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BSG·B 7 AS 21/24 B·15.07.2024

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Rüge eines Verstoßes gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze oder gesetzliche Auslegungsregeln

VerfahrensrechtSozialprozessrechtKostenrecht (SGG)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt in der Nichtzulassungsbeschwerde einen Verfahrensmangel und beanstandet, das LSG habe Denkgesetze, Erfahrungssätze und Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) verletzt. Das BSG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet ist. Angriffe auf die Beweiswürdigung mit Verweis auf Denkgesetze oder Auslegungsregeln sind im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig; eine Relevanz besteht nur bei objektiv zwingender (einzigen) Schlussfolgerung.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen, da der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet ist (§ 160a Abs. 2 SGG).

2

Angriffe im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf die Beweiswürdigung des Berufungs- oder Landesgerichts mit dem Vorwurf, es habe gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder gesetzliche Auslegungsregeln verstoßen, sind grundsätzlich unzulässig.

3

Ein Verstoß gegen Denkgesetze kann im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nur dann beachtlich sein, wenn aus dem festgestellten Sachverhalt objektiv nur eine einzige, zwingende Schlussfolgerung möglich ist, sodass andere Schlussfolgerungen, insbesondere die vom Gericht gezogene, ausgeschlossen sind.

4

Zur Begründung eines zulassungsbegründenden Verfahrensmangels, der auf die Nichtbeachtung eines Beweisantrags gestützt wird, müssen substantiiert Umstände dargelegt werden, aus denen hervorgeht, dass ein Beweisantrag ohne hinreichende Begründung abgelehnt wurde (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG i.V.m. § 160a SGG).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 183, 193 SGG§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG§ 160a Abs 2 S 3 SGG§ 128 Abs 1 S 1 SGG§ 133 BGB§ 157 BGB

Vorinstanzen

vorgehend SG Halle (Saale), 12. Oktober 2022, Az: S 16 AS 117/21, Urteil

vorgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, 31. Januar 2024, Az: L 4 AS 628/22, Urteil

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 31. Januar 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG). Der Kläger hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels, soweit er rügefähig ist, nicht hinreichend bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

2

Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

3

Der Kläger macht geltend, das LSG habe bei seinen Überlegungen die Voraussetzungen des zwischen ihm und einer Zeugin abgeschlossenen Leihvertrags aufgrund der Verletzung der Auslegungsregeln der §§ 133 und 157 BGB verkannt. Außerdem habe das LSG gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen.

4

Damit bezeichnet er grundsätzlich keinen Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Revision auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin führen könnte. Angriffe im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gegen die Beweiswürdigung des LSG mit dem Vorbringen, dieses habe gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder gesetzliche Auslegungsregeln verletzt, sind unzulässig (vgl BSG vom 9.2.2011 - B 11 AL 71/10 B - RdNr 7; BSG vom 15.4.2019 - B 13 R 233/17 B - RdNr 17; BSG vom 25.1.2023 - B 9 V 32/22 B - RdNr 6 mwN; BSG vom 15.3.2018 - B 3 KR 41/17 B - RdNr 12). Daher kommt es auch nicht darauf an, dass im Revisionsverfahren andere Maßstäbe gelten, die der Kläger unter Berufung auf Revisionsurteile des BSG (BSG vom 25.6.2020 - B 10 EG 1/19 R - und BSG vom 15.12.2016 - B 9 V 3/15 R) anwenden will.

5

Ungeachtet dessen könnte ein Verstoß gegen Denkgesetze im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren allenfalls dann beachtlich sein, wenn aus dem festgestellten Sachverhalt nur eine Schlussfolgerung gezogen werden kann, somit jede andere - also auch die, welche das Gericht tatsächlich gezogen hat - nicht denkbar ist (BSG vom 23.2.2022 - B 9 V 35/21 B - RdNr 22; enger BSG vom 24.1.2018 - B 13 R 377/15 B - RdNr 20; zum Willkürverbot auch BVerfG vom 12.9.1991 - 1 BvR 765/91 - RdNr 4). Dass das LSG schlechthin unmögliche Schlussfolgerungen bei seiner Entscheidung gezogen hat, wird jedoch von der Beschwerdebegründung nicht substantiiert dargelegt.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG. S. Knickrehm Söhngen Neumann