall des Rechtsschutzinteresses - Erlass eines Widerspruchsbescheides
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Das BSG lehnte den Antrag ab, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und das Rechtsschutzinteresse an der Untätigkeitsklage mit Erlass des Widerspruchsbescheids weggefallen war. Deshalb besteht kein Anspruch auf PKH oder Beiordnung.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts abgewiesen wegen fehlender Erfolgsaussicht und Wegfall des Rechtsschutzinteresses.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs. 1 SGG iVm § 114 ZPO).
Die Erfolgsaussicht der Hauptsache ist maßgeblich für die Bewilligung von PKH; prozessuale Rügen oder behauptete Verfahrensfehler genügen nicht, wenn die Hauptsache aussichtslos ist.
Das Rechtsschutzinteresse an einer Untätigkeitsklage entfällt, wenn das mit der Klage verfolgte Ziel erreicht wird, weil die Behörde nachträglich den zuvor ausgebliebenen Verwaltungsakt (z. B. Widerspruchsbescheid) erlässt.
Bei Ablehnung der Prozesskostenhilfe entfällt die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH.
Zitiert von (8)
8 zustimmend
- SGS 15 R 669/2101.03.2022ZustimmendBSG, Beschluss vom 31.03.2017, Az. B 8 SO 4/17 BH
- SGS 15 R 669/2101.03.2022ZustimmendBSG, Beschluss vom 31.03.2017, Az. B 8 SO 4/17 BH
- Landessozialgericht NRWL 17 U 19/1909.03.2021ZustimmendBSG, Beschluss vom 31.03.2017, Az. B 8 SO 4/17 BH
- Landessozialgericht NRWL 17 U 115/1909.03.2021ZustimmendBSG Beschluss vom 31.03.2017, Az. B 8 SO 4/17 BH
- Landessozialgericht NRWL 17 U 21/1909.03.2021ZustimmendBSG - Beschluss vom 31.03.2017, Az.: B 8 SO 4/17 BH
Vorinstanzen
vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 12. Juli 2016, Az: S 4 SO 2480/16, Gerichtsbescheid
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 15. Dezember 2016, Az: L 7 SO 2708/16, Urteil
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Dezember 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I. Der Kläger macht die Untätigkeit der beklagten Träger der Sozialhilfe geltend.
Er wandte sich wegen Ansprüchen auf Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) während einer Inhaftierung an den örtlichen Träger der Sozialhilfe am Ort der Haftanstalt, den Beklagten zu 1. Dieser teilte ihm sinngemäß mit, er sei für solche Hilfen (örtlich) nicht zuständig (Schreiben vom 19.4.2016). Hiergegen wandte sich der Kläger mit einem Widerspruch (vom 29.4.2016) und erhob zugleich Leistungsklage beim Sozialgericht (SG) Freiburg. Am 20.6.2016 erhob er ausdrücklich daneben Untätigkeitsklagen. Das SG Freiburg hat die Klagen als unzulässig abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 12.7.2016). Während des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu 1 den Widerspruch zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 4.8.2016); der Kläger hat den Widerspruchsbescheid beim SG angefochten und im Berufungsverfahren weiterhin die Untätigkeit der beiden beklagten Sozialhilfeträger geltend gemacht. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 15.12.2016).
Mit Schreiben vom 2.1.2017 hat der Antragsteller Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG beantragt.
II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG> iVm § 114 Zivilprozessordnung <ZPO>); daran fehlt es hier.
Ob die vom Kläger behaupteten Verfahrensfehler (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) von einem Rechtsanwalt in einem Beschwerdeverfahren mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnten, kann dabei dahinstehen; denn in jedem Fall hat die Hauptsache keine Erfolgsaussicht (vgl zu dieser Voraussetzung nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 73a RdNr 7c mwN). Zutreffend hat das LSG ausgeführt, dass die Untätigkeitsklagen unzulässig sind. Das insoweit zulässigerweise verfolgte Rechtsschutzziel, das nur auf den Erlass der (bis zur Klageerhebung ausgebliebenen) Widerspruchsentscheidung auf den Widerspruch gegen den Bescheid vom 19.4.2016 gerichtet war (nicht auf ein anderes Tätigwerden der Beklagten zu 2), war mit dem Erlass des Widerspruchsbescheids erreicht. Eine Klageänderung hat der Kläger anschließend ausdrücklich nicht erklärt, sondern seine Ansprüche in der Sache in gesonderten Verfahren verfolgt. Für die Untätigkeitsklage besteht aber dann kein Rechtsschutzinteresse mehr.
Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).