Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - verständliche Sachverhaltsschilderung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin richtet sich mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Das BSG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht schlüssig darlegte und behauptete Verfahrensmängel nicht hinreichend bezeichnete. Es fehle insbesondere an einer geordneten, verständlichen Sachverhaltsschilderung und an konkreten Tatsachen zum behaupteten Beweisantrag. Die Entscheidung erfolgte ohne Kostenerstattung.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen, weil Zulassungsgründe nicht schlüssig dargelegt wurden
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht schlüssig dargelegt und behauptete Verfahrensmängel nicht hinreichend bezeichnet werden (§ 160a Abs. 2 SGG).
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehört eine geordnete und verständliche Wiedergabe des entscheidungserheblichen Sachverhalts; fehlt diese, kann das BSG die Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage nicht beurteilen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Bei Streit über eine Untätigkeitsklage wegen Nichtbescheidung eines Widerspruchs müssen zur Darlegung der Klärungsfähigkeit zumindest Ausführungen zur Zulässigkeit (Fristablauf der Nichtbescheidung) und zur Begründetheit (fehlender zureichender Grund) erfolgen.
Ein Verfahrensmangel als Zulassungsgrund setzt die hinreichende Konkretisierung der Tatsachen voraus, aus denen sich ergibt, dass ein Beweisantrag (z.B. Sachverständigengutachten) vor dem Gericht ausdrücklich aufrechterhalten wurde und das Gericht diesen ohne genügende Begründung zurückgewiesen hat.
Vorinstanzen
vorgehend SG Düsseldorf, 2. Oktober 2023, Az: S 12 AS 1821/22, Urteil
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 29. Januar 2025, Az: L 12 AS 1431/23, Urteil
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG), weil die Klägerin den in der Beschwerdebegründung geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht schlüssig dargelegt und denjenigen des Verfahrensmangels nicht hinreichend bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Der Beschwerdebegründung mangelt es bereits an einer geordneten Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Schon der Gegenstand des Rechtsstreits ist der Beschwerdebegründung nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen. Lediglich im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit bringt die Klägerin vor, die Beantwortung der Rechtsfrage ("Trägt die erlassende Behörde oder der Empfänger eines elektronischen Verwaltungsaktes im Rahmen der Untätigkeitsklage die objektive Beweislast dafür, dass der Verwaltungsakt qualifiziert elektronisch signiert bekannt gegeben wurde?") zulasten der Behörde hätte dazu geführt, dass die Bescheidung des Widerspruchs als nicht erwiesen gegolten hätte und somit die Untätigkeitsklage erfolgreich gewesen wäre.
Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört zu den Mindestanforderungen eines Zulassungsgrundes (stRspr; zB BSG vom 22.1.2025 - B 1 KR 71/23 B - juris RdNr 4 ff; BSG vom 1.9.2023 - B 9 SB 20/23 B - juris RdNr 7 mwN). Ohne Sachverhaltswiedergabe kann das BSG nicht beurteilen, ob sich entscheidungserheblich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG; vgl BSG vom 8.11.2018 - B 9 V 28/18 B - juris RdNr 6; Fichte in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl 2020, § 160a RdNr 44; Voelzke in jurisPK-SGG, § 160a RdNr 113, Stand 22.9.2025). Denn die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert ua aufzuzeigen, dass ihre Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (klärungsfähig) ist (vgl BSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16). War Gegenstand des Rechtsstreits der Antrag auf Erlass eines Widerspruchsbescheids, bedürfte es zur Darlegung der Klärungsfähigkeit zumindest Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage - der Nichtbescheidung eines Widerspruchs innerhalb der Frist von drei Monaten - und zu ihrer Begründetheit - der Nichtbescheidung eines Widerspruchs ohne zureichenden Grund. Der Beschwerdeschrift fehlt es schon zu der Frage der Zulässigkeit der Klage an jeder Wiedergabe der Daten von Widerspruch und Ablauf der Sperrfrist.
Auch ein Verfahrensmangel, auf dem iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Soweit gerügt wird, das LSG habe einem Beweisantrag der Klägerin folgen und ein Sachverständigengutachten aus dem Bereich Informationstechnik einholen müssen, werden die den Verfahrensfehler begründenden Tatsachen in der Beschwerdebegründung nicht ausreichend konkret bezeichnet. Hierzu hätte es insbesondere weiterer Ausführungen dazu bedurft, dass die vor dem LSG bereits rechtskundig vertretene Klägerin einen derartigen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG zu Protokoll ausdrücklich aufrechterhalten hat (vgl hierzu BSG vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11). Daran fehlt es hier.
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.