(Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Tod des Leistungsberechtigten - Anspruch eines ambulanten Pflegedienstes auf Vergütung erbrachter Pflegeleistungen - Anwendbarkeit des § 19 Abs 6 SGB 12)
KI-Zusammenfassung
Ein ambulanter Pflegedienst machte Vergütungsansprüche für erbrachte Pflegeleistungen nach dem Tod des Leistungsberechtigten gegenüber dem Sozialhilfeträger geltend. Das BSG befasst sich mit der Frage, ob und in welchem Umfang § 19 Abs. 6 SGB XII auf solche Drittansprüche Anwendung findet. Das Gericht stellt Kriterien zur Abgrenzung zwischen Leistungsansprüchen des Hilfebedürftigen und Vergütungsansprüchen Dritter sowie zur Reichweite der Vorschrift auf.
Ausgang: BSG klärt die Anwendbarkeit von § 19 Abs. 6 SGB XII auf Vergütungsansprüche ambulanter Pflegedienste nach Tod des Leistungsberechtigten und entwickelt Abgrenzungskriterien
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Auslegung des § 19 Abs. 6 SGB XII ist zu prüfen, ob die fraglichen Pflegeleistungen als dem persönlichen Bedarf des Leistungsberechtigten zuzurechnen sind oder ob sie vergütungsrechtliche Ansprüche Dritter begründen; nur in letzterem Fall kann die Vorschrift in Drittansprüche eingreifen.
Vergütungsansprüche ambulanter Pflegedienste für vor dem Tod erbrachte Leistungen richten sich grundsätzlich nach den zivilrechtlichen Vertragsgrundlagen und sind im sozialrechtlichen Rahmen der Zuordnungs- und Erstattungsregeln des SGB XII zu prüfen.
Eine Beschränkung oder Versagung von Vergütungsansprüchen Dritter durch § 19 Abs. 6 SGB XII setzt eine hinreichend konkrete gesetzliche Anknüpfung bzw. rechtfertigende Tatbestandsverwirklichung voraus; unbestimmte oder pauschale Annahmen genügen nicht.
Bei der Abgrenzung der Kostentragungspflicht sind die Schutzinteressen des Sozialhilfeträgers vor unbilligen Belastungen gegen die Durchsetzbarkeit berechtigter Ansprüche Dritter abzuwägen; dabei ist auf die Zeitpunktbezogenheit der Leistungserbringung (vor/nach Tod) und auf die Leistungsvereinbarungen zwischen Pflegedienst und Leistungsberechtigtem abzustellen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend SG Düsseldorf, 12. Oktober 2022, Az: S 28 SO 356/20, Urteil
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 28. Oktober 2024, Az: L 20 SO 362/22, Urteil