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BSG·B 7 AS 7/22 B·18.05.2022

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verkennung der Beweislast

SozialrechtSGB II: Leistungen zur Eingliederung/VermittlungsbudgetSozialprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Nichtzulassung der Revision gegen ein LSG-Urteil, mit dem sein Antrag auf Kostenübernahme eines Führerscheins abgewiesen und die Agentur für Arbeit zur erneuten Entscheidung verurteilt wurde. Das BSG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der Zulassungsgrund (Verfahrensmangel) nicht hinreichend bezeichnet ist. Eine behauptete Verkennung der Beweislast für materielle Anspruchsvoraussetzungen begründet keinen Verfahrensmangel. Auch die pauschale Behauptung übergangener Beweisanträge ist ohne Darlegung der Entscheidungsrelevanz unzureichend.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen; Kosten nicht zu erstatten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der geltend gemachte Zulassungsgrund, insbesondere ein behaupteter Verfahrensmangel, nicht hinreichend bezeichnet wird.

2

Eine Verkennung der Beweislast hinsichtlich des Nachweises materieller Anspruchsvoraussetzungen begründet für sich genommen keinen Verfahrensmangel im Sinn des § 160a Abs. 2 SGG.

3

Das Übergehen von Beweisanträgen ist nur dann zulassungsrelevant, wenn dargelegt wird, weshalb die vom Gericht vertretene Rechtsauffassung die Durchführung der Beweisaufnahme erforderlich gemacht hätte.

4

Die Kostenentscheidung über die Verwerfung einer Beschwerde richtet sich nach §§ 183, 193 SGG; bei unzulässiger Verwerfung sind die Kosten nicht zu erstatten.

Relevante Normen
§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG§ 160a Abs 2 S 3 SGG§ 202 S 1 SGG§ 444 ZPO§ 160a Abs. 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG§ 160a Abs. 2 Satz 3 SGG

Vorinstanzen

vorgehend SG Darmstadt, 15. Juli 2019, Az: S 19 AS 222/16, Gerichtsbescheid

vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 15. November 2021, Az: L 6 AS 402/19, Urteil

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. November 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG, mit der die Berufung gegen das beklagte Jobcenter zurückgewiesen und die beigeladene Agentur für Arbeit verurteilt worden ist, über den Antrag des Klägers auf Übernahme (bzw Erstattung) von Kosten für den Erwerb eines Führerscheins unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).

2

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Der Kläger beruft sich allein auf Verfahrensmängel, bezeichnet diesen Zulassungsgrund aber nicht hinreichend (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

3

Der Kläger macht zwar geltend, das Gericht habe "die Beweiserleichterung zu Gunsten des Klägers nach § 202 SGG i.V.m. § 444 ZPO" übergangen und deshalb verkannt, dass der Antrag auf Kostenübernahme bereits zu einem Zeitpunkt gestellt worden sei, in dem Hilfebedürftigkeit bestanden habe. In einer Verkennung der Beweislast, soweit es sich um den Beweis des Vorliegens der materiellen Anspruchsvoraussetzungen handelt, liegt aber schon kein Verfahrensmangel (BSG vom 24.11.1987 - 3 BK 31/87 - juris RdNr 7), sodass es bereits deshalb an der ordnungsgemäßen Bezeichnung eines solchen fehlt.

4

Darüber hinaus seien Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG und § 103, § 128 Abs 1 Satz 2 SGG verletzt, weil das Gericht Beweisanträge übergangen habe. Er habe vorgetragen, "dass ein Auto ohne Führerschein keinen Sinn macht und Mobilität eine Anforderung der V ist an künftige Zugbegleiter". Der Kläger legt jedoch nicht dar, warum das Gericht, ausgehend von seiner Rechtsauffassung, ein Anspruch gegen den Beklagten scheide bereits mangels Hilfebedürftigkeit im Antragszeitpunkt aus, Beweis zur Erforderlichkeit des Führerscheinerwerbs hätte erheben sollen, also die Entscheidung des Gerichts, die Berufung gegen das beklagte Jobcenter zurückzuweisen, auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann (dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 16c). Erst recht gilt dies, soweit das LSG die beigeladene Agentur für Arbeit dazu verurteilt hat, über seinen Anspruch auf Kostenübernahme aus dem Vermittlungsbudget ermessensfehlerfrei zu entscheiden. Auch insoweit fehlt es an Vortrag, weshalb es, ausgehend von der Rechtsauffassung des LSG, die Förderung durch die beigeladene Agentur für Arbeit sei angemessen und für die berufliche Eingliederung auch notwendig gewesen, auf die behauptete Beweisaufnahme nach Auffassung des LSG überhaupt angekommen wäre.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. S. Knickrehm Neumann Siefert