Themis
Anmelden
BSG·B 8 SO 1/25 R·30.10.2025

(Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Tod des Leistungsberechtigten - Anspruch eines ambulanten Pflegedienstes auf Vergütung erbrachter Pflegeleistungen - Anwendbarkeit des § 19 Abs 6 SGB 12)

SozialrechtSozialhilfe (SGB XII)Pflegeleistungen / Hilfe zur PflegeSonstig

KI-Zusammenfassung

Ein ambulanter Pflegedienst machte Vergütungsansprüche für erbrachte Pflegeleistungen nach dem Tod des Leistungsberechtigten gegenüber dem Sozialhilfeträger geltend. Das BSG befasst sich mit der Frage, ob und in welchem Umfang § 19 Abs. 6 SGB XII auf solche Drittansprüche Anwendung findet. Das Gericht stellt Kriterien zur Abgrenzung zwischen Leistungsansprüchen des Hilfebedürftigen und Vergütungsansprüchen Dritter sowie zur Reichweite der Vorschrift auf.

Ausgang: BSG klärt die Anwendbarkeit von § 19 Abs. 6 SGB XII auf Vergütungsansprüche ambulanter Pflegedienste nach Tod des Leistungsberechtigten und entwickelt Abgrenzungskriterien

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Auslegung des § 19 Abs. 6 SGB XII ist zu prüfen, ob die fraglichen Pflegeleistungen als dem persönlichen Bedarf des Leistungsberechtigten zuzurechnen sind oder ob sie vergütungsrechtliche Ansprüche Dritter begründen; nur in letzterem Fall kann die Vorschrift in Drittansprüche eingreifen.

2

Vergütungsansprüche ambulanter Pflegedienste für vor dem Tod erbrachte Leistungen richten sich grundsätzlich nach den zivilrechtlichen Vertragsgrundlagen und sind im sozialrechtlichen Rahmen der Zuordnungs- und Erstattungsregeln des SGB XII zu prüfen.

3

Eine Beschränkung oder Versagung von Vergütungsansprüchen Dritter durch § 19 Abs. 6 SGB XII setzt eine hinreichend konkrete gesetzliche Anknüpfung bzw. rechtfertigende Tatbestandsverwirklichung voraus; unbestimmte oder pauschale Annahmen genügen nicht.

4

Bei der Abgrenzung der Kostentragungspflicht sind die Schutzinteressen des Sozialhilfeträgers vor unbilligen Belastungen gegen die Durchsetzbarkeit berechtigter Ansprüche Dritter abzuwägen; dabei ist auf die Zeitpunktbezogenheit der Leistungserbringung (vor/nach Tod) und auf die Leistungsvereinbarungen zwischen Pflegedienst und Leistungsberechtigtem abzustellen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 19 Abs 6 SGB 12§ 61 SGB 12§ 61ff SGB 12§ Art 3 Abs 1 GG

Vorinstanzen

vorgehend SG Düsseldorf, 12. Oktober 2022, Az: S 28 SO 356/20, Urteil

vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 28. Oktober 2024, Az: L 20 SO 362/22, Urteil