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BSG·B 8 SO 10/24 R·24.07.2025

SGB XII-Darlehen: Fälligkeit nicht automatisch mit Tod; Kündigung nach § 488 Abs. 3 BGB maßgeblich

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II/XII)SozialverwaltungsverfahrenZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Streitgegenstand ist die Rückforderung darlehensweise gewährter Hilfe zur Pflege gegen die unbekannten Erben einer verstorbenen Leistungsberechtigten (noch 80.000 Euro). Das LSG hatte die Rückforderung wegen Verjährung angenommen, weil es von Fälligkeit mit dem Tod ausging. Das BSG hebt das Urteil auf: Eine Fälligkeit tritt mangels Regelung im SGB XII und in den Bewilligungsbescheiden nicht automatisch mit dem Tod ein; vielmehr sind die allgemeinen zivilrechtlichen Regeln zur Fälligkeit heranzuziehen, insbesondere § 488 Abs. 3 BGB (Kündigung). Ob eine wirksame Kündigung rechtzeitig erklärt wurde, muss das LSG aufklären; deshalb kann über Verjährung noch nicht abschließend entschieden werden.

Ausgang: Revision des Beklagten erfolgreich; LSG-Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bescheide mit identischem Verfügungssatz ersetzen sich nicht bereits durch „Umdeutung“, wenn der spätere Bescheid lediglich eine (aus Sicht der Behörde) zutreffende Begründung nachschiebt; ein weiterer, rein wiederholender Bescheid kann ohne eigenen Regelungsgehalt sein.

2

Die Berichtigung einer fehlerhaften Klägerbezeichnung (z.B. von der verstorbenen Person auf die unbekannten Erben, vertreten durch Nachlasspfleger) ist keine zustimmungspflichtige Klageänderung, sofern die Identität der klagenden Partei gewahrt bleibt.

3

Die Rückforderung einer als Darlehen bewilligten Sozialhilfeleistung kann grundsätzlich durch Verwaltungsakt erfolgen, wenn Bewilligung und Ausgestaltung des Darlehens im Verwaltungsaktverhältnis angelegt sind; die Erben treten im Wege der Universalsukzession in dieses Rechtsverhältnis ein.

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Die Fälligkeit einer Darlehensrückzahlung nach § 91 SGB XII tritt mangels gesetzlicher Regelung und mangels Bestimmung im Bewilligungsbescheid nicht automatisch mit dem Tod der leistungsberechtigten Person ein; eine Analogie zu § 42a SGB II scheidet ohne planwidrige Regelungslücke aus.

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Ist für ein Darlehen keine Rückzahlungszeit bestimmt, richtet sich die Fälligkeit nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen; insbesondere setzt § 488 Abs. 3 BGB eine Kündigung mit dreimonatiger Frist voraus, bevor Rückzahlung verlangt werden kann.

Relevante Normen
§ 61 ff SGB XII§ 19 Abs. 5 SGB XII§ 195 BGB§ 45 SGB I§ 488 Abs. 3 BGB§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG

Vorinstanzen

vorgehend SG Speyer, 27. Januar 2022, Az: S 15 SO 105/19, Gerichtsbescheid

vorgehend Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, 4. September 2024, Az: L 4 SO 17/22, Urteil

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. September 2024 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 80 000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten steht die Rückforderung von darlehensweise erbrachten Leistungen an die zwischenzeitlich verstorbene Leistungsberechtigte in Höhe von noch 80 000 Euro im Streit.

2

Die Kläger sind die unbekannten Erben der 1925 geborenen und am 18.8.2014 verstorbenen Leistungsberechtigten. Sie war Eigentümerin eines Hausgrundstücks mit einer Wohnfläche von 100 qm. In den Jahren 2007 bis 2014 hatte sie (zuletzt unbefristet) von dem beklagten Sozialhilfeträger Hilfe zur Pflege nach § 61 ff Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) in Höhe von insgesamt 113 703,88 Euro ohne nähere Regelungen zu den Modalitäten darlehensweise erhalten (Bescheide vom 9.7.2007, 20.3.2008 und 16.4.2009).

3

Nach dem Tod der Leistungsberechtigten ordnete das Amtsgericht Germersheim die Nachlasspflegschaft an und bestellte einen Nachlasspfleger. Das Hausgrundstück wurde zu einem Preis von 80 000 Euro verkauft. Nach der Tilgung von Verbindlichkeiten wurden auf das Nachlasskonto 57 666,42 Euro ausgezahlt, das Guthaben betrug am 31.3.2020 48 108,77 Euro. Der Beklagte forderte den Nachlasspfleger dazu auf, einen Betrag in Höhe von 113 703,88 Euro oder den noch verfügbaren Betrag zu überweisen; die geleistete Hilfe sei als erweiterte Hilfe gemäß § 19 Abs 5 SGB XII darlehensweise gewährt worden (Bescheid vom 5.4.2018). Mit einem weiteren an den Nachlasspfleger adressierten Bescheid teilte der Beklagte mit, der Bescheid vom 5.4.2018 sei umzudeuten, und forderte unter Berufung auf die darlehensweise Hilfegewährung einen Betrag in Höhe von 113 703,88 Euro (ohne weitere Beschränkungen) zurück. Die Bezugnahme auf eine "erweiterte Hilfegewährung" sei im Bescheid vom 5.4.2018 versehentlich erfolgt (Bescheid vom 11.4.2018). Der Nachlasspfleger erhob gegen beide Bescheide Widerspruch.

4

Mit einem weiteren an den Nachlasspfleger adressierten inhaltsgleichen Bescheid forderte der Beklagte erneut die Zahlung von 113 703,88 Euro (Bescheid vom 20.9.2018). Auch hiergegen erhob der Nachlasspfleger Widerspruch. Die Widersprüche blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 25.4.2019).

5

Das Sozialgericht (SG) Speyer hat den Bescheid vom "10.4.2018" in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom "26.4.2019" aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 27.1.2022). Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 4.9.2024). Streitgegenstand sei alleine der Bescheid vom 11.4.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.4.2019. Die statthafte Anfechtungsklage sei nicht wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig, weil sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids beim SG durch den Nachlasspfleger erhoben worden sei. Zu Recht sei auch das Aktivrubrum dahingehend korrigiert worden, dass die (unbekannten) Erben der Leistungsberechtigten vertreten durch den Nachlasspfleger Kläger seien. Der Rückforderungsanspruch sei, unabhängig davon, ob er durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden dürfe, bereits verjährt. Ausgehend von der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und dem Eintritt der Fälligkeit mit Versterben der Leistungsberechtigten sei der von dem Beklagten geltend gemachte Rückforderungsanspruch zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 11.4.2018 bereits verjährt gewesen. Über die Fälligkeit seien bei Darlehensgewährung keine Regelungen getroffen worden, vor dem Hintergrund des Zwecks der Darlehensgewährung liege die Annahme einer Fälligkeit der Rückzahlung mit dem Tod der Leistungsberechtigten am nächsten. Angesichts der Verjährungsregelungen im BGB bestehe auch keine Regelungslücke; ohnehin läge die Heranziehung von § 195 BGB näher als die des § 45 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I), weil § 195 BGB jedenfalls dann zur Anwendung käme, wenn die Darlehensmodalitäten durch den Sozialhilfeträger nicht durch Bescheid sondern im Wege eines privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vertrages geregelt würden.

6

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Revision. Er ist der Auffassung, dass der Rückforderungsanspruch sowohl durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden könne, als auch zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Verwaltungsakts nicht verjährt gewesen sei. Die dreijährige Verjährungsfrist auf Grundlage von § 195 BGB stehe im Gegensatz zu § 45 SGB I, wonach Ansprüche auf dem Gebiet des Sozialrechts nach vier Jahren verjähren. Schon bei einem durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründeten Darlehen bestünde kein Anlass, die Vorschriften des BGB heranzuziehen.

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Der Beklagte beantragt,das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. September 2024 sowie den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Speyer vom 27. Januar 2022 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

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Die Kläger beantragen,die Revision zurückzuweisen.

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Sie halten die angegriffenen Entscheidungen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Entgegen der Auffassung des LSG ist die Fälligkeit der Darlehensrückforderung nicht mit dem Tod der Leistungsberechtigten eingetreten. Ob eine fristgerechte Kündigung in entsprechender Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften (§ 488 Abs 3 BGB) anderweitig erklärt worden ist, wird das LSG noch zu prüfen haben. Damit ist im derzeitigen Stand des Verfahrens nicht abschließend darüber zu entscheiden, ob Verjährung eingetreten ist.

11

Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die Bescheide vom 5.4.2018 und 11.4.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.4.2019 (§ 95 SGG), die von den Klägern mit ihrer Klage angegriffen worden sind. Entgegen der Auffassung des LSG ist im Hinblick auf die identischen Verfügungssätze keine Ersetzung des zeitlich zuerst erlassenen Verwaltungsakts im Sinne einer Umdeutung nach § 43 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -(SGB X) erfolgt, sondern unter Berufung allein auf die Darlehensbewilligung die aus Sicht der Beklagten richtige Begründung durch den jüngeren Bescheid nachgeschoben worden (dazu Schütze in Schütze, SGB X, 9 Aufl 2020, § 41 RdNr 12). Dagegen enthält der Bescheid vom 20.9.2018, wovon auch das LSG ausgegangen ist, nur eine wiederholende Verfügung ohne eigenen Regelungsgehalt, weil er lediglich der Erklärung der Nichtabhilfe dient und im Übrigen weitere, vom Nachlasspfleger angeforderte Dokumente übersandt worden sind (vgl BSG vom 10.11.2011 - B 8 SO 18/10 R - SozR 4-3500 § 44 Nr 2 RdNr 12; Müller-Franken in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 286. Lieferung, 5/2025, § 118 AO 1977, RdNr 168; Bundesfinanzhof <BFH> vom 20.7.2012 - VI B 21/12 - BFH/NV 2012, 1764). Bereits mit seiner Berufung hat der Beklagte sich gegen die Aufhebung der Bescheide, soweit ein Betrag von mehr als 80 000 Euro zurückgefordert worden war, nicht mehr gewandt; damit ist nur noch ein Rückforderungsbetrag in Höhe von 80 000,00 Euro streitgegenständlich.

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Weitere von Amts wegen zu beachtende Verfahrenshindernisse stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen. Die Klage ist als Anfechtungsklage gegen die Bescheide vom 5.4.2018 und 11.4.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.4.2019 gemäß § 54 Abs 1 Satz 1, 1. Fall SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere liegt die Klagebefugnis der unbekannten Erben iS des § 54 Abs 1 Satz 2 SGG vor. Die Auslegung ergibt, dass die Rückforderungsbescheide von vornherein gegen die unbekannten Erben gerichtet waren und damit die Verletzung subjektiver Rechte der Erben durch die Bescheide möglich ist.

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Bei der Änderung des Aktivrubrums von der in der Klageschrift angegebenen verstorbenen Leistungsberechtigten auf den Nachlasspfleger handelte es sich folglich nicht um eine zustimmungspflichtige Klageänderung in Form des Beteiligtenwechsels (§ 99 Abs 1 SGG), sondern um die Korrektur einer fehlerhaften Klägerbezeichnung, die zulässig ist, so lange die Identität der klagenden Person identisch ist (Bieresborn in BeckOGK, SGG, § 99 RdNr 32, Stand 1.2.2022; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023 § 99, RdNr 6a). Soweit zunächst die verstorbene Leistungsberechtigte als Klägerin - vertreten durch den Nachlasspfleger - angegeben wurde, ist evident, dass diese zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als natürliche Person klagen konnte. Die Angabe des Nachlasspflegers als ihr Vertreter ließ nur die Auslegung zu, dass dieser für die noch unbekannten Erben der Leistungsempfängerin klagen wollte, die alleine - gesetzlich vertreten durch den Nachlasspfleger - aktivlegitimiert sind (§ 1960 Abs 2 BGB; vgl nur Bundesgerichtshof <BGH> vom 8.12.2004 - IV ZR 199/03 - juris RdNr 17). Zwar kann auch der Nachlasspfleger persönlich die Rolle einer Prozesspartei wahrnehmen, wenn sich der geltend gemachte Anspruch nicht von dem oder den Erben ableitet, sondern sich unmittelbar aus seiner Rechtsstellung als Nachlasspfleger ergibt und er ohne diesen die ihm übertragenen Aufgaben nicht erfüllen könnte (vgl BGH vom 6.10.1982 - IVa ZR 166/81 - NJW 1983, 226 mwN; Bundessozialgericht <BSG> vom 27.6.1988 - 1 S 7/88 - SozR 1500 § 57 Nr 4 S 6 = juris RdNr 7). Im vorliegenden Fall hat sich der Nachlasspfleger jedoch nicht eines zum Nachlass gehörenden Anspruchs berühmt, sondern sich gegen die Forderung des Beklagten mittels Anfechtungsklage gewehrt, die gegen ihn als Vertreter der unbekannten Erben gerichtet war. Tritt ein Nachlasspfleger in Ausübung seines Amtes auf, so geschieht dies ausschließlich in Wahrnehmung seiner Aufgaben als gesetzlicher Vertreter der Erben. Auch bei einer gegen ihn als Nachlasspfleger gerichteten Klage ist er folglich Beklagter nur als gesetzlicher Vertreter der (unbekannten) Erben (BSG vom 12.12.2002 - B 4 RA 44/02 R - juris RdNr 15).

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Der Senat kann mangels hinreichender Feststellungen des LSG jedoch nicht entscheiden, ob die Bescheide vom 5.4.2018 und 11.4.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.4.2019 rechtmäßig sind.

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Die Zuständigkeit des Beklagten für die Geltendmachung des Ersatzanspruchs ergibt sich - ohne besonders geregelt sein zu müssen und mangels anderweitiger Regelung - bereits daraus, dass er die Sozialhilfeleistungen gewährt hat (zuletzt BSG vom 3.7.2020 - B 8 SO 2/19 R - BSGE 130, 258 = SozR 4-3500 § 103 Nr 1 RdNr 13; BSG vom 27.2.2019 - B 8 SO 15/17 R - SozR 4-3500 § 102 Nr 3; BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 2/09 R - SozR 4-5910 § 92c Nr 1 RdNr 10; BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 7/12 R - SozR 4-5910 § 92c Nr 2 RdNr 14).

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Die Rückforderungsbescheide sind hinreichend bestimmt. § 33 Abs 1 SGB X verlangt, dass der Adressat des Verwaltungsakts unter Berücksichtigung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen, objektiven Erklärungsempfängers unter Berücksichtigung der Begründung des Bescheids und auch der Begründung im Widerspruchsbescheid, die zur Auslegung herangezogen werden kann (Engelmann in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 33 RdNr 4) in der Lage sein muss, aus dem Verfügungssatz der Entscheidung das von ihm Geforderte zu erkennen und sein Verhalten danach auszurichten (vgl nur BSG vom 21.11.2024 - B 8 SO 5/23 R - RdNr 16, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; BSG vom 23.2.2023 - B 8 SO 9/21 R - SozR 4-3500 § 93 Nr 1 RdNr 17; BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 2/09 R - SozR 4-5910 § 92c Nr 1 RdNr 11). Aus dem oben bereits dargestellten Kontext ergibt sich vorliegend eindeutig, dass nicht der Nachlassverwalter persönlich, sondern die Erben, als deren Vertreter er fungiert, in Anspruch genommen werden sollten.

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Es bestand auch eine Befugnis zum Erlass des Verwaltungsakts. Der Erlass eines Verwaltungsakts unterliegt sowohl hinsichtlich der inhaltlich zu treffenden Regelung als auch hinsichtlich der Handlungsform dem Gesetzesvorbehalt (§ 31 SGB I) im Sinne einer doppelten Ermächtigung: Zum einen muss für die materielle Belastung eine öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlage bestehen. Zum anderen muss auch eine Rechtsgrundlage dafür bestehen, die Belastung gerade durch Verwaltungsakt zu regeln (vgl zur sog Verwaltungsaktbefugnis nur Oberverwaltungsgericht <OVG> Berlin-Brandenburg vom 11.10.2024 - 9 N 25/20 - juris RdNr 11; Mutschler in BeckOGK, SGB X, § 31 RdNr 9, Stand 15.5.2025).

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Eine Rückforderung der Darlehensforderung durch Verwaltungsakt auf Grundlage von §§ 48, 50 SGB X scheidet aus, weil während des Bezugs von Hilfe zur Pflege auf Grundlage der zunächst befristet ausgesprochenen Bewilligungen (Bescheide vom 9.7.2007 und vom 20.3.2008) keine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist und im Hinblick auf die zuletzt unbefristete Bewilligung der Tod als Veränderung nur die Berechtigung zum weiteren Leistungsbezug betraf. Der Tod begründete dagegen nicht die Rückzahlungspflicht. Denn dass ein Darlehen zurückzuzahlen ist, ist dessen Rechtsnatur immanent und gilt mit seiner Bewilligung (vgl nur BSG vom 6.3.1991 - 9b Rar 7/90 - BSGE 68, 180, 183 = SozR 3-1300 § 44 Nr 1 S 5 = juris RdNr 17; Hessisches LSG vom 30.9.2016 - L 6 AS 373/13 - RdNr 28). Diesbezüglich ist durch den Tod der Leistungsempfängerin keine Änderung der Verhältnisse eingetreten.

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Die Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsakts muss indes nicht ausdrücklich im Gesetz normiert sein, sie kann auch durch systematische Auslegung des Gesetzes oder aus der Eigenart des geregelten Rechtsverhältnisses zwischen den Adressaten und der Behörde hergeleitet werden. Die Befugnis kann sich insbesondere dann ergeben, wenn die Gewährung der Leistung in derselben Handlungsform erfolgt (Bundesverwaltungsgericht <BVerwG> vom 11.2.1983 - 7 C 70.80 - NVwZ 1984, 36 RdNr 13; BVerwG vom 17.3.1977 - 7 C 59.75 - NJW 1977, 1838; Heße/Wangler in BeckOK SozR SGB X, Stand 1.3.2025, § 31 RdNr 17; sog "Kehrseiten-" oder "Actus-Contrarius-Theorie").

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Danach ist die Rückforderung einer als Darlehen bewilligten Leistung durch den Sozialhilfeträger durch eine Befugnis zur Regelung mit Verwaltungsakt gedeckt, wenn der Sozialhilfeträger sowohl die Bewilligung der Sozialhilfe als Darlehen als auch deren Ausgestaltung durch Verwaltungsakt mit der Festlegung der Darlehensbedingungen als Nebenbestimmungen hierzu vornimmt (LSG Nordrhein-Westfalen vom 22.5.2014 - L 9 SO 185/13 - RdNr 38; LSG Nordrhein-Westfalen vom 2.7.2012 - L 20 SO 75/12 - RdNr 35 mwN; Hessisches LSG vom 30.9.2016 - L 6 AS 373/13 - RdNr 32; LSG Hamburg vom 28.4.2022 - L 4 SO 57/20 - RdNr 48). Alternativ kann er auch nur die Bewilligung des Darlehens durch Verwaltungsakt vornehmen und die Darlehensbedingungen in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag regeln, während die Ausgestaltung durch privatrechtlichen Darlehensvertrag (sog Zwei-Stufen-Theorie) nicht mehr der sozialhilferechtlichen Praxis entspricht (vgl ausführlich Mecke in jurisPK-SGB XII, 4. Aufl 2024, § 91 RdNr 30). Jedenfalls dann, wenn der Sozialhilfeträger mit dem Leistungsberechtigten einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über das Darlehen geschlossen hat, besteht (nur) die Möglichkeit, die Rückzahlung - ggf nach Kündigung des Darlehens - im Wege der Leistungsklage gemäß § 54 Abs 5 SGG zu verlangen (Becker in jurisPK-SGB XII, 4. Aufl 2024, § 38 RdNr 53).

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Vorliegend erfolgte die Darlehensbewilligung abschließend durch Verwaltungsakt. Für den ergänzenden Abschluss eines Vertrags bestehen keinerlei Anhaltspunkte, zumal ein öffentlich-rechtlicher Vertrag der Schriftform bedurft hätte (§ 56 SGB X). Auch liegen keine Anhaltspunkte für den ergänzenden Abschluss einer Sicherungsabrede vor, sodass der Beklagte nicht auf den Zivilrechtsweg zu verweisen war (vgl dazu BSG vom 11.9.2020 - B 8 SO 3/19 R - SozR 4-3500 § 102 Nr 4 RdNr 19). Zwar waren die Erben der Leistungsempfängerin nicht Adressaten der Bewilligungsbescheide, als Erben traten sie nach dem in § 1922 Abs 1, § 1967 Abs 1 BGB niedergelegten Grundsatz der Universalsukzession in die Rechtsstellung der Erblasserin und Leistungsempfängerin innerhalb des durch die Darlehensgewährung begründeten Rechtsverhältnisses ein, sodass auch sie die Kehrseitentheorie im Ergebnis gegen sich gelten lassen müssen (vgl OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.8.2018 - 1 A 2675/15 - juris RdNr 39; im Ergebnis auch Kellner, NZS 2025, 199). Die Annahme der Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsakts bedeutet keine Besserstellung des Sozialhilfeträgers, weil sich die Rückforderung stets auf den Nachlass beschränkt. Sofern dieser für die Befriedigung des eingeforderten Rückzahlungsbetrags nicht ausreicht, kann seitens der Erben eine Unzulänglichkeits- bzw Dürftigkeitseinrede erhoben werden (§§ 1990, 1991 BGB) oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass (§ 317 Insolvenzordnung <InsO>) beantragt werden.

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Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Rückforderung durch Verwaltungsakt ist jedoch wie im Falle einer vertraglichen Gewährung, dass sämtliche Voraussetzungen für die Rückzahlung des Darlehens vorliegen. Nicht zu prüfen ist zwar die Rechtmäßigkeit der Bewilligung als Darlehen, wenn dieser Verwaltungsakt - wie hier - bestandskräftig ist. Der Rechtsgrund für die Rückforderung steht im Verhältnis zu den Erben mit der (nur) darlehensweise gewährten Sozialhilfe an die Leistungsberechtigte bindend fest (BSG vom 11.9.2020 - B 8 SO 3/19 R - SozR 4-3500 § 102 Nr 4 RdNr 18).

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Zu den Voraussetzungen der Rückforderung gehört indes die Fälligkeit des Darlehensbetrags. Der Begriff der Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger die Leistung verlangen kann (BGH vom 11.12.2013 - IV ZR 46/13 - juris RdNr 22; BGH vom 1.2.2007 - III ZR 159/06, NJW 2007, 1581 RdNr 16; Grüneberg in Grüneberg, BGB, 84. Aufl 2025, § 271 RdNr 1). Erst mit Fälligkeit beginnt folglich der Lauf der Verjährung, wovon auch das LSG ausgegangen ist. Ob diese Fälligkeit eingetreten ist, kann der Senat auf Grundlage der Feststellungen des LSG aber nicht abschließend beurteilen.

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Entgegen der Auffassung des LSG und des Beklagten kann der Eintritt der Fälligkeit nicht mit dem Zeitpunkt des Todes der Leistungsberechtigten und dem damit verbundenen Ende des Leistungsbezugs und dem Wegfall des Verwertungshindernisses der Immobilie angenommen werden. Eine § 42a Sozialgesetzbuch Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) entsprechende Regelung, der seit seinem Inkrafttreten zum 1.4.2011 mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (vom 24.3.2011, BGBl I 453) unter anderem in Abs 4 Satz 1 ausdrücklich die Fälligkeit des noch nicht getilgten Darlehensbetrags mit Beendigung des Leistungsbezugs bestimmt, enthält das SGB XII nicht. § 91 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003, BGBl I 3022), der hier der Darlehensbewilligung zugrunde liegt und der die Voraussetzungen der Bewilligung von Sozialhilfe als Darlehen bei dem Grunde nach einzusetzendem Vermögen normiert, enthält keine Bestimmung zum Eintritt der Fälligkeit der Rückzahlungspflicht. Eine Analogie, also die Übertragung einer gesetzlichen Regelung auf einen Sachverhalt, der vom Wortsinn der betreffenden Vorschrift nicht umfasst wird, ist nur geboten, wenn dieser Sachverhalt mit dem geregelten vergleichbar ist, nach dem Grundgedanken der Norm und dem mit ihr verfolgten Zweck dieselbe rechtliche Bewertung erfordert und eine (unbewusste) planwidrige Regelungslücke vorliegt (BSG vom 5.7.2018 - B 8 SO 32/16 R - BSGE 126, 174 = SozR 4-3500 § 98 Nr 5, RdNr 20; Bundesverfassungsgericht <BVerfG> vom 3.4.1990 - 1 BvR 1186/89 - BVerfGE 82, 6, 11 ff mwN). An einer planwidrigen Regelungslücke fehlt es jedoch, weil nicht erkennbar ist, weshalb der Gesetzgeber mit Einfügung des § 42a SGB II zum 1.4.2022 und zahlreichen Änderungen dieser Norm seither die Änderung des § 91 SGB XII hätte übersehen sollen, wenn dies nicht beabsichtigt war.

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Auch lässt sich der Fälligkeitszeitpunkt nicht anhand der Bewilligungsbescheide bestimmen, die keinerlei konkretisierende Hinweise enthalten. Diese Verwaltungsakte können durch den Senat uneingeschränkt selbst ausgelegt werden, weil sie bekannt gegeben und kein Rechtsmittel gegen sie anhängig ist (vgl BSG vom 31.10.2012 - B 13 R 65/11 R - SozR 4-1500 § 163 Nr 6 RdNr 21; Heinz in Roos/Wahrendorf/Müller, BeckOGK, Stand 1.5.2025, SGG, § 163 RdNr 7). Bei der Auslegung von Verfügungssätzen iS des § 31 SGB X ist vom Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten auszugehen, wobei alle Zusammenhänge zu berücksichtigen sind, die die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (vgl BSG vom 3.4.2014 - B 2 U 25/12 R - BSGE 115, 256 = SozR 4-2700 § 136 Nr 6, RdNr 15 mwN ). In den Bescheiden wird indes nirgends der Rückzahlungszeitpunkt auch nur andeutungsweise genannt. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Kontext, insbesondere den Begründungen, dass die mangelnde Verwertbarkeit des Grundstücks Grund für die Leistungsgewährung als Darlehen mit einer implizierten Fälligkeit der Rückzahlung bei Tod der Empfängerin einherging. Die seitens des Berufungsgerichts gewählte Formulierung, dass die Darlehensbewilligung "vor dem Hintergrund, dass die Leistungsberechtigte Eigentümerin eines Hausgrundstücks war…" erfolgt sei, ist zwar eine plausible Interpretation der Vorgänge, genügt aber vor dem Hintergrund des Bestimmtheitsgebots (§ 33 SGB X) nicht, um diese Konnexität für den Adressaten des Bewilligungsbescheids erkennbar zu machen und damit die Fälligkeit der Rückzahlungsverpflichtung zu begründen.

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Es kann dahinstehen, ob eine nachträgliche Bestimmung des Fälligkeitszeitpunkts durch einen Rückforderungsbescheid überhaupt möglich wäre, was bei der Regelung einer bereits in der Vergangenheit eingetretenen Fälligkeit wegen der Rückwirkungsproblematik erheblichen Bedenken begegnet. Selbst wenn dies mit Wirkung für die Zukunft zeitgleich mit dem Erlass des Rückforderungsverwaltungsakts möglich sein sollte (so LSG Nordrhein-Westfalen vom 8.10.2012 - L 19 AS 1569/11 - juris RdNr 48; Kirchhoff in Hauck/Noftz, SGB XII, § 91 RdNr 38, Stand 5/2017), lassen sich den streitgegenständlichen Bescheiden keinerlei Fälligkeitsbestimmungen entnehmen.

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Daher ist auf die allgemeinen gesetzlichen Regelungen des Zivilrechts zur Fälligkeit von Darlehensrückzahlungen zurückzugreifen. § 488 Abs 1 BGB bestimmt, dass der Darlehensnehmer verpflichtet ist, bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen. Für den Fall, dass für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt ist, regelt § 488 Abs 3 BGB in seinem Satz 1, dass die Fälligkeit davon abhängt, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer das Darlehen kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt nach Satz 2 drei Monate. Den Feststellungen des LSG lässt sich nicht abschließend entnehmen, ob der Beklagte im vorliegenden Fall vor Erlass des streitgegenständlichen Rückforderungsbescheids eine Kündigung ausgesprochen hat.

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Es kann dahinstehen, ob eine solche Kündigung mittels Verwaltungsakt hätte erfolgen können (vgl Engelmann in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 31 RdNr 24; BSG vom 4.10.1994 - 7 KIAr 1/93, BSGE 75, 97, 105 = SozR 3-4100 § 116 Nr 2 S 54, s zur einseitigen Verrechnung BSG vom 31.8.2011 - GS 2/10 - BSGE 109, 81 = SozR 4-1200 § 52 Nr 4, RdNr 15; Ramsauer in Kopp/Ramsauer Verwaltungsverfahrensgesetz <VwVfG>, 25. Aufl 2024, § 35 RdNr 48; Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 20. Aufl 2020, § 9 RdNr 7; Bieresborn in BeckOGK, 1.5.2025, SGG § 54 RdNr 69). Selbst wenn man eine solche Kündigungserklärung impliziert in die angegriffenen Verwaltungsakte hineinlesen würde, könnte aufgrund der Kündigungsfrist von drei Monaten (§ 488 Abs 3 Satz 2 BGB) nicht deren Erklärung mit der sofort eintretenden Regelung einer sofortigen und der Bestandskraft fähigen Rückzahlungspflicht rechtmäßig verbunden werden. Selbst wenn man dem Bescheid vom 5.4.2018 den Charakter einer Kündigungserklärung gäbe und erst dem Bescheid vom 11.4.2018 die Rückforderungsregelung beimisst, wäre die Dreimonatsfrist nicht eingehalten. Dem Sachverhalt lassen sich aber unter keinen Umständen Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass ein außerordentliches Kündigungsrecht iS des § 490 BGB bestanden hat. Ein solches war mangels vertraglicher Grundlage weder vereinbart (Grüneberg in Grüneberg, BGB, 84. Aufl 2025, § 488 RdNr 24) noch lagen - und schon gar nicht nach Verstreichen von mehr als drei Jahren nach dem Tod der Leistungsempfängerin - die Voraussetzungen einer (drohenden) Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen der Darlehensnehmerin bzw der ihrer Erben vor.

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Eine Auslegung, dass erst der "Bescheid" vom 20.9.2018 die Rückforderung nach zuvor erfolgter Kündigung in einem der zeitlich vorhergehenden Bescheide enthält, verbietet sich bereits deshalb, weil es sich dabei - wie oben dargelegt - alleine um eine wiederholende Verfügung des Verwaltungsakts vom 11.4.2018 handelt, der - abgesehen von der Nachreichung von Dokumenten - keinerlei zusätzliche oder abweichende Regelungen enthält. Ihm kann ohne Hinweis darauf, dass sie aufgrund der Fristeinhaltung eine frühere Regelung ersetzt, nicht in die Verwaltungsaktqualität verholfen werden.

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Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass der Rückforderung durch Verwaltungsakt mindestens drei Monate zuvor die Kündigung vorausgegangen ist, wird es die Verjährungsfrist entsprechend (neu) berechnen müssen. Ein solcher Sachverhalt liegt nach dem Vortrag der Beteiligten wenig nahe, sodass vorliegend nicht abschließend darüber zu entscheiden ist, welche Verjährungsfrist zur Anwendung kommt. Der Senat neigt dazu, die allgemeine sozialrechtliche Verjährungsfrist von vier Jahren auf die Ansprüche auf Rückforderung einer darlehensweise erbrachten Sozialleistung iS von § 11 SGB I entsprechend anzuwenden. Die vierjährige Verjährungsfrist stellt sich als allgemeiner Grundsatz des Sozialrechts dar (vgl BSG vom 10.4.2008 - B 3 KR 7/07 R - SozR 4-1200 § 45 Nr 4 RdNr 22; BSG vom 14.3.2006 - B 4 RA 8/05 R - SozR 4-2600 § 225 Nr 2 RdNr 25; vgl bereits BSG vom 11.8.1976 - 10 RV 165/75 - BSGE 42, 135 = SozR 3100 § 10 Nr 7). Sie gilt - mit Ausnahme der dreißigjährigen Verjährungsfrist für vorsätzlich vorenthaltene Beiträge zur Sozialversicherung (§ 25 Abs 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - <SGB IV > ) - für Erstattungsansprüche (vgl § 50 Abs 4 SGB X, § 27 Abs 2, Abs 3 SGB IV, § 113 SGB X) sowie als Ausschlussfrist für Rückforderungen nach Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 44 Abs 4 SGB X). Dies spricht dafür, zumindest dann, wenn nicht im Rahmen von vertraglichen Abreden kürzere Verjährungsfristen vereinbart wurden, im Sinne einer Harmonisierung des Sozialrechts dafür, diese Zeitspanne als Verjährungsfrist im Sozialrecht zugrunde zu legen (so auch Kellner, NZS 2025, 199).

31

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

32

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 Gerichtskostengesetz (GKG).