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BSG·B 7 AS 81/24 BH·20.06.2024

Sozialgerichtliches Verfahren - Antrag auf Prozesskostenhilfe für Nichtzulassungsbeschwerde - Fristversäumnis - keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenProzesskostenhilfeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der betreute Kläger ließ durch seinen Betreuer einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einreichen. Das BSG lehnte die PKH ab, weil Antrag und vorgeschriebene Erklärung nicht fristgerecht eingegangen waren. Wiedereinsetzung kam nicht in Betracht, und die Beschwerde wurde zudem als unzulässig verworfen wegen Verletzung des Vertretungszwangs.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen; PKH-Antrag abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass sowohl der formlose PKH-Antrag als auch die vorgeschriebene Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse in der durch die PKH-Formularverordnung eingeführten Form bis zum Ablauf der einschlägigen Frist eingereicht werden.

2

Bei einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Einreichung des PKH-Antrags einschließlich der Erklärung innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist erforderlich; ein nach Fristablauf eingegangener PKH-Antrag ist zu verwerfen.

3

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs. 1 SGG ist nicht möglich, soweit es um die Einreichungsfrist für den PKH-Antrag und die zugehörige Erklärung geht, weil diese Frist keine im Sinne des § 67 Abs. 1 SGG anzunehmende gesetzliche Frist ist, sondern ein Tatbestandsmerkmal für die Bewilligung von PKH.

4

Das Verhalten des gesetzlichen Betreuers ist dem Betreuten zuzurechnen; eine beim BSG eingereichte Beschwerde ist unzulässig, wenn sie den Vertretungsvorschriften des § 73 Abs. 4 SGG nicht entspricht.

Relevante Normen
§ 160a Abs 1 SGG§ 73a SGG§ 67 Abs 1 SGG§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO§ 160a Abs. 1 SGG§ 64 SGG

Vorinstanzen

vorgehend SG Mainz, 4. März 2023, Az: S 5 AS 213/20, Urteil

vorgehend Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, 5. März 2024, Az: L 3 AS 107/23, Urteil

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. März 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Für den Kläger ist eine Betreuung eingerichtet, die ua die Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen und sonstigen Institutionen umfasst. Ein Einwilligungsvorbehalt besteht nicht. Der am 13.5.2024 beim BSG eingegangene Antrag des Betreuers, dem Kläger zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die dem Kläger am 23.3.2024 zugestellt wurde, PKH zu bewilligen, ist abzulehnen.

2

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist es, dass sowohl der formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular - im Folgenden: "Erklärung" -, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Das ist hier nicht geschehen.

3

Der Antrag auf PKH ist nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 23.4.2024 endete (§ 160a Abs 1, §§ 64, 63 SGG, §§ 166 ff ZPO), gestellt worden. Der am 13.5.2024 beim BSG eingegangene Antrag ist verspätet. Das Verhalten des Betreuers ist dem Kläger insoweit zuzurechnen (§ 1823 BGB).

4

Das LSG hat den Kläger in der angefochtenen Entscheidung mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Der Betreuer hat zwar mit verspäteter Vorlage des Antrags mitgeteilt, krankheitsbedingt habe sich die Antragstellung verzögert. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzgl des PKH-Antrags kommt jedoch - unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen der Wiedereinsetzung im Übrigen - schon deshalb nicht in Betracht, weil eine Wiedereinsetzung nach § 67 Abs 1 SGG nur in eine gesetzliche Frist möglich ist. Bei der Frist für die Einreichung des PKH-Antrags einschließlich der Erklärung handelt es sich hingegen nicht um eine gesetzliche Frist in diesem Sinne (vgl zuletzt BSG vom 9.3.2023 - B 4 AS 104/22 BH - SozR 4-1500 § 66 Nr 6 RdNr 21 unter Verweis auf BSG vom 24.10.2007 - B 5a R 340/07 B - SozR 4-1500 § 73a Nr 6 RdNr 3; BSG vom 12.3.2012 - B 11 AL 33/11 BH - juris RdNr 6), sondern um ein Element des Tatbestandsmerkmals der Erfolgsaussichten einer noch zu erhebenden Beschwerde.

5

Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit scheidet eine Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH aus (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

6

Die durch den Betreuer des Klägers persönlich beim BSG erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung des LSG ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entspricht. Auch auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung seiner Entscheidung ausdrücklich hingewiesen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG. S. Knickrehm Neumann Siefert