Freiwillige GKV: Beiträge nach geschuldetem Arbeitsentgelt trotz Nichtauszahlung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen die Beitragshöhe in der freiwilligen GKV für 1.1.–30.11.2015, weil ihm sein Geschäftsführer-Gehalt ab 1.1.2015 nicht ausgezahlt wurde. Das BSG bestätigte die Beitragsfestsetzung nach dem arbeitsrechtlich geschuldeten Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Maßgeblich sei auch bei freiwillig Versicherten das Entstehungsprinzip (§ 22 Abs 1 SGB IV), nicht der tatsächliche Zufluss. § 240 SGB V und Art. 3 Abs. 1 GG verlangten keine abweichende Behandlung; die unterschiedliche Ermittlung bei Selbstständigen sei sachlich gerechtfertigt.
Ausgang: Revision gegen die Beitragsfestsetzung zur freiwilligen GKV (trotz Nichtauszahlung des Gehalts) zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung ist bei laufendem Arbeitsentgelt grundsätzlich das Entstehungsprinzip maßgeblich; beitragsrechtlich kommt es auf den arbeitsrechtlich entstandenen Entgeltanspruch und nicht auf den tatsächlichen Zufluss an.
Das Entstehungsprinzip gilt auch bei freiwilligen Mitgliedern der GKV, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind; eine Nichtzahlung des Arbeitsentgelts lässt die Beitragspflicht aus dem geschuldeten Entgelt unberührt.
§ 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V (Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) begründet keinen Grundsatz, wonach beitragspflichtige Einnahmen nur bei tatsächlichem Zufluss zu berücksichtigen wären.
§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V gebietet, freiwillige Mitglieder bei der Beitragsbemessung jedenfalls nicht geringer zu belasten als vergleichbare versicherungspflichtig Beschäftigte; dies spricht für die Anwendung der für Beschäftigte geltenden beitragsrechtlichen Grundsätze auch bei freiwilliger Versicherung.
Eine unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung von laufendem Arbeitsentgelt (Entstehungsprinzip) und Arbeitseinkommen Selbstständiger (steuerrechtlich geprägte Gewinnermittlung) verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht, wenn sie durch Schwankungsanfälligkeit, Verwaltungsvereinfachung und fehlende alternative Ermittlungssysteme sachlich gerechtfertigt ist.
Vorinstanzen
vorgehend SG Hamburg, 21. Juni 2022, Az: S 2 KR 1640/17, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Hamburg, 14. September 2023, Az: L 1 KR 67/22 D, Urteil
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 14. September 2023 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten zuletzt noch über die Höhe der Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in der Zeit vom 1.1.2015 bis 30.11.2015.
Der Kläger bezieht eine Regelaltersrente sowie eine Betriebsrente. Daneben war er vom 1.5.2010 bis 30.11.2015 angestellter Geschäftsführer der V GmbH, zuletzt seit 2013 mit einem Jahresgehalt in Höhe von 60 000 Euro brutto. Seit dem 1.1.2015 wurde dem Kläger kein Gehalt mehr ausgezahlt. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 1.3.2016 wurde das Insolvenzverfahren über die V GmbH eröffnet. Ende Juni 2016 meldete der Kläger sein nicht gezahltes Gehalt als offene Forderung an.
Die Beklagte stellte fest, dass der Kläger ab dem 1.1.2015 wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung freiwillig versichert sei und setzte - soweit hier von Interesse - die vom Kläger für den Zeitraum vom 1.1.2015 bis 30.11.2015 zu zahlenden Beiträge auf Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze iHv 577,50 Euro monatlich fest (Bescheid vom 1.12.2016). Der Widerspruch des Klägers, mit dem dieser sich sowohl gegen seine Einstufung als freiwilliges Mitglied der GKV als auch gegen die Höhe der Beiträge wandte, blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 3.8.2017).
Das SG hat den Bescheid der Beklagten vom 1.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.8.2017 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, für die Zeit vom 1.1.2015 bis 29.2.2016 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung unter Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommens des Klägers, mindestens jedoch in Höhe des Mindestbeitrages, neu festzusetzen und ein eventuelles Guthaben zu erstatten (Urteil vom 21.6.2022). Streitgegenstand sei lediglich die Beitragshöhe, nicht mehr jedoch die Frage der freiwilligen Mitgliedschaft. Nach § 7 Abs 1 Satz 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BeitrVerfGrsSz) gelten zwar für Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei seien, 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze als beitragspflichtige Einnahmen. Jedoch sei nach § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V sicherzustellen, dass die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt werde. Da dem Kläger kein Gehalt gezahlt worden sei und er auch aus der Schlussverteilung des Insolvenzverfahrens nichts erhalten habe, könne das nicht ausgezahlte Arbeitsentgelt bei der Beitragsbemessung nicht berücksichtigt werden. Der Kläger müsse Beiträge nur bis zur Höhe der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 240 Abs 4 Satz 1 SGB V) zahlen.
Auf die auf den Zeitraum vom 1.1.2015 bis 30.11.2015 beschränkte Berufung der Beklagten hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 14.9.2023). Entgegen der Ansicht des SG werde für die Verbeitragung von Entgelt aus einer abhängigen Beschäftigung nicht vorausgesetzt, dass das Entgelt tatsächlich an den Arbeitnehmer ausgezahlt worden sei. Entscheidend sei vielmehr, ob auf die Zahlung des Entgelts ein Anspruch bestanden habe. Maßgebend sei insoweit nicht das Zufluss-, sondern das Entstehungsprinzip. Dieses habe zum Inhalt, dass Versicherungspflicht und Beitragshöhe bei dem Beschäftigten nach dem arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitsentgelt zu beurteilen seien und nicht lediglich nach dem im Einkommenssteuerrecht maßgeblichen, dem Beschäftigten tatsächlich zugeflossenen Entgelt. Für die Beitragsbemessung sei es unerheblich, ob der einmal entstandene Entgeltanspruch nicht mehr realisiert werden könne. Zwar stelle § 240 Abs 4a SGB V für das Einkommen Selbstständiger auf einen Nachweis durch Einkommenssteuerbescheide ab. Dadurch erhalte das im Steuerrecht geltende Zuflussprinzip auch Einzug in das Beitragsrecht. Es handele sich hierbei jedoch um eine Sonderregelung, da das in der Regel schwankende Einkommen Selbstständiger nur schwer auf andere Weise zu erfassen sei.
Der Kläger rügt mit seiner Revision eine Verletzung des § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V sowie des allgemeinen Gleichheitsbehandlungsgrundsatzes des Art 3 Abs 1 GG. Die Anwendung des Entstehungsprinzips möge bei versicherungspflichtigen Anstellungsverhältnissen interessengerecht sein, da der Arbeitgeber die Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags schulde. In der freiwilligen Krankenversicherung sei jedoch der Arbeitnehmer Beitragsschuldner, was zu einer veränderten sozialversicherungsrechtlichen Interessenlage führe. Ein freiwillig versicherter Beschäftigter müsse sich daher - wie ein Empfänger von Arbeitseinkommen bei ausgebliebenen Gewinnen - darauf berufen dürfen, dass das vertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt tatsächlich nicht geflossen sei und auch nicht mehr fließen werde. Anderenfalls werde er entgegen § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V nicht nur entsprechend seiner tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Beitragszahlung herangezogen. Dies wäre eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung von abhängig Beschäftigten und selbstständigen freiwillig Versicherten.
Der Kläger beantragt,das Urteil des LSG Hamburg vom 14.9.2023 aufzuheben und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das LSG auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG geändert und die Klage betreffend den Zeitraum vom 1.1.2015 bis 30.11.2015 abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 1.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.8.2017, soweit er hier noch Gegenstand ist, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
A. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind neben dem Urteil des LSG das erstinstanzliche Urteil sowie der Bescheid der Beklagten vom 1.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.8.2017 nur noch, soweit Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung auf das Arbeitsentgelt des Klägers im Zeitraum vom 1.1.2015 bis 30.11.2015 festgesetzt worden sind (allg zur Zulässigkeit einer Teilanfechtungsklage BSG Urteil vom 22.9.1988 - 12 RK 12/86 - BSGE 64, 100 = SozR 2200 § 180 Nr 44, juris RdNr 19; stRspr vgl zuletzt BSG Urteil vom 13.5.2025 - B 12 KR 6/23 R - juris RdNr 10, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum freiwilliges Mitglied der Beklagten war. Sofern das SG das Klagebegehren des Klägers unzutreffend dahingehend ausgelegt haben sollte, dass Streitgegenstand lediglich noch die Beitragshöhe, nicht mehr jedoch die Art der Versicherung sei, ist der Kläger hiergegen nicht in Berufung gegangen (zur Notwendigkeit in einem solchen Fall die Entscheidung mit Rechtsmittel anzugreifen vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 140 RdNr 2c mwN).
B. Nach den Maßstäben für die Beitragserhebung bei freiwilligen Mitgliedern der GKV (dazu 1.) und dem das Versicherungs- und Beitragsrecht beherrschenden Entstehungsprinzip hat der Kläger für den streitigen Zeitraum Beiträge zur GKV aus seinem Arbeitsentgelt als angestellter Geschäftsführer der V GmbH zu tragen und zu zahlen, obwohl dieses ihm nicht zugeflossen ist (dazu 2). Diese Beitragsbelastung verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG (dazu 3.). Einwände gegen die konkrete Höhe der Beiträge hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich (dazu 4.).
1. Nach § 240 Abs 1 Satz 1 SGB V (idF des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der GKV <GKV-WSG> vom 26.3.2007, BGBl I 378) wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der GKV einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (SpVBdKK) geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds (§ 240 Abs 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB V idF des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der GKV <GKV-FQWG> vom 21.7.2014, BGBl I 1133) sowie mindestens die Einnahmen berücksichtigt, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (§ 240 Abs 2 Satz 1 SGB V idF des GKV-WSG). Diesem Regelungsauftrag ist der SpVBdKK durch Erlass der sowohl die Krankenkassen als auch die Versicherten bindenden BeitrVerfGrsSz vom 27.10.2008 (Die Beiträge 2009, 183 ff; für die hier streitige Zeit vom 1.1.2015 bis 30.11.2015 idF der Sechsten Änderung vom 10.12.2014 - eBAnz vom 15.12.2014), die grundsätzlich im Einklang mit höherrangigem Gesetzes- und Verfassungsrecht stehen (grundlegend hierzu BSG Urteil vom 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R - BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 17, 1. Leitsatz sowie RdNr 13 ff; vgl auch BSG Urteil vom 10.10.2017 - B 12 KR 16/16 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 32 RdNr 15 mwN), nachgekommen.
Gemäß § 2 Abs 1 Satz 1 und 2 BeitrVerfGrsSz werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen, wobei die Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen hat. Als beitragspflichtige Einnahmen sind nach § 3 Abs 1 Satz 1 BeitrVerfGrsSz das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen.
2. Auch für freiwillige Mitglieder beurteilt sich die Beitragshöhe regelmäßig allein nach dem arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitsentgelt und nicht nach dem tatsächlich zugeflossenen Entgelt.
a) Für die Höhe der Beiträge zur GKV gilt - ebenso wie für die Feststellung der Versicherungspflicht und der Beitragspflicht - nicht das Zufluss-, sondern das Entstehungsprinzip (vgl § 22 Abs 1 Satz 1 SGB IV idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl I 3710). Danach entstehen die Beitragsansprüche der Versicherungsträger, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Maßgebend für das Entstehen von auf das Arbeitsentgelt Beschäftigter bezogenen Beitragsansprüchen ist damit allein das Entstehen des arbeitsrechtlich geschuldeten Entgeltanspruchs ohne Rücksicht darauf, ob, von wem und in welcher Höhe dieser Anspruch im Ergebnis durch Entgeltzahlung erfüllt wird. Der Zufluss von Arbeitsentgelt ist demgegenüber nur entscheidend, soweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr leistet als ihm unter Beachtung der gesetzlichen, tarif- oder einzelvertraglichen Regelungen zusteht, also über das geschuldete Arbeitsentgelt hinaus überobligatorische Zahlungen erbracht werden (stRspr; vgl hierzu ausführlich - auch zur Entwicklung der Rspr und Gesetzgebung - BSG Urteile vom 14.7.2004 - B 12 KR 1/04 R - BSGE 93, 119 = SozR 4-2400 § 22 Nr 2, RdNr 17 ff und B 12 KR 7/04 R - SozR 4-2400 § 22 Nr 1 RdNr 18 ff, jeweils mwN; zuletzt BSG Urteil vom 12.12.2024 - B 12 BA 5/22 R - juris RdNr 13, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen; zur Verfassungskonformität des Entstehungsprinzips: BVerfG Beschluss vom 11.9.2008 - 1 BvR 2007/05 - SozR 4-2400 § 22 Nr 3 RdNr 6 ff; zur früheren strengen Akzessorietät des Beitrags- zum Steuerrecht und der nachfolgenden Entwicklung vgl auch Schlegel in FS BFH, 2018, 625, 635 ff).
Das Entstehungsprinzip gilt nach stRspr des BSG unabhängig davon, ob der Beschäftigte wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei, versicherungspflichtig oder - wie hier der Kläger - wegen Überschreitens der Jahresentgeltgrenze versicherungsfrei und daher freiwillig versichert ist (vgl BSG Urteile vom 14.7.2004 - B 12 KR 1/04 R - BSGE 93, 119 = SozR 4-2400 § 22 Nr 2, RdNr 26 und B 12 KR 7/04 R - SozR 4-2400 § 22 Nr 1 RdNr 27; vgl auch BSG Urteil vom 30.8.1994 - 12 RK 59/92 - BSGE 75, 61 = SozR 3-2200 § 385 Nr 5, juris RdNr 23). Dem BSG war dabei stets bewusst, dass die Höhe des zu verbreitragenden Entgelts auch darauf Einfluss haben kann, wen die Beitragslast trifft (vgl BSG Urteil vom 30.8.1994, aaO, sowie BSG Urteil vom 7.2.2002 - B 12 KR 13/01 R - SozR 3-2400 § 14 Nr 24 RdNr 23 unter Hinweis auf § 249 Abs 2 Nr 1 SGB V idF des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.3.1999, BGBl I 388). Dementsprechend regelt § 5 Abs 2 Satz 1 Alt 1 BeitrVerfGrsSz - im Einklang mit § 22 Abs 1 Satz 1 SGB IV - für die Zuordnung von Einnahmen freiwilliger Mitglieder zu bestimmten Beitragsmonaten, dass laufende beitragspflichtige Einnahmen grundsätzlich dem Beitragsmonat zuzuordnen sind, in dem der Anspruch auf sie entsteht. Soweit die Vorschrift darüber hinaus auf den Beitragsmonat Bezug nimmt, in dem die Einnahmen zufließen, folgt schon aus dem Wortlaut ("oder") dass dies nur einschlägig sein kann, wenn Arbeitsentgelt zufließt, auf das kein Anspruch besteht, die erste Alternative also nicht greift (zu einem solchen Fall vgl BSG Urteil vom 7.2.2002 - B 12 KR 13/01 R - SozR 3-2400 § 14 Nr 24 RdNr 22; zur entsprechenden Anwendung der für Versicherungspflichtige geltenden Vorschriften der § 228 Abs 2 <Rentennachzahlung>, § 229 Abs 2 SGB V <Nachzahlung von Versorgungsbezügen> sowie § 23a SGB IV <einmalig gezahltes Arbeitsentgelt> betreffend die Zuordnung von Einnahmen zu bestimmten Beitragsmonaten auch für freiwillige Mitglieder vgl § 240 Abs 2 Satz 5 SGB V und hierzu BSG Urteil vom 18.10.2022 - B 12 KR 6/20 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 39 RdNr 15 zu § 5 Abs 3 BeitrVerfGrsSz). Ein Wahlrecht der Krankenkasse, welchem Monat sie die Einnahmen zuordnen will (Entstehungs- oder Zuflussmonat), oder gar eine Einschränkung der Verbeitragung des Arbeitsentgelts bei freiwillig Versicherten, wenn dieses nicht zugeflossen ist, kann der Regelung dagegen nicht entnommen werden.
b) Einer Abweichung vom Entstehungsprinzip allein für freiwillige Mitglieder, da diese - anders als versicherungspflichtig Beschäftigte - den Beitrag allein zu tragen und zu zahlen haben (§ 250 Abs 2, § 252 Abs 1 Satz 1 SGB V), steht schon § 240 Abs 2 Satz 1 SGB V entgegen. Nach dieser Vorschrift sind bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds mindestens die Einnahmen zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Der für Versicherungspflichtige geltende Maßstab ist aus Gründen der Solidarität auch im Rahmen des § 240 SGB V heranzuziehen, weil ein freiwilliges Mitglied bei der Beitragsbemessung nicht geringer belastet werden darf als ein vergleichbarer versicherungspflichtig Beschäftigter (vgl für das Arbeitsentgelt iS von § 14 SGB IV BSG Urteil vom 10.5.1990 - 12 RK 62/87 - SozR 3-2500 § 240 Nr 1 S 3 - juris RdNr 14; vgl auch BSG Urteil vom 28.6.2022 - B 12 KR 11/20 R - BSGE 134, 225 = SozR 4-2500 § 240 Nr 38, RdNr 24 sowie die Begründung zum Entwurf eines GRG in BT-Drucks 11/2237 S 225 zu § 249 Abs 2). Diesem Sinn und Zweck des § 240 Abs 2 Satz 1 SGB V, eine Besserstellung von freiwilligen Mitgliedern gegenüber den Pflichtmitgliedern zu verhindern, entspricht es allein, die bei freiwilligen Mitgliedern beitragspflichtigen Einnahmen denselben Grundsätzen zu unterwerfen, die für die beitragspflichtigen Einnahmen der versicherungspflichtig Beschäftigten gelten (vgl BSG Urteil vom 9.8.2006 - B 12 KR 8/06 R - BSGE 97, 41 = SozR 4-2500 § 240 Nr 8, RdNr 17 zum Verlustausgleich; BSG Urteil vom 24.11.2020 - B 12 KR 31/19 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 37 RdNr 21 zur Abzugsfähigkeit von Altenteilsleistungen aus einem Hofabgabevertrag).
c) Vor diesem Hintergrund kann der Anwendung des Entstehungsprinzips auch nicht - wie der Kläger meint - entgegengehalten werden, dass ein freiwillig Versicherter nur entsprechend seiner tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Beitragszahlung herangezogen werden darf.
Nach § 240 Abs 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB V ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Zwar ist es richtig, dass hieraus nicht nur folgt, dass alle Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Darüber hinaus bedeutet die Regelung auch, dass der Beitragsberechnung nicht automatisch bestimmte Einnahmen zum Lebensunterhalt unterstellt werden können, ohne dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit geprüft wird (BT-Drucks 11/2237 S 225 zu § 249 Abs 1). Nach der Rechtsprechung des BSG ist es daher nicht zulässig, der Beitragsberechnung höhere als die in § 240 Abs 4 SGB V als Mindestbemessungsgrundlagen bestimmten fiktiven Einnahmen zugrunde zu legen (BSG Urteil vom 15.9.1992 - 12 RK 51/91 - BSGE 71, 137 = SozR 3-2500 § 240 Nr 9, juris RdNr 13 f; BSG Urteil vom 23.11.1992 - 12 RK 29/92 - BSGE 71, 237 = SozR 3-2500 § 240 Nr 12, juris RdNr 29; vgl auch Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, Stand 10. EL 2025, § 240 RdNr 46). Aus dem Grundsatz der individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit folgt dagegen nicht, dass eine Einnahme nur deswegen als nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds prägend anzusehen wäre, weil sie ihm im Beitragsmonat (noch) nicht zugeflossen ist. Dies würde das vom Gesetzgeber in § 22 Abs 1 Satz 1 SGB IV grundsätzlich vorgegebene Entstehungsprinzip konterkarieren. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass bereits das aufgrund der Beschäftigung geschuldete Arbeitsentgelt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschäftigten prägt, unabhängig von dem späteren Schicksal der Forderung.
d) Ohne Belang ist auch, dass ein versicherungspflichtig Beschäftigter - anders als ein freiwillig versicherter Beschäftigter - aufgrund der Besonderheiten des Einzugsverfahrens nicht selbst Beitragsschuldner ist und gegebenenfalls aufgrund des Nachholungsverbots des § 28g SGB IV den auf ihn entfallenden Anteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags nicht tragen muss, wenn der Arbeitgeber den Beitragsabzug schuldhaft über einen längeren Zeitraum unterlässt (§ 28e Abs 1 Satz 1 und 2 SGB IV iVm § 28g Satz 1 bis 3 SGB IV; vgl hierzu aber auch BAG Urteil vom 15.12.1993 - 5 AZR 326/93 - BAGE 75, 225).
Diese Regelungen betreffen schon nicht die allein in § 240 Abs 1 Satz 2, Abs 2 Satz 1 SGB V angesprochene Frage der Beitragsbemessung, sondern lediglich das sich hieran anschließende Einzugsverfahren. Darüber hinaus ist anerkannt, dass der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten grundsätzlich typisierend von einer geringeren Schutzbedürftigkeit letzterer Personengruppe ausgehen darf (stRspr; BSG Urteil vom 30.11.2016 - B 12 KR 6/15 R - SozR 4-2500 § 224 Nr 2 RdNr 29 mwN; BSG Urteil vom 5.11.2024 - B 12 KR 9/23 R - SozR 4-2500 § 226 Nr 3 RdNr 21, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Der Zweck der zeitlichen Begrenzung der Abzugsmöglichkeit des Arbeitgebers, den abhängig Beschäftigten vor einer Aufhäufung von ihm zu erstattender Beitragsanteile und vor künftigen Erstattungsklagen des Arbeitgebers zu schützen (vgl BAG Urteil vom 15.12.1993 - 5 AZR 326/93 - BAGE 75, 225, juris RdNr 30 mwN; Segebrecht in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl 2021, Stand 1.8.2021, § 28g RdNr 8), greift nicht in gleicher Weise bei einem freiwillig versicherten Beschäftigten, der die Beiträge alleine trägt und für die Zahlung der Beiträge selbst verantwortlich ist (§ 252 Abs 1 Satz 1 iVm § 250 Abs 2 SGB V) und von seinem Arbeitgeber lediglich einen Beitragszuschuss erhält (vgl § 257 Abs 1 und 2 SGB V).
e) Zudem ist ein freiwilliges Mitglied bei fehlender Zahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber nicht völlig schutzlos.
Sollte die Nichtzahlung des Arbeitsentgelts auf fehlender Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers beruhen, kann er als Gläubiger grundsätzlich einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen (vgl § 13 Abs 1 Satz 2 InsO iVm § 14 InsO) und anschließend Insolvenzgeld für die drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen (§ 165 Abs 1 Satz 1 SGB III). Als Geschäftsführer der V GmbH war der Kläger zudem auch als Schuldner berechtigt und möglicherweise sogar verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen (vgl § 15 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Satz 1 und § 15a Abs 1 Satz 1 InsO). Vertretungsorgan im Sinne dieser Vorschriften ist bei der GmbH in erster Linie der wirksam zum Organ der Gesellschaft bestellte Geschäftsführer (vgl § 35 Abs 1 Satz 1 GmbHG).
Ferner kann ein Versicherter, wenn kein Gehalt fließt und er deswegen seine Arbeitsleistung nicht mehr erbringen muss bzw verweigern kann, sich arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beziehen (vgl § 157 Abs 3 Satz 1 SGB III zur Gleichwohlgewährung, wenn ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht, der Arbeitslose dieses aber tatsächlich nicht erhält; vgl auch BSG Urteil vom 22.9.2022 - B 11 AL 32/21 R - SozR 4-4300 § 151 Nr 5 RdNr 23).
Bei einem nur kurzfristigen finanziellen Engpass der Arbeitgeberin besteht auch die Möglichkeit eines Verzichts auf einen Teil des Arbeitsentgelts. Ein solcher ist in Bezug auf die Beitragserhebung grundsätzlich für die Zukunft beachtlich (nicht aber für bereits vergangene Zeiträume vgl BSG Urteil vom 30.8.1994 - 12 RK 59/92 - BSGE 75, 61 = SozR 3-2200 § 385 Nr 5, juris RdNr 23; zur Zulässigkeit eines Verzichts vgl auch Marburger, WzS 2012, 85, 86 f).
Letztlich bleibt noch die Möglichkeit des Sozialversicherungsträgers den wirtschaftlichen Schwierigkeiten des freiwillig Versicherten im Einzelfall durch Stundung, Niederschlagung oder Erlass von Beiträgen nach § 76 Abs 2 SGB IV Rechnung zu tragen (BSG Urteile vom 14.7.2004 - B 12 KR 1/04 R - BSGE 93, 119 = SozR 4-2400 § 22 Nr 2, RdNr 41 und B 12 KR 7/04 R - SozR 4-2400 § 22 Nr 1 RdNr 44).
3. Die Anwendung des Entstehungsprinzips auf die Verbeitragung von laufendem Arbeitsentgelt verletzt auch keine Grundrechte des Klägers. Insbesondere verstößt es nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG, dass bei Selbstständigen auf das Arbeitseinkommen und damit den nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit (§ 15 Abs 1 Satz 1 SGB IV) abgestellt wird und somit letztlich - anders als bei laufendem Arbeitsentgelt - das Zuflussprinzip gilt. Darauf, dass gemäß § 240 Abs 4a Satz 1 bis 3 SGB V (in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung <HHVG> vom 4.4.2017, BGBl I 778) nunmehr die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge zunächst vorläufig und dann nach Vorlage des jeweiligen Einkommenssteuerbescheides "auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen" endgültig festgesetzt werden, kann der Kläger eine Verletzung des Art 3 Abs 1 GG schon deshalb nicht stützen, weil die Neuregelung erst zum 1.1.2018 und damit nach Ablauf des hier streitgegenständlichen Zeitraums in Kraft getreten ist.
a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG verbietet dem Normgeber, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfG Urteil vom 17.7.2002 - 1 BvF 1/01 ua - BVerfGE 105, 313 = juris RdNr 108 mwN). Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl BVerfG Urteil vom 26.5.2020 - 1 BvL 5/18 - BVerfGE 153, 358 = juris RdNr 94). Art 3 Abs 1 GG verbietet dem Gesetzgeber jedoch nicht jede Differenzierung. Diese bedarf allerdings stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (stRspr; vgl aus jüngerer Zeit zB BVerfG Beschluss vom 26.3.2019 - 1 BvR 673/17 - BVerfGE 151, 101 = juris RdNr 64; BVerfG Beschluss vom 8.7.2021 - 1 BvR 2237/14 ua - BVerfGE 158, 282 = juris RdNr 111). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft. Umgekehrt erweitern sich mit abnehmender Prüfungsstrenge die Gestaltungs- und Bewertungsspielräume des Gesetzgebers bei steigender Typisierungstoleranz. Diese ist im Bereich der leistenden Massenverwaltung besonders groß (BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 15.4.2024 - 1 BvR 2076/23 - juris RdNr 17 mwN; vgl auch BSG Urteile vom 5.11.2024 - B 12 KR 9/23 R - SozR 4-2500 § 226 Nr 3 RdNr 15, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen, und B 12 KR 3/23 R - juris RdNr 17). Gemessen daran ist Art 3 Abs 1 GG nicht verletzt.
b) Es ist bereits fraglich, ob angesichts der abweichenden Lebenssachverhalte in der unterschiedlichen Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Sinne des § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V bei freiwillig Versicherten, die einer abhängigen Beschäftigung nachgehen, im Vergleich zu selbstständigen freiwilligen Mitgliedern bzw solchen mit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art 3 Abs 1 GG erblickt werden kann. Jedenfalls wäre diese sachlich gerechtfertigt. So stellt die Verbeitragung von laufendem Arbeitsentgelt nach dem Entstehungsprinzip mit dem Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB IV) den Regelfall in der Sozialversicherung dar (zur Ausnahme bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, Arbeitsentgelt aus Arbeitszeitguthaben sowie zur Rückausnahme bei Nichtzahlung wegen Insolvenz vgl § 22 Abs 1 Satz 2 und 3 SGB IV). Im Einklang hiermit ordnet - wie bereits dargelegt - § 5 Abs 2 Satz 1 Alt 1 BeitrVerfGrsSz laufende beitragspflichtige Einnahmen dem Beitragsmonat zu, in dem der Anspruch auf sie entsteht oder in dem sie zufließen. Demgegenüber sieht § 3 Abs 2 Satz 2 und 3 BeitrVerfGrsSz vor, dass für Selbstständige das Arbeitseinkommen - und damit nach § 15 Abs 1 Satz 1 SGB IV der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit - heranzuziehen und dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Zwölftel des dem vorliegenden aktuellen Einkommensteuerbescheid zu entnehmenden Jahresbetrags zuzuordnen ist (§ 5 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 1 iVm § 6 Abs 3 Satz 3 Nr 1 BeitrVerfGrsSz). Dem liegt aber nach stRspr des BSG die Erwägung zugrunde, dass die genannten Einkünfte im Jahresverlauf erheblichen Schwankungen unterliegen können und daher eine jahresweise Betrachtung angezeigt ist. Außerdem sprechen Gründe der Verwaltungsvereinfachung für die grundsätzliche Parallelität von sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Einkommensermittlung bei Arbeitseinkommen sowie Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (BSG Urteil vom 28.6.2022 - B 12 KR 11/20 R - BSGE 134, 225 = SozR 4-2500 § 240 Nr 38, RdNr 33 mwN). So berücksichtigt die Bindung an den Einkommenssteuerbescheid, dass beim Arbeitseinkommen weder der Umsatz noch die Bruttoeinnahmen unbereinigt für die Beitragsbemessung herangezogen werden können. Betriebsausgaben, die mit der Einkunftserzielung zwangsläufig verbunden sind, blieben sonst unberücksichtigt. Andererseits steht für Selbstständige ein von den Vorschriften des EStG unabhängiges System der Einkommensermittlung nicht zur Verfügung (vgl BSG Urteil vom 26.9.1996 - 12 RK 46/95 - BSGE 79, 133, 139 = SozR 3-2500 § 240 Nr 27 S 103 f = juris RdNr 29; BSG Urteil vom 6.9.2001 - B 12 KR 5/01 R - SozR 3-2500 § 240 Nr 40 S 204 = juris RdNr 20; BSG Urteil vom 24.11.2020 - B 12 KR 31/19 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 37 RdNr 16; vgl auch BSG Urteil vom 18.1.2018 - B 12 KR 22/16 R - BSGE 125, 113 = SozR 4-2500 § 240 Nr 34, RdNr 22 mwN zu Aufgabegewinnen).
4. Dass die Beklagte den Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung aus dem Arbeitsentgelt des Klägers zutreffend berechnet hat, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Insofern bestimmt § 3 Abs 2 BeitrVerfGrsSz, dass für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft 1/30 der dem Beitragsmonat nach § 5 zuzuordnenden beitragspflichtigen Einnahmen, maximal ein Betrag in Höhe von 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze, zu berücksichtigen ist. Dem ist die Beklagte bei der Berechnung der Beiträge nachgekommen. Das für die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer vereinbarte Gehalt belief sich auf 5000 Euro monatlich und lag damit über der Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2015 in Höhe von 4125 Euro monatlich (vgl § 223 Abs 3 Satz 1 SGB V idF des Beitragssatzsicherungsgesetzes <BSSichG> vom 23.12.2002, BGBl I 4637, iVm der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2015 vom 1.12.2014, BGBl I 1957).
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.