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BSG·B 8 SO 14/24 R·30.10.2025

BSG: Örtliche Zuständigkeit bei Pflege in Demenz-WG nach § 98 Abs 5 SGB XII

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II/XII)KrankenversicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Zwei Landkreise stritten über Kostenerstattung für Hilfe zur Pflege, die der klagende Landkreis für eine Leistungsberechtigte in einer Demenz-Wohngemeinschaft erbracht hatte. Der Kläger verlangte Erstattung vom Herkunftslandkreis und berief sich auf § 98 Abs 5 SGB XII. Das BSG wies die Revision zurück, weil der Beklagte örtlich nicht zuständig und daher nicht erstattungspflichtig sei. Maßgeblich sei – auch bei nur wenigen Tagen Aufenthalt am neuen Ort vor Einzug – der tatsächliche Aufenthalt am Tag vor Eintritt in die ambulant betreute Wohnform; eine Analogie zu § 109 SGB XII (Schutz der Einrichtungsorte) komme nicht in Betracht.

Ausgang: Revision des Klägers gegen die klageabweisende Berufungsentscheidung zurückgewiesen; kein Erstattungsanspruch mangels Zuständigkeit des Beklagten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 102 SGB X iVm § 43 SGB I setzt voraus, dass der in Anspruch genommene Träger der zur Leistung verpflichtete (zuständige) Leistungsträger ist; fehlt es an örtlicher Zuständigkeit, fehlt die Passivlegitimation.

2

§ 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII knüpft bei Leistungen in Formen ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten an die (hypothetische) Zuständigkeit nach § 98 Abs 1 SGB XII unmittelbar vor Beginn der Wohnform an und perpetuiert diese Zuständigkeit.

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Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach § 98 Abs 1 Satz 1 SGB XII ist grundsätzlich der tatsächliche Aufenthalt als körperliche Anwesenheit am maßgeblichen Stichtag entscheidend; die vorherige Antragstellung am früheren Wohnort begründet keine Zuständigkeit für künftigen Bedarf.

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Eine Vorverlagerung des Schutzes des Leistungsortes nach Maßstäben der Rechtsprechung zu § 98 Abs 2 und § 109 SGB XII ist im Anwendungsbereich des § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII nicht angezeigt; eine planwidrige Regelungslücke für eine analoge Anwendung besteht nicht.

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Ambulant betreutes Wohnen ist nicht die Zurverfügungstellung von Wohnraum; es setzt keine rechtliche Koppelung von Wohnungsgewährung und Pflege-/Betreuungsleistungen voraus und kann nicht schon aus jeder Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes hergeleitet werden.

Relevante Normen
§ 98 Abs. 5 SGB XII§ 43 SGB I§ 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII§ 98 Abs. 1 SGB XII§ 98 Abs. 2 SGB XII§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG

Vorinstanzen

vorgehend SG Stuttgart, 20. September 2021, Az: S 16 SO 3290/17, Urteil

vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 7. November 2024, Az: L 7 SO 3379/21, Urteil

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 7. November 2024 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 195 271 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Zwischen den beteiligten Landkreisen ist im Revisionsverfahren noch ein Erstattungsanspruch des Klägers für Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) streitig, die er in der Zeit vom 1.10.2014 bis zum 31.3.2020 für die Betreuung einer Leistungsberechtigten in einer Wohngemeinschaft für Menschen mit Demenz erbracht hat.

2

Die im Mai 1954 geborene Leistungsberechtigte lebte bis zum 28.9.2014 in einer eigenen Wohnung im beklagten Landkreis. Im Juli 2012 wurde eine demenzielle Erkrankung diagnostiziert. Neben einer Rente bezog sie von dem Beklagten ergänzend Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) Sachsen stellte im September 2014 eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz bei einem Pflegeaufwand von 6 Stunden und 46 Minuten pro Woche und damit unterhalb der Pflegestufe I fest.

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Im September 2014 wandte sich die Tochter der Leistungsberechtigten als deren Bevollmächtigte an den Kommunalen Sozialverband (KSV) Sachsen als überörtlichen Träger der Sozialhilfe und stellte einen Antrag auf Übernahme der Kosten für die Aufnahme in eine betreute Pflegewohngemeinschaft für Menschen mit Demenz am Wohnort der Tochter, der im klagenden Landkreis gelegen ist. Der KSV Sachsen teilte mit, dass seine Zuständigkeit nicht bestehe, weil es sich bei der Wohngemeinschaft nicht um eine ambulant betreute Wohnform im Sinne des § 98 Abs 5 SGB XII handele. Zuständig sei der Sozialhilfeträger, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigte tatsächlich aufhalte (Schreiben vom 10.9.2014). Am 18.9.2014 sprach die Tochter beim Kläger vor und erhielt Antragsunterlagen.

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Am 29.9.2014 zog die Leistungsberechtigte zunächst in die Wohnung der Tochter. Am 1.10.2014 zog sie - wie zuvor geplant - in ein Zimmer in eine am Wohnort der Tochter gelegene Wohngemeinschaft für bis zu acht Menschen mit Demenz ein. Dazu schloss sie mit dem Trägerverein der Wohngemeinschaft, der die Räumlichkeiten angemietet hatte, einen Untermietvertrag ab sowie einen Pflegevertrag mit einem ambulanten Pflegedienst. Die Pflegekasse gewährte ab dem 1.10.2014 Leistungen für häusliche Pflegehilfe in Höhe von 225 Euro monatlich. Ab 1.1.2015 wurde die Pflegestufe I, ab 1.1.2017 der Pflegegrad 3 festgestellt; entsprechend gewährte die Pflegekasse ab dem 1.1.2015 Leistungen für häusliche Pflegehilfe in Höhe von bis zu 468 Euro monatlich.

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Den am 5.12.2014 beim KSV Sachsen gestellten Antrag auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII leitete dieser an den Kläger weiter. Zudem stellte die Tochter am 9.12.2014 beim Kläger unter Verwendung der am 18.9.2014 ausgehändigten Unterlagen einen solchen Antrag. Der Kläger leitete diesen Antrag sowie Unterlagen zur Pflegewohngemeinschaft an den Beklagten mit der Bitte, als sachlich und örtlich zuständiger Träger über den Antrag zu entscheiden (Schreiben vom 14.1.2015). Der Beklagte lehnte dies unter Hinweis auf den tatsächlichen Aufenthalt der Leistungsberechtigten im Landkreis des Klägers ab (Schreiben vom 20.1.2015).

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Der Kläger bewilligte der Leistungsberechtigten sodann Leistungen der Hilfe zur Pflege für die Zeit ab dem 1.10.2014 jeweils befristet und wies in den Bescheiden darauf hin, dass die Leistungen gemäß § 43 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) als vorläufiger Leistungsträger erbracht würden (Bescheide vom 9.2.2015, 3.3.2015, 15.9.2015 und 1.8.2017). Die Bescheide für die Zeiträume ab dem 1.8.2018 enthielten einen solchen Zusatz nicht mehr (Bescheide vom 6.7.2018, 29.3.2019, 8.7.2019, 18.9.2019, 4.11.2020, 2.8.2021, 17.9.2021 und 15.6.2022).

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Nachdem in der Folge keine Einigung zwischen dem Kläger, dem Beklagten und dem KSV Sachsen wegen der Erstattung der Kosten erzielt werden konnte, hat der Kläger im Juni 2017 beim Sozialgericht (SG) Stuttgart Klage erhoben und gegenüber dem Beklagten einen Erstattungsanspruch geltend gemacht. Das SG hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger die für die Zeit vom 1.10.2014 bis zum 31.3.2020 bezifferten Leistungen in Höhe von 89 949 Euro sowie die der Leistungsberechtigten für die Zeit ab 1.4.2020 gewährten Leistungen der Hilfe zur Pflege dem Grunde nach zu erstatten (Urteil vom 20.9.2021). Auf die Berufung des Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 7.11.2024). Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, es handele sich bei der Wohngemeinschaft zwar um eine ambulant betreute Wohnform. Insbesondere vor dem Hintergrund der demenzbedingten erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz habe die Leistungsberechtigte in einem Umfang Hilfeleistungen benötigt, die die Annahme eines ambulant-betreuten-Wohnens rechtfertigten. § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII knüpfe wegen der örtlichen Zuständigkeit aber an die (hypothetische) Zuständigkeit nach § 98 Abs 1 SGB XII vor Eintritt in die Wohnform an, also an den Wohnort der Tochter, in dem auch die Wohngemeinschaft liege. Es habe sich beim Umzug an den Wohnort der Tochter schon zwei Tage vor der Aufnahme in die Wohngemeinschaft nicht um einen vorübergehenden Kurzaufenthalt gehandelt, der ggf zu einer abweichenden Bestimmung der Zuständigkeit führen könnte. Der Normzweck des § 98 Abs 5 SGB XII gebiete es nicht, von der normierten Grundregel abzuweichen und das Herkunftsprinzip des § 98 Abs 2 SGB XII zur Anwendung kommen zu lassen.

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Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. Er macht eine Verletzung des § 98 Abs 5 SGB XII geltend. § 98 Abs 5 SGB XII diene auch im Hinblick auf den erstmaligen Eintritt in eine ambulante Wohnform dem Schutz der Einrichtungsorte, sodass es auf die von vornherein nur zur Überbrückung bis zum Einzug in die Wohngemeinschaft notwendig gewesenen Tage des Aufenthalts in der Wohnung der Tochter nicht ankommen könne.

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Der Kläger beantragt,das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 7. November 2024 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. September 2021 zurückzuweisen.

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Der Beklagte beantragt,die Revision zurückzuweisen.

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Er hält die Entscheidung der Vorinstanz für zutreffend.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Zutreffend hat das LSG entschieden, dass dem Kläger ein Erstattungsanspruch nicht zusteht, weil der Beklagte unter keinem denkbaren Gesichtspunkt der örtlich zuständige Träger für die erbrachten Leistungen und damit nicht erstattungspflichtig (passiv legitimiert) ist.

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Gegenstand des Revisionsverfahrens ist noch der vom Kläger statthaft im Wege der allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) verfolgte Anspruch auf Kostenerstattung in Höhe von 89 949 Euro für Leistungen der Hilfe zur Pflege, die er zugunsten der Leistungsberechtigten im Zeitraum vom 1.10.2014 bis zum 31.3.2020 erbracht hat. Wegen der Folgezeiträume, über die das SG lediglich dem Grunde nach entschieden hat, obwohl die Klage bis zum Tag ihrer Entscheidung vom Kläger hätte konkret beziffert werden können (zum grundsätzlichen Erfordernis der Bezifferung einer Leistungsklage im Erstattungsstreit vgl nur Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, 14. Aufl 2023, § 54 RdNr 41), sowie der laufenden, im Berufungsverfahren angefallenen Kosten haben die Beteiligten im Revisionsverfahren einen sog Unterwerfungsvergleich entsprechend dem Ausgang des Verfahrens im Übrigen geschlossen. Über diese Ansprüche hat der Senat daher keine Entscheidung mehr zu treffen.

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Als Anspruchsgrundlage in der Sache kommt nur § 102 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) iVm § 43 Abs 1 SGB I in Betracht.

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Ein Anspruch nach § 106 Abs 1 iVm § 98 Abs 2 Satz 3 SGB XII, der einen spezialgesetzlichen Kostenerstattungsanspruch zwischen Trägern der Sozialhilfe bei einem Aufenthalt in einer Einrichtung regelt, scheidet dagegen aus. Diesem Anspruch steht schon entgegen, dass die notwendige Hilfe zur Pflege in der Wohngemeinschaft nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) nicht in einer stationären Einrichtung (vgl § 13 Abs 2 SGB XII) erbracht worden ist. Bei einer Einrichtung handelt es sich um einen in einer besonderen Organisationsform zusammengefassten Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Abschluss und der Bestand des (Unter-) Mietvertrags über den Wohnraum rechtlich von der Erbringung der Pflege- und Betreuungsleistungen unabhängig ist, handelt es sich nicht um eine stationäre Einrichtung, weil es schon mangels der Vorhaltung von Wohnraum durch den Erbringer der Pflegeleistungen an der Übernahme der Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung des Leistungsberechtigten fehlt (im Einzelnen zuletzt BSG vom 30.10.2025 - B 8 SO 13/24 R - RdNr 17, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen).

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Nach § 102 Abs 1 SGB X ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit ein anderer Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat. Die Pflicht zur Erbringung vorläufiger Leistungen bei einem Streit über die Zuständigkeit bei Gewährung von Hilfe zur Pflege, wie er hier vorliegt, ergibt sich im Grundsatz aus § 43 SGB I. Ob der Kläger durchgehend eine vorläufige Leistung auf dieser Grundlage erbracht hat, was voraussetzen würde, dass auch nach außen erkennbar nur vorläufig geleistet worden ist, kann offenbleiben. Jedenfalls ist der Beklagte nicht passiv legitimiert für einen Erstattungsanspruch, weil er nicht der örtlich zuständige Träger und schon deshalb nicht der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger ist.

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Zutreffend hat das LSG entschieden, dass eine örtliche Zuständigkeit des Beklagten auf Grundlage von § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII (hier in der Fassung, die die Norm mit dem Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 2.12.2006, BGBl I 2670 erhalten hat) für die erbrachten Leistungen ausscheidet. Danach ist für Leistungen nach dem SGB XII an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre.

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Ob die Leistungsberechtigte überhaupt Leistungen des Siebten Kapitels in einer ambulant betreuten Wohnmöglichkeit erhalten hat, wovon das LSG auf Grundlage seiner Feststellungen ausgeht, kann offenbleiben. Der Begriff der ambulant betreuten Wohnmöglichkeiten wird im Gesetz nicht näher definiert; nach der Gesetzesbegründung zur ursprünglichen Normfassung orientiert er sich über den Verweis in § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung an der Regelung zu den "Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten" iS des § 55 Abs 2 Nr 6 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (SGB IX) in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung (BT-Drucks 15/1514, S 67 zu § 93). Leistungen in Formen ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten kommen aber für sämtliche Leistungen der ambulanten Betreuung nach dem Sechsten bis Achten Kapitel mit der Zielrichtung der Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung bei Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensbereich in Betracht (BSG vom 30.6.2016 - B 8 SO 6/15 R - BSGE 121, 293 = SozR 4-3500 § 98 Nr 4, RdNr 12 f in Modifikation zu BSG vom 25.8.2011 - B 8 SO 7/10 R - BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr 1, RdNr 15 mwN). Mit der Streichung der Bezugnahme auf die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel zum 1.1.2020 wird noch verdeutlicht (vgl § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII idF des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen - Bundesteilhabegesetz - vom 23.12.2016, BGBl I 2016, 3234), dass die Erbringung von Leistungen der Hilfe zur Pflege (auch ohne eine ergänzende Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe) in einer ambulant betreuten Wohnform denkbar ist (vgl Deckers in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 8. Aufl 2024, § 98 RdNr 37).

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Das ambulant-betreute-Wohnen ist nicht die gegenständliche Zurverfügungstellung der Wohnung, Leistungen ambulant-betreuten-Wohnens setzen deshalb keine Koppelung von Wohnungsgewährung und Betreuung voraus (BSG vom 25.8.2011 - B 8 SO 7/10 R - BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr 1, RdNr 15 f; kritisch Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, § 98 RdNr 97d, Stand 5/2022). § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII erfasst gerade nicht eine durch allgemeine Gegebenheiten definierte "Wohnform". Ziel der Hilfe ist die Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung bei Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensbereich in Form einer kontinuierlichen Betreuung. Maßgeblich für die Entscheidung, ob ein ambulant-betreutes-Wohnen vorliegt, sind letztlich die aus der Bedarfslage (Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit und hieraus resultierende, durch geeignete Leistungen zu kompensierende Einschränkungen) folgenden Ziele und Zwecke der (erforderlichen) Leistungen (BSG vom 25.8.2011 - B 8 SO 7/10 R - BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr 1, RdNr 15; BSG vom 30.6.2016 - B 8 SO 6/15 R - BSGE 121, 293 = SozR 4-3500 § 98 Nr 4, RdNr 14). Ob jede demenzbedingte Einschränkung der Alltagskompetenz iS des § 45a Abs 1 Satz 2 Nr 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (<SGB XI> in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung vom 23.10.2012, BGBl I 2246) und die Notwendigkeit der Inanspruchnahme von Pflegeleistungen ausreichend ist, um von einem ambulant-betreuten-Wohnen - sei es in eigener Häuslichkeit, sei es in einer Wohngruppe - ausgehen zu können, ist zweifelhaft (vgl zur Pflegestufe Null bereits BSG vom 30.6.2016 - B 8 SO 6/15 R - BSGE 121, 293 = SozR 4-3500 § 98 Nr 4, RdNr 13). Es kann nicht jede Nutzung eines ambulanten Pflegedienstes durch einen Leistungsempfänger zur Annahme des ambulant-betreuten- Wohnens führen (vgl auch Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, § 98 RdNr 97d, Stand 5/2022). Das entspräche dem Ausnahmecharakter der Vorschrift nicht.

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Vorliegend bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, in welchem Ausmaß der Rückgriff auf (kontinuierliche) pflegerische Betreuungsleistungen (vgl nunmehr § 64b Abs 2 SGB XII) als Leistungen mit der Zielrichtung der Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung bei Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten im Einzelfall notwendig sein muss, um von einem ambulant-betreuten-Wohnen ausgehen zu können. Unterstellt, es lag ein ambulant-betreutes-Wohnen auch bei Pflegestufe Null vor, wofür angesichts der Ausführungen im Pflegegutachten, eine geordnete Haushaltsführung sei selbstständig nicht mehr möglich, mit denen das LSG seine Entscheidung begründet hat, einiges sprechen mag, richtet sich die örtliche Zuständigkeit zwar nach § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII. Zutreffend hat das LSG aber entschieden, dass (auch) in diesem Fall der Kläger als Sozialhilfeträger am Ort des tatsächlichen Aufenthalts am Tag vor Eintritt in die ambulante Wohnform örtlich zuständig geworden ist. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es nicht darauf an, dass der Aufenthalt in der Wohnung der Tochter (und damit in seinem Zuständigkeitsbereich) nur vorübergehend für wenige Tage und im sicheren Wissen um die Aufnahme in die Wohngemeinschaft geplant war. Eine Übertragung der Rechtsprechung des Senats zur Vorverlagerung des Schutzes der Einrichtungsorte nach § 98 Abs 2, § 109 SGB XII (BSG vom 24.3.2015 - B 8 SO 20/13 R - SozR 4-3500 § 109 Nr 1) ist im Geltungsbereich des § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII nicht angezeigt.

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§ 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII legt fest, dass die örtliche Zuständigkeit an die bestehende Zuständigkeit vor dem Eintritt in die ambulant betreute Wohnform oder an die hypothetische Zuständigkeit für solche Leistungen anknüpft. Bei der ersten Inanspruchnahme einer Leistung des ambulant-betreuten-Wohnens in der eigenen Wohnung oder auch - wie hier - in einer anderen ambulanten Wohnmöglichkeit, führt dies regelmäßig zu einer Perpetuierung der Zuständigkeit anknüpfend an den tatsächlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten (vgl § 98 Abs 1 Satz 1 SGB XII) am Tag vor Beginn der Leistung. Da es sich bei Leistungen des ambulant-betreuten-Wohnens wegen der besonderen Zielsetzung der Leistung, die Selbstständigkeit und Selbstbestimmung bei Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensbereich zu fördern, im Grundsatz um sog aufsuchende Angebote der Betreuung im häuslichen Umfeld handelt, bleibt damit regelmäßig der Träger zuständig, in dessen Bereich sich der Leistungsberechtigte bereits aufgehalten hat. Der Anknüpfung an § 98 Abs 1 Satz 1 SGB XII in diesen Fällen liegt der Gedanke zugrunde, dass vor allem der ortsnahe Träger eine effektive und schnelle Beseitigung der gegenwärtigen Notlage ermöglichen kann (vgl bereits BSG vom 5.7.2018 - B 8 SO 32/16 R - BSGE 126, 174 = SozR 4-3500 § 98 Nr 5, RdNr 21 unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht <BVerwG> vom 23.6.1994 - 5 C 26/92 - BVerwGE 96, 152 = juris RdNr 11 und BVerwG vom 17.11.1994 - 5 C 13/92 - BVerwGE 97, 103 = juris RdNr 10); die Regelung bezweckt insoweit zumindest auch eine Bündelung der Zuständigkeiten (weitergehend Zitzen, ZFSH/SGB 2021, 541, 543, der dies als einzigen Zweck der Regelung ansieht). Diese Zuständigkeit setzt sich bei ununterbrochenem Wechsel von einer (ambulant) betreuten Wohnmöglichkeit in die nächste fort (vgl BSG vom 25.8.2011 - B 8 SO 7/10 R - BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr 1, RdNr 17).

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Lediglich wenn der Leistungsberechtigte aus einer stationären Einrichtung in die Wohnform des ambulant-betreuten-Wohnens überwechselt, wird schon nach dem Wortlaut des § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII örtlich zuständig der Träger, der für die Leistung in der stationären Einrichtung zuständig war. Indem die Regelung auch insoweit die Zuständigkeit perpetuiert, die hier aber an den gewöhnlichen Aufenthalt vor Eintritt in die Einrichtung anknüpft (vgl § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII), führt sie in gewissem Umfang zu einem Schutz der Leistungsorte, in denen die Strukturen der ambulanten Betreuung - vor allem eine Betreuung, die typischerweise im Anschluss an eine stationäre Betreuung stattfindet - ausgebaut sind.

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Eine vollständige Gleichstellung mit den Regelungen, wie sie für Einrichtungsorte gelten, hat der Gesetzgeber jedoch nicht geschaffen. Unabhängig davon, ob ein entsprechend weitgehender Schutz im Hinblick auf den fortschreitenden Ausbau der ambulanten Strukturen seit 2005 vor allem im Bereich der Pflege überhaupt (noch) notwendig wäre (kritisch zum Konzept des § 98 Abs 5 SGB XII deshalb Zitzen, ZFSH/SGB 2021, 541, 543; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, § 98 RdNr 94a, Stand 5/2022), fehlt es jedenfalls an der für eine analoge Anwendung der Regelungen in § 98 Abs 2 SGB XII erforderlichen planwidrigen Regelungslücke (vgl bereits BSG vom 5.7.2018 - B 8 SO 32/16 R - BSGE 126, 174 = SozR 4-3500 § 98 Nr 5, RdNr 23 ff; anders Oberverwaltungsgericht <OVG> Nordrhein-Westfalen vom 8.5.2018 - 12 A 2870/15 - juris RdNr 35 ff). Daran hält der Senat fest.

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Insbesondere kommt im Anwendungsbereich des § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII für das ambulant-betreute-Wohnen die Regelung des § 109 SGB XII nicht (analog) zum Tragen (so auch Deckers in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 8. Aufl 2024, § 109 RdNr 2). § 109 SGB XII verstärkt den Schutz der Einrichtungsorte, weil der Aufenthalt in einer stationären Einrichtung nicht als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne der Zuständigkeitsregelungen und Kostenerstattungsregelungen behandelt wird. Diese Fiktion wird nach der Rechtsprechung noch vorverlagert auf einen kurzfristig begründeten gewöhnlichen Aufenthalt am Ort der Einrichtung, wenn die spätere Aufnahme dort schon gewiss ist (dazu BSG vom 24.3.2015 - B 8 SO 20/13 R - SozR 4-3500 § 109 Nr 1). Einen so weitgehenden Schutz, den der Kläger hier mit seiner Revision geltend macht, sieht der Gesetzgeber für Orte, an denen Leistungen des ambulant-betreuten-Wohnens in Anspruch genommen werden, aber gerade nicht vor, was das Fehlen einer § 109 SGB XII entsprechenden Regelung zeigt. Eine planwidrige Regelungslücke kann deshalb auch für solche Fälle nicht erkannt werden, in denen kurz vor Aufnahme in das betreute Wohnen im Wissen um die bevorstehende Inanspruchnahme der Leistung der Aufenthalt am Leistungsort genommen worden ist.

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Damit ist für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der tatsächliche Aufenthalt iS des § 98 Abs 1 Satz 1 SGB XII am Tag vor Eintritt in die Wohnform maßgeblich. Der Begriff des "tatsächlichen Aufenthalts" ist grundsätzlich im Sinne einer körperlichen (physischen) Anwesenheit zu verstehen (vgl nur BSG vom 25.4.2018 - B 8 SO 20/16 R - BSGE 125, 293 = SozR 4-3500 § 23 Nr 4, RdNr 17 mwN). Dies ist nach den bindenden Feststellungen des LSG der Wohnort der Tochter im klagenden Landkreis. Dagegen ist für die örtliche Zuständigkeit nicht entscheidend, dass die Leistungsberechtigte bereits einige Wochen vor dem Beginn des ambulant-betreuten-Wohnens den künftig entstehenden Bedarf am früheren Wohnort im Zuständigkeitsbereich des Beklagten angezeigt hat. Der am früheren Wohnort gestellte Antrag vermittelt zwar beim mit dem Wegzug zuständig werdenden Träger die Kenntnis über den zu diesem Zeitpunkt bereits absehbar gewesenen Bedarf ab dem 1.10.2014; die nach § 18 SGB XII für das Einsetzen der Sozialhilfe erforderliche Kenntnis gilt für den zuständigen Sozialhilfeträger als gegeben (vgl bereits BSG vom 26.8.2008 - B 8/9b SO 18/07 R - SozR 4-3500 § 18 Nr 1 RdNr 23). Die Antragstellung führt aber nicht zur örtlichen Zuständigkeit des angegangenen Trägers für einen künftigen Bedarf (vgl nur Deckers in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 8. Aufl 2024, § 98 RdNr 12).

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Als Ausnahme zu diesem Grundsatz hat das BVerwG einen kurzfristig vor dem Eintritt des Bedarfs stattgehabten Ortswechsel bei Anwendung des inhaltlich § 98 Abs 1 Satz 1 SGB XII entsprechenden § 97 Abs 1 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) dann für unerheblich gehalten, wenn die Bedarfslage im ursprünglichen Zuständigkeitsbereich bereits entstanden und zur Kenntnis gebracht war und Ansprüche auch weiter zu decken sind (BVerwG vom 22.12.1998 - 5 C 21/97 - Buchholz 436.0 § 97 BSHG Nr 10 bei längeren Auslandsurlaubsreisen; BVerwG vom 23.6.1994 - 5 C 26/92 - BVerwGE 96, 152, 154 f zur Zuständigkeit bei einem Internatsaufenthalt). Ob der Senat in allen Punkten an dieser Rechtsprechung festhält, bedarf vorliegend keiner Entscheidung (zu Auslandsaufenthalten mittlerweile BSG vom 25.4.2018 - B 8 SO 20/16 R - BSGE 125, 293 = SozR 4-3500 § 23 Nr 4, RdNr 17 f). Bei einer Fortdauer der Leistung des ambulant-betreuten-Wohnens nach einem Umzug und einer damit andauernden Bedarfslage im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG führt nach Neuordnung der Zuständigkeitsregelungen - wie oben ausgeführt - schon § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII dazu, dass die zunächst eingetretene örtliche Zuständigkeit maßgeblich bleibt (vgl BSG vom 25.8.2011 - B 8 SO 7/10 R - BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr 1). Der Senat sieht deshalb keinen Anlass, für die Leistung des ambulant-betreuten-Wohnens weitere Ausnahmen von der Anwendbarkeit des § 98 Abs 1 Satz 1 SGB XII bei einem (kurzfristigen) Ortswechsel anzuerkennen.

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Wären in der Wohngemeinschaft lediglich Pflegeleistungen ambulant erbracht worden, ohne dass zugleich ein ambulant-betreutes-Wohnen vorlag, wäre § 98 Abs 1 Satz 1 SGB XII unmittelbar einschlägig und der Kläger wäre als örtlicher Träger am Leistungsort zuständig. Unerheblich ist bei alledem, ob die Leistungsberechtigte - wie vom LSG bindend festgestellt - zuletzt Leistungen des Dritten Kapitels oder - wie der Kläger im Revisionsverfahren vorträgt, ohne aber die Feststellungen des LSG mit durchgreifenden Rügen anzugreifen - Leistungen des Vierten Kapitels bezogen hat. Die Normen des Vierten Kapitels über die (örtliche) Zuständigkeit (vgl § 46b Abs 3 SGB XII) berühren die Zuständigkeit für Leistungen nach dem Siebten Kapitel nicht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Senat hat seiner Berechnung die mit der Leistungsklage bei Revisionseinlegung nach Angabe des Klägers in der Sache verfolgte Erstattungssumme von 195 271 Euro zugrunde gelegt.