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BSG·B 7 AS 31/24 B·26.07.2024

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Bezeichnung eines Verfahrensmangels

VerfahrensrechtSozialprozessrechtNichtzulassungsbeschwerde nach § 160a SGGVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundessozialgericht verwarf die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision, weil der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet war. Streitgegenstand war die Behauptung, das LSG habe ein Sachurteil statt eines Prozessurteils gefällt und die Bevollmächtigung der Klägerin sei substantiiert bestritten worden. Die Beschwerdebegründung enthielt jedoch keine konkreten Tatsachen, mit denen der behauptete Mangel nachvollziehbar dargetan worden wäre. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

Ausgang: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird als unzulässig verworfen, weil der behauptete Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet wurde; Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet und substantiiert dargelegt ist.

2

Ein Verfahrensmangel, der auf Verletzungen der §§ 109, 128 Abs. 1 oder § 103 SGG gestützt wird, setzt voraus, dass er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem die Vorinstanz ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

3

Zur schlüssigen Bezeichnung eines Verfahrensmangels muss die Beschwerde die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen so konkret darlegen, dass das Beschwerdegericht allein anhand der Begründung prüfen kann, ob die Entscheidung möglicherweise auf dem Mangel beruht.

4

Die bloße Behauptung, eine Vollmacht sei substantiiert bestritten worden, genügt nicht; der Beschwerdeführer hat die tatsächlichen Umstände darzustellen, die das substantiiert Bestreiten konkretisieren.

Relevante Normen
§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG§ 160a Abs 2 S 3 SGG§ 160a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG§ 160a Abs. 2 Satz 3 SGG§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG§ 109 SGG

Vorinstanzen

vorgehend SG Bremen, 20. November 2023, Az: S 45 AS 636/22, Gerichtsbescheid

vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 27. Februar 2024, Az: L 15 AS 259/23, Urteil

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. Februar 2024 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG), weil der allein geltend gemachte Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

2

Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

3

Die schlüssige Bezeichnung eines Verfahrensmangels erfordert zumindest, dass in der Beschwerdebegründung die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl nur B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160a RdNr 16). Daran fehlt es hier.

4

Das beklagte Jobcenter bringt in der Beschwerdebegründung zwar vor, das LSG habe durch Sachurteil statt Prozessurteil entschieden. Das stellt einen der Verfahrensrüge zugänglichen Mangel des Verfahrens beim LSG dar (stRspr; vgl nur BSG vom 30.10.2007 - B 2 U 272/07 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 19).

5

Die den Verfahrensfehler begründenden Tatsachen werden in der Beschwerdebegründung aber nicht ausreichend konkret bezeichnet. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht (BSG vom 30.3.2015 - B 12 KR 102/13 B - RdNr 5; vgl auch B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160a RdNr 16 mwN).

6

Der Beklagte teilt in der Beschwerdebegründung allein mit, er habe mit seiner Berufungserwiderung die Bevollmächtigung des Bevollmächtigten der Klägerin substantiiert bestritten. Dieser habe gleichwohl die wirksame Bevollmächtigung für das Verfahren nicht nachgewiesen. Weitere Ausführungen enthält die Beschwerdebegründung in diesem Zusammenhang nicht. Ob ein Bestreiten substantiiert ist, ist indes schon Ergebnis einer rechtlichen Subsumtion anhand von Tatsachen. Insoweit hätte der Beklagte das BSG in die Lage versetzen müssen, anhand der Schilderungen in der Beschwerdebegründung sein damaliges Vorbringen zum (Nicht-)Vorliegen der Vollmacht nachvollziehen zu können.

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG. S. Knickrehm Söhngen Neumann