Arbeitslosengeld II - Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Regelbedarfs nach der Regelbedarfsstufe 2 im Jahr 2022
KI-Zusammenfassung
Das Bundessozialgericht hat im Verfahren B 7 AS 6/25 R die Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Regelbedarfs nach Regelbedarfsstufe 2 für das Jahr 2022 behandelt. Entscheidend war die Frage, ob die Regelbedarfsbemessung das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum und das Sozialstaatsprinzip wahrt. Aus dem vorliegenden Metadaten-Auszug geht der konkrete Ausgang nicht hervor; der Volltext der Begründung liegt nicht bei.
Ausgang: Metadaten-Auszug ohne Volltext: konkreter Entscheidungsinhalt bzw. Ausgang aus dem bereitgestellten Dokument nicht ermittelbar
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsmäßigkeit der Höhe staatlicher Regelbedarfe ist daran zu messen, ob sie das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum sichert und das Sozialstaatsprinzip erfüllt.
Dem Gesetzgeber steht bei der Festlegung von Regelbedarfen ein Bewertungsspielraum zu; eine verfassungsrechtliche Beanstandung setzt voraus, dass dieser Spielraum offensichtliche Mindeststandards verletzt.
Sozialgerichte prüfen im Rahmen von Leistungs- und Leistungsverweigerungsklagen auch die Verfassungsmäßigkeit von Leistungshöhen; bei grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Fragen kann eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht geboten sein.
Vorinstanzen
vorgehend SG Mannheim, 16. Dezember 2022, Az: S 2 AS 44/22, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 22. Oktober 2024, Az: L 13 AS 694/23, Urteil