Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Rüge eines Verfahrensmangels - Mängel des Verwaltungsverfahrens
KI-Zusammenfassung
Die Kläger rügen die Nichtzulassung der Revision mit der Behauptung von Verfahrensmängeln im Verwaltungsverfahren (Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids, Willkür). Das BSG hält die Beschwerden für unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht erfüllt sind. Verfahrensmängel i.S.d. § 160 Abs.2 Nr.3 SGG betreffen nur fehlerhafte Durchführung des gerichtlichen Verfahrens und mussten hinreichend substantiiert werden. Die Rügen betreffen überwiegend das Verwaltungsverfahren bzw. die Sachentscheidung und sind deshalb nicht geeignet, die Revision zuzulassen.
Ausgang: Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen, da keine Verfahrensmängel i.S.v. § 160 Abs.2 Nr.3 SGG hinreichend dargetan wurden.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 SGG setzt voraus, dass eine der dort genannten Voraussetzungen (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung, Verfahrensmangel) hinreichend dargetan ist.
Ein Verfahrensmangel i.S.d. § 160 Abs.2 Nr.3 SGG liegt nur vor, wenn das Gericht bei der Durchführung des gerichtlichen Verfahrens verfahrensrechtliche Vorschriften nicht oder fehlerhaft angewandt hat.
Mängel des Verwaltungsverfahrens oder eine fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts sind keine Verfahrensmängel im Sinne des § 160 Abs.2 Nr.3 SGG und rechtfertigen daher nicht die Zulassung der Revision.
Die Rüge eines Verfahrensmangels muss substantiiert darlegen, dass der behauptete Mangel geeignet ist, die angefochtene Entscheidung beeinflusst zu haben; bloße Behauptungen genügen nicht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend SG Darmstadt, 11. Dezember 2020, Az: S 16 AS 835/15, Urteil
vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 20. Oktober 2021, Az: L 6 AS 141/21, Urteil
Tenor
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. Oktober 2021 werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG sind unzulässig (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.
Die Kläger rügen allein Verfahrensmängel, ohne deren Voraussetzungen hinreichend zu bezeichnen (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Sie machen geltend, das LSG habe ihren Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt (Art 1 Abs 1, Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG), indem es davon ausgegangen sei, der Bewilligungsbescheid vom 15.8.2013 hätte den Klägern persönlich gegenüber bekanntgegeben werden dürfen, obwohl eine Bevollmächtigung vorgelegen habe. Zudem habe das LSG willkürlich die Bekanntgabe des Bescheides angenommen, obwohl ein Absendevermerk fehle. Zuletzt sei es mit einem fairen rechtsstaatlichen Verfahren und dem Willkürverbot nicht vereinbar, dass das LSG der "Vollständigkeit halber" die Hilfebedürftigkeit der Kläger verneint habe, nachdem es von der Unzulässigkeit der Klage ausgegangen sei.
Mit diesem Vortrag ist kein Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG aufgezeigt. Ein solcher liegt nur bei fehlerhafter Durchführung des Gerichtsverfahrens infolge unrichtiger Anwendung oder Nicht-Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften vor. Erfasst sind nur Verstöße des Gerichts gegen Verfahrensnormen im Rahmen seines prozessualen Vorgehens. Entsprechend kann mit der Rüge eines Verfahrensmangels nur ein Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorschriften auf dem Weg zur Entscheidung, nicht aber eine fehlerhafte Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften, die den Inhalt der Entscheidung selbst bilden, und erst recht nicht eine fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts, die zu einem Mangel der sachlichen Entscheidung führt, geltend gemacht werden (so schon BSG vom 29.11.1955 - 1 RA 15/54 - BSGE 2, 81, 82 f; vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160 RdNr 16a mwN).
Ein Mangel des Verfahrens ist danach in der Beschwerdebegründung nicht aufgezeigt. Mit der Rüge der fehlerhaften Bekanntgabe des Verwaltungsakts (vgl § 37 SGB X) und der insoweit "willkürlichen" Rechtsanwendung durch das LSG bezieht sich die Beschwerde auf - vermeintliche - Mängel des Verwaltungsverfahrens, die grundsätzlich keine Verfahrensmängel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG sind (Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, Kap IX RdNr 118). Die Rüge betrifft zudem nicht das Verfahren des LSG, sondern den Inhalt seines Urteils. Soweit die Kläger zuletzt rügen, die Ausführungen des LSG zur fehlenden Hilfebedürftigkeit seien verfahrensfehlerhaft erfolgt, haben sie nicht hinreichend aufgezeigt, dass das Berufungsurteil auf dem vermeintlichen Verfahrensfehler beruhen kann.
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG. S. Knickrehm Siefert Harich