Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Grundsatz des fairen Verfahrens - Verkennung der Beweislast
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; das BSG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der behauptete Verfahrensmangel nicht schlüssig bezeichnet wurde. Materiell-rechtliche Einwendungen (z. B. zur Beweislast) sind keine in der Nichtzulassungsbeschwerde geltend zu machenden Verfahrensmängel. Rügen zum rechtlichen Gehör und zur Amtsermittlungspflicht wurden nicht konkretisiert. PKH und Beiordnung eines Anwalts werden mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen; PKH und Beiordnung des Anwalts abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der geltend gemachte Verfahrensmangel in der Begründung nicht schlüssig und mit den hierfür maßgeblichen Tatsachen substantiiert bezeichnet ist (§ 160a Abs. 2 SGG).
Ein materiell-rechtlicher Fehler der Entscheidungen (z. B. eine vermeintliche Verkennung der Beweislast) kann im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht als Verfahrensmangel geltend gemacht werden.
Die Rüge der Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör erfordert die konkrete Darlegung, welche Äußerungen oder Beweisanträge beim Gericht unberücksichtigt geblieben sind; die bloße Unzufriedenheit mit der Beweiswürdigung genügt nicht.
Zur Geltendmachung einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist die Bezeichnung des konkreten Beweisantrags erforderlich; ein lediglich angebotenes Beweismittel erfüllt diese Darlegungspflicht nicht.
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; daraus folgt auch die Ablehnung eines Antrags auf Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Vorinstanzen
vorgehend SG Ulm, 3. August 2020, Az: S 8 AS 1073/17, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 31. Mai 2022, Az: L 13 AS 3217/20, Urteil
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 31. Mai 2022 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S, V, beizuordnen, wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.
Den allein geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die schlüssige Bezeichnung eines Verfahrensmangels erfordert zumindest, dass in der Beschwerdebegründung die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 16).
Insoweit bringt der Kläger vor, das LSG habe gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen (Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG). Es habe die Beweislast bei ihm gesehen, weil durch seine widersprüchlichen Angaben die Aufklärung des Sachverhalts erschwert worden sei. Hierzu habe das LSG keine relevanten Feststellungen getroffen. Maßgeblich sei der Kenntnisstand des Beklagten bei Erlass der angegriffenen Bescheide. Ausgehend von diesem Beurteilungszeitpunkt führt die Beschwerdebegründung zum Ablauf des Verwaltungsverfahrens aus, insbesondere zu einer fehlenden Anhörung. Damit verbunden wird vorgetragen, dass es detailliertere Angaben durch ihn - den Kläger - gäbe, wenn der Beklagte rechtzeitig angehört hätte. Aus diesem Vorbringen ergibt sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht schlüssig ein Verfahrensmangel.
Wenn das LSG ausgehend vom Stand des Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Regeln der Beweislast verkannt hat, kann hierin zwar ein materiell-rechtlicher Fehler der angefochtenen Entscheidung liegen (vgl BSG vom 17.7.2015 - B 11 AL 32/15 B - juris RdNr 9; BSG vom 20.7.2017 - B 8 SO 12/17 BH - juris RdNr 7 mwN; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2009, RdNr 573). Dieser kann im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht als Verfahrensmangel geltend gemacht werden. Das gilt auch für die Rüge des Entscheidungsmaßstabs des LSG. Dem Vorbringen kann insoweit entnommen werden, dass über eine reine Anfechtungsklage zu entscheiden gewesen ist. Bei dieser Klageart ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich derjenige des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsakts bzw des Widerspruchsbescheids, wenn ein solcher - wie hier - erlassen worden ist. Im Einzelnen geht es auch hierbei um Fragen materiellen Rechts (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 54 RdNr 33).
Hinsichtlich der Verletzung eines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG § 62 SGG) rügt der Kläger im Kern, der Beklagte habe den Kläger vor Erlass der ihn belastenden Entscheidung nicht angehört und das LSG habe den Gehörsverstoß bis in die zweite Instanz verlängert. Ausgehend vom Geltungsbereich des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG: "Vor Gericht …") hätte es Ausführungen dazu bedurft, mit welchen Äußerungen der Kläger beim LSG kein Gehör gefunden hat. Die Angaben in der Beschwerdebegründung dazu, was der Kläger bei einer polizeilichen Durchsuchung mitgeteilt und ein Zeuge beim SG ausgesagt haben soll sowie was das LSG nicht festgestellt habe, sind nicht geeignet, dieses Vorbringen zu ersetzen. Sie beziehen sich vielmehr darauf, dass der Kläger mit dem Ergebnis der Beweiswürdigung durch das LSG nicht einverstanden ist. Eine Rüge der Verletzung von § 128 Abs 1 Satz 1 SGG kann aber im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens keinen Erfolg haben.
Hinsichtlich der vom Kläger sinngemäß gerügten Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG fehlt es schon an der Bezeichnung des Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt sein soll. Der vor dem LSG bereits rechtskundig vertretene Kläger bringt zwar vor, mit der Berufungsbegründung Beweis angeboten zu haben dafür, dass er Hochzeitsgeschenke nicht in dem Maße erhalten habe, dass es die Freigrenzen überschritten hätte. Er hat es aber unterlassen darzulegen, woraus sich ergibt, dass er einen Beweisantrag vor dem LSG gestellt hat. Denn der Vortrag eines bloßen Beweisangebots genügt im Hinblick auf die eingeschränkte Rügemöglichkeit der Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG) den Darlegungsanforderungen eines darauf bezogenen Verfahrensmangels nicht (vgl BSG vom 27.8.2020 - B 9 SB 4/20 B - juris RdNr 10 mwN).
PKH ist dem Kläger unabhängig von der fehlenden Bewilligungsreife seines Antrags zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht zu bewilligen, da seine Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG. S. Knickrehm Harich Neumann