Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - Bezeichnung eines Verfahrensmangels - Begründungsmangel - keine isolierte Anfechtung der Festsetzung von Verschuldenskosten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin richtet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Das BSG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe — grundsätzliche Bedeutung, Verfahrensmangel und Begründungsmangel — nicht schlüssig dargelegt sind. Zudem ist die isolierte Anfechtung der Festsetzung von Verschuldenskosten revisionsrechtlich unzulässig.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision mangels schlüssiger Darlegung der Zulassungsgründe als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zu verwerfen, wenn der Beschwerdeführer die gesetzlichen Zulassungsgründe nicht schlüssig darlegt (§ 160a Abs. 4 i.V.m. § 169 SGG).
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass die aufgeworfene Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus Klärungsbedarf begründet; bloße Kritik an der Anwendung materiellen Rechts genügt nicht.
Ein als Zulassungsgrund geltend gemachter Verfahrensmangel nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG kann nur geltend gemacht werden, soweit er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem die Vorinstanz ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist; pauschale Vorwürfe genügen nicht.
Die Rüge eines Begründungsmangels (§ 128 Abs. 1 SGG) erfordert, dass die Gründe des Urteils in Verbindung mit den vom Gericht festgestellten Tatsachen vollständig und nachvollziehbar wiedergegeben werden, damit die Rüge ohne ergänzende Lektüre verständlich ist.
Die isolierte Anfechtung einer Kostenfestsetzung, insbesondere der Festsetzung von Verschuldenskosten, führt nicht zur Zulassung der Revision (§ 165 i.V.m. § 144 Abs. 4 SGG).
Vorinstanzen
vorgehend SG Berlin, 5. Mai 2021, Az: S 93 AS 11813/19, Gerichtsbescheid
vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 6. Juni 2024, Az: L 29 AS 699/21, Urteil
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Juni 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG), weil die Klägerin die beiden von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und des Verfahrensmangels in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt bzw bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (Nr 3).
Die Klägerin macht geltend, der Frage, ob in der vorliegenden Fallkonstellation Rechtsgrundlage für eine nachträgliche Berücksichtigung von Kosten § 48 Abs 1 SGB X oder nur § 44 Abs 1 SGB X sein könne, komme grundsätzliche Bedeutung zu. Dabei handelt es sich schon um keine abstrakte Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen werden könnte (vgl BSG vom 15.6.2023 - B 12 BA 6/23 B - juris RdNr 10). Vielmehr zielt die von der Klägerin formulierten Frage auf eine Überprüfung des Einzelfalls und der - ihrer Ansicht nach vom LSG fehlerhaft vorgenommenen - Anwendung bestehender rechtlicher Maßstäbe. Hinsichtlich der weiteren Frage, ob es für den Erstattungsanspruch auf den Fälligkeitszeitpunkt der zur Erstattung beantragten Kosten und den im entsprechenden Monat (bestehenden) KdU-Gewährungsanspruch ankommen könne, fehlt es an Darlegungen dazu, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und wenn ja in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint. Hierauf kann im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung, in der die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtfrage dargetan werden muss, welche ua die Klärungsbedürftigkeit umfasst (vgl BSG vom 10.5.2021 - B 14 AS 392/20 B - juris RdNr 3 mwN; BSG vom 6.2.2023 - B 7 AS 90/22 B - juris RdNr 2) nicht verzichtet werden.
Auch ein Verfahrensmangel auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG).
Soweit die Klägerin ausführt, die Begründung des LSG, es komme auf die Fälligkeit von Rechnungen an sei absurd, ist damit ein Verfahrensmangel nicht aufgezeigt. Vielmehr liegt diesem Vorwurf die Bewertung der Anwendung materiellen Rechts durch das LSG als fehlerhaft zugrunde. Auf eine fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts durch das LSG kann eine mit der Rüge eines Verfahrensmangels begründete Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht zulässig gestützt werden.
Schließlich vermag der Beschwerdevortrag die Zulassung einer Revision auch insoweit nicht zu rechtfertigen, als er einen Begründungsmangel (§ 128 Abs 1 Satz 2 SGG) betreffen sollte. Denn bei der Rüge eines Begründungsmangels muss der Beschwerdeführer die Gründe des angefochtenen Urteils im Zusammenhang mit den vom LSG festgestellten Tatsachen vollständig und nachvollziehbar wiedergeben, damit seine Rüge aus sich heraus und nicht erst mithilfe einer ergänzenden Lektüre des Urteils verständlich wird (vgl BSG vom 21.12.2022 - B 9 SB 14/22 B - juris RdNr 8). An entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdebegründung fehlt es.
Soweit sich die Klägerin gegen die ihr gegenüber erfolgte Festsetzung von Verschuldenskosten wendet, kann dies von vornherein nicht zur Zulassung der Revision führen. Nachdem sie keinen Revisionszulassungsgrund dargelegt hat, stellt die begehrte Überprüfung der Anwendung von § 192 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG eine isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung dar. Dies kann gemäß § 165 Satz 1 iVm § 144 Abs 4 SGG nicht zur Zulassung der Revision führen und deshalb auch nicht gesondert mit der Beschwerde geltend gemacht werden (vgl nur BSG vom 28.10.2010 - B 13 R 229/10 B - SozR 4-1500 § 192 Nr 1 RdNr 14 mwN; BSG vom 14.12.2020 - B 14 AS 159/19 B - juris RdNr 6).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.