Sozialgerichtliches Verfahren - Beschwerde an das BSG - Absehen von der Bestellung eines besonderen Vertreters für einen nicht prozessfähigen Beteiligten - Möglichkeit einer Verwirklichung prozessualer Rechte des Betroffenen - Ausschluss der Beschwerde - Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Landessozialgerichts
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin legte Beschwerde zum BSG gegen einen LSG-Beschluss ein und beantragte PKH nebst Beiordnung eines Rechtsanwalts. Das BSG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der angegriffene LSG-Beschluss nach §177 SGG nicht anfechtbar ist. PKH und Beiordnung werden mangels hinreichender Erfolgsaussicht versagt. Eine Bestellung eines besonderen Vertreters wurde abgelehnt, weil dessen Bestellung den Rechtsschutzprozess nicht verwirklichen könnte.
Ausgang: Beschwerde an das BSG gegen den LSG-Beschluss als unzulässig verworfen; PKH und Beiordnung abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde zum Bundessozialgericht gegen einen Beschluss des Landessozialgerichts ist unzulässig, soweit die angegriffene Entscheidung nach §177 SGG nicht anfechtbar ist.
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§73a Abs.1 SGG i.V.m. §114 ZPO); daraus entfällt die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§121 ZPO).
Die Bestellung eines besonderen Vertreters für einen prozessunfähigen Beteiligten nach §72 SGG kommt nicht in Betracht, wenn der Schutzzweck der Norm – die Verwirklichung prozessualer Rechte – im konkreten Verfahren nicht erreichbar ist und der Vertreter keinen zulässigen Rechtsmittelantrag stellen könnte.
Die Verwerfung eines Rechtsmittels kann ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter erfolgen, wenn §169 Satz 3 SGG entsprechend anzuwenden ist.
Vorinstanzen
vorgehend SG Osnabrück, 13. März 2017, Az: S 4 SO 49/17 ER, Beschluss
vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 28. März 2017, Az: L 8 SO 106/17 B ER, Beschluss
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. März 2017 - L 8 SO 106/17 B ER - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Osnabrück, das den Erlass einer einstweiligen Anordnung für die Beschaffung einer neuen und die Entsorgung einer alten Waschmaschine abgelehnt hat (Beschluss vom 13.3.2017), als unzulässig verworfen (Beschluss vom 28.3.2017). Dagegen hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 21.4.2017 beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt; außerdem hat sie beantragt, ihr Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung dieses Verfahrens zu bewilligen.
Der Antragstellerin steht PKH nicht zu; denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>, § 114 Zivilprozessordnung <ZPO>). Damit entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 121 Abs 1 ZPO). Die Beschwerde gegen den Beschluss des LSG vom 28.3.2017 ist nicht statthaft; der Beschluss ist nicht, auch nicht mit der Beschwerde an das BSG, anfechtbar (§ 177 SGG).
Die von der Antragstellerin selbst eingelegte Beschwerde ist schon aus diesem Grund unzulässig. Der Senat hat auch von der Bestellung eines besonderen Vertreters (§ 72 Abs 1 SGG) für die zu seiner Überzeugung prozessunfähige Antragstellerin (vgl Beschluss vom 21.9.2016 - B 8 SO 126/15 B) abgesehen. Denn der Schutzzweck der Norm - neben der Prozessökonomie vor allem die Verwirklichung prozessualer Rechte Prozessunfähiger durch Sicherstellung des Rechtsschutzes (vgl dazu nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 11. Aufl 2014, § 72 RdNr 1a mwN) - könnte im hier geführten Beschwerdeverfahren vor dem BSG unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt verwirklicht werden (vgl dazu BSG SozR 4-1500 § 72 Nr 2 RdNr 10); auch ein besonderer Vertreter wäre nicht in der Lage, einen zulässigen Rechtsmittelantrag zu stellen.
Die Verwerfung des Rechtsmittels der Antragstellerin erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.