Themis
Anmelden
BSG·B 6a/12 KR 12/24 R·10.12.2025

Freiwillige GKV: Beitragspflicht auf steuerpflichtige Rats- und Kreistagsentschädigungen

SozialrechtKrankenversicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein freiwillig in der GKV versicherter Selbstständiger wandte sich gegen Beiträge aus Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern für ein ehrenamtliches kommunales Mandat (03–12/2019). Das BSG bestätigte die endgültige Beitragsfestsetzung unter Einbeziehung des im Steuerbescheid ausgewiesenen steuerpflichtigen Anteils als Arbeitseinkommen. § 15 SGB IV knüpft für Arbeitseinkommen an den steuerrechtlich ermittelten Gewinn an; eine eigenständige sozialversicherungsrechtliche Qualifizierung der Mandatseinnahmen scheidet aus. Eine aus Zweckbindung, Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 28 Abs. 2 GG folgende Beitragsfreiheit besteht nicht.

Ausgang: Revision zurückgewiesen; Beiträge zur freiwilligen GKV auf steuerpflichtige Mandatsentschädigungen rechtmäßig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei freiwilligen Mitgliedern der GKV sind Beiträge nach § 240 SGB V unter Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der in den Beitragsverfahrensgrundsätzen bestimmten beitragspflichtigen Einnahmen zu bemessen.

2

Arbeitseinkommen i.S.d. § 15 Abs. 1 SGB IV ist der nach einkommensteuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften ermittelte Gewinn; die Zuordnung zu Arbeitseinkommen folgt seit 1995 grundsätzlich dem steuerrechtlichen Verständnis der Gewinneinkünfte.

3

Einnahmen aus einer ehrenamtlichen kommunalen Mandatstätigkeit, die einkommensteuerrechtlich als Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG) erfasst und steuerpflichtig sind, sind als Arbeitseinkommen beitragspflichtig, auch wenn die Tätigkeit nicht den Statusmerkmalen einer selbstständigen Tätigkeit i.S.d. § 7 SGB IV entspricht.

4

Eine Ausnahme von der Beitragspflicht wegen besonderer Zweckbindung kommt nur bei förmlich gesetzlich privilegierten, dem allgemeinen Lebensunterhalt nicht zugeordneten Leistungen in Betracht; der steuerpflichtige Anteil kommunaler Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder dient regelmäßig nicht bloßem Auslagenersatz.

5

Die unterschiedliche Beitragsbelastung freiwillig Versicherter gegenüber Pflichtversicherten durch die Heranziehung von Arbeitseinkommen verstößt im Bereich der Beitragsbemessung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG und verletzt weder kommunale Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG) noch die Mandatsausübung.

Relevante Normen
§ 229 SGB V§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V§ Art. 28 Abs. 2 GG§ Art 38 Abs 1 Satz 2 GG§ Art 28 Abs 1 Satz 2 GG§ Art 28 Abs 2 GG

Vorinstanzen

vorgehend SG Dortmund, 20. April 2021, Az: S 49 KR 499/20, Urteil

vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 21. März 2024, Az: L 5 KR 551/21, Urteil

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. März 2024 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten zuletzt noch über die Beitragserhebung zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auf Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder aus einer ehrenamtlichen kommunalen Tätigkeit des Klägers für die Zeit vom 1.3.2019 bis 31.12.2019.

2

Der Kläger, der als hauptberuflich selbstständiger Unternehmer bei der Beklagten freiwillig krankenversichert ist, ist seit 2014 ehrenamtliches Mitglied des Stadtrats der Stadt Arnsberg und des Kreistags des Hochsauerlandkreises. Er erhält für diese Tätigkeit Aufwandsentschädigungen sowie Sitzungsgelder gemäß der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und deren Ausschüsse im Land Nordrhein-Westfalen (Entschädigungsverordnung Nordrhein-Westfalen - EntschVO NRW). Sein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 vom 28.2.2019 weist neben Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 30 059 Euro zu versteuernde Einkünfte aus anderer selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 3666 Euro aus (insgesamt 33 725 Euro). Die Beklagte setzte die monatlichen Beiträge des Klägers zur freiwilligen Krankenversicherung daher für die Zeit ab dem 1.3.2019 ausgehend von Einnahmen in Höhe von 2810,42 Euro monatlich vorläufig in Höhe von 393,46 Euro zuzüglich eines Zusatzbeitrages in Höhe von 19,67 Euro fest (Bescheid vom 12.6.2019). Der Widerspruch des Klägers, mit dem dieser sich gegen die Berücksichtigung der Einkünfte aus seiner ehrenamtlichen kommunalen Mandatstätigkeit wandte, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 5.3.2020).

3

Das SG hat den vorläufigen Beitragsbescheid aufgehoben, soweit er ab dem 1.3.2019 Krankenversicherungsbeiträge nach höheren jährlichen Einnahmen als 30 059 Euro festgesetzt hat (Urteil vom 20.4.2021). Die an den Kläger gezahlten Aufwandspauschalen und Sitzungsgelder seien bei der Beitragsberechnung nicht zu berücksichtigen, da sie weder Arbeitseinkommen nach § 15 SGB IV darstellten noch Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können. Zwar handele es sich nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts um einen zu versteuernden Gewinn. Ein solcher Gewinn sei jedoch nur beitragspflichtig, wenn er aus einer selbstständigen Tätigkeit im Sinne von § 15 SGB IV herrühre, was nach sozialversicherungsrechtlichen Kriterien und unabhängig vom Steuerrecht zu beurteilen sei. Dies treffe auf die ehrenamtliche Mandatstätigkeit des Klägers nicht zu.

4

Im anschließenden Berufungsverfahren hat die Beklagte nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2019, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 45 399 Euro und Einkünfte aus anderer selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 3833 Euro (insgesamt 49 232 Euro) ausweist, die Beiträge des Klägers zur freiwilligen Krankenversicherung für das Kalenderjahr 2019 unter Berücksichtigung monatlicher beitragspflichtiger Einnahmen in Höhe von 4102,67 Euro endgültig in Höhe von monatlich 574,37 Euro zuzüglich eines Zusatzbeitrages in Höhe von monatlich 28,72 Euro festgesetzt (Bescheid vom 23.12.2021).

5

Das LSG hat das SG-Urteil geändert und die Klage abgewiesen (Urteil vom 21.3.2024). Streitgegenständlich sei die endgültige Festsetzung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung des Klägers in der Zeit vom 1.3.2019 bis 31.12.2019, soweit diese unter Zugrundelegung monatlicher Einnahmen aus der Mandatstätigkeit erfolgt sei. Der Bescheid vom 23.12.2021 sei nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Die Klage sei jedoch unbegründet. Die Beklagte habe zu Recht Beiträge aus Einkünften im Zusammenhang mit der kommunalpolitischen Tätigkeit des Klägers erhoben. Nach den hier gemäß § 240 Abs 1 Satz 1 SGB V einschlägigen Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler (BeitrVerfGrsSz) sei als beitragspflichtige Einnahme ua das Arbeitseinkommen, dh der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit, zugrunde zu legen (§ 15 Abs 1 Satz 1 SGB IV). Für die Zuordnung von Einnahmen zum Arbeitseinkommen sei die steuerliche Abgrenzung der Einkunftsarten maßgebend. Demnach handele es sich bei den in Gestalt von Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern erzielten Einnahmen des Klägers um Arbeitseinkommen iS des § 15 Abs 1 Satz 1 SGB IV, auch wenn sie nicht aus originär selbstständiger Arbeit erzielt worden seien. Seit 1995 bestehe eine volle Identität zwischen dem steuerrechtlichen Gewinn und dem sozialversicherungsrechtlichen Arbeitseinkommen.

6

Der Kläger rügt mit seiner Revision eine Verletzung des § 15 SGB IV und verweist insofern auf die seiner Auffassung nach zutreffenden Ausführungen im Urteil des SG. Die Entscheidung des LSG stehe auch nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des BSG, wonach im Falle einer reinen ehrenamtlichen Tätigkeit keine Sozialversicherungspflicht und damit keine Beitragspflicht in der GKV bestehe. Im Ergebnis führe das LSG-Urteil zu einer Beitragspflicht, die der Stärkung ehrenamtlicher Tätigkeiten entgegenstehe. Zudem werde er durch die Verbeitragung in der Ausübung seines Mandats eingeschränkt und gegenüber abhängig Beschäftigten ungleich behandelt, auf deren Aufwandsentschädigung keine Beiträge zur GKV erhoben werden.

7

Der Kläger beantragt,das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 21.3.2024 sowie den Bescheid des Beklagten vom 23.12.2021 aufzuheben, soweit er für die Zeit vom 1.3.2019 bis 31.12.2019 Krankenversicherungsbeiträge nach einem höheren jährlichen Einkommen als 45 399 Euro festgesetzt hat.

8

Die Beklagte beantragt,die Revision zurückzuweisen.

9

Die Beigeladene beantragt,die Revision zurückzuweisen.

10

Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das LSG hat zu Recht auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG geändert und die Klage abgewiesen.

12

A. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben dem Urteil des LSG der Bescheid der Beklagten vom 23.12.2021, soweit er die vom Kläger auf die Einkünfte aus seiner ehrenamtlichen kommunalen Mandatstätigkeit zu zahlenden Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung für die Zeit vom 1.3.2019 bis zum 31.12.2019 gemäß § 240 Abs 4a Satz 3 SGB V endgültig festgesetzt hat. Hierauf haben die Beteiligten den Streitgegenstand im Berufungsverfahren beschränkt (zur Zulässigkeit einer entsprechenden Teilanfechtungsklage vgl BSG Urteil vom 22.9.1988 - 12 RK 12/86 - BSGE 64, 100 = SozR 2200 § 180 Nr 44, juris RdNr 19; stRspr, vgl zuletzt BSG Urteil vom 13.5.2025 - B 12 KR 6/23 R - juris RdNr 10, auch zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Der während des Berufungsverfahrens erlassene Bescheid vom 23.12.2021 hat den ursprünglich angefochtenen vorläufigen Bescheid vom 12.6.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.3.2020 für die Zeit vom 1.3.2019 bis zum 31.12.2019 ersetzt und ist daher nach § 96 Abs 1 iVm § 153 Abs 1 SGG insoweit Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden (vgl BSG Urteil vom 5.11.2024 - B 12 KR 11/23 R - juris RdNr 11).

13

B. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 23.12.2021 die Beiträge zur freiwilligen GKV für die Zeit vom 1.3. bis zum 31.12.2019 endgültig in zutreffender Höhe festgesetzt. Die Beitragsfestsetzung unter Berücksichtigung der dem Kläger gezahlten Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder beruht auf § 240 SGB V iVm § 3 Abs 1 Satz 1 BeitrVerfGrsSz (dazu 1.). Die dem Kläger für seine ehrenamtliche kommunale Tätigkeit gezahlten Gelder gehören zu den beitragspflichtigen Einnahmen iS dieser Vorschriften (dazu 2.). Der Zweck der Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder gebietet es nicht, diese ausnahmsweise dem Kläger ungeschmälert zu überlassen (dazu 3.). Die Beitragsbelastung verstößt auch weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG (dazu 4.), noch verletzt sie die über Art 28 Abs 2 GG garantierte Funktion der kommunalen Selbstverwaltung oder beeinträchtigt das freie Mandat des Klägers (dazu 5.). Einwände gegen die konkrete Höhe der Beiträge hat der Kläger nicht vorgetragen und solche sind auch nicht ersichtlich (dazu 6.).

14

1. Nach § 240 Abs 1 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 sowie Abs 2 Satz 1 SGB V (in der hier maßgeblichen Fassung des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes vom 11.12.2018, BGBl I 2387) wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der GKV einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (SpVBdKK) geregelt; dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt und bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds herangezogen werden, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Diesem Regelungsauftrag ist der sowohl die Krankenkassen als auch die Versicherten bindenden SpVBdKK durch Erlass der BeitrVerfGrsSz vom 27.10.2008 (Die Beiträge 2009, 183 ff; für die hier streitige Zeit ab 1.3.2019 idF der Achten Änderung vom 28.11.2018, eBAnz vom 18.12.2018), die grundsätzlich im Einklang mit höherrangigem Gesetzes- und Verfassungsrecht stehen (grundlegend hierzu BSG Urteil vom 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R - BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 17, 1. Leitsatz sowie RdNr 13 ff; vgl auch BSG Urteil vom 10.10.2017 - B 12 KR 16/16 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 32 RdNr 15 mwN), nachgekommen.

15

Gemäß § 2 Abs 1 Satz 1 und 2 BeitrVerfGrsSz werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen, wobei die Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen hat. Als beitragspflichtige Einnahmen sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen (§ 3 Abs 1 Satz 1 BeitrVerfGrsSz; dazu dass die Heranziehung von Arbeitseinkommen zur Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten von der Regelungsermächtigung des § 240 Abs 1 Satz 1 SGB V gedeckt ist, vgl BSG Urteil vom 18.1.2018 - B 12 KR 22/16 R - BSGE 125, 113 = SozR 4-2500 § 240 Nr 34, RdNr 16). Dabei ist Arbeitseinkommen nach dem für das SGB V geltenden § 15 SGB IV der nach den Vorschriften des EStG ermittelte Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit (vgl hierzu sogleich unter 2.). Diese Vorschrift gilt unmittelbar für versicherungspflichtige Mitglieder, soweit bei diesen Arbeitseinkommen beitragspflichtig ist. Sie gilt nach der Rechtsprechung des BSG aber auch für die Beitragsbemessung der freiwillig Versicherten (vgl BSG Urteil vom 6.9.2001 - B 12 KR 5/01 R - SozR 3-2500 § 240 Nr 40 S 204 = juris RdNr 20 mwN; BSG Urteil vom 24.11.2020 - B 12 KR 31/19 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 37 RdNr 16; BSG Urteil vom 28.6.2022 - B 12 KR 11/20 R - BSGE 134, 225 = SozR 4-2500 § 240 Nr 38, RdNr 24). Dementsprechend regeln die BeitrVerfGrsSZ, dass das innerhalb eines Kalenderjahres erzielte und dem maßgeblichen Einkommensteuerbescheid zu entnehmende Arbeitseinkommen, geteilt durch die Zahl der Kalendermonate, in denen es erzielt wurde, dem jeweiligen Beitragsmonat dieses Kalenderjahres zuzuordnen ist (§ 5 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 1 iVm § 6 Abs 3 Satz 3 Nr 1 und § 6a Abs 2 BeitrVerfGrsSz). Maßgeblich ist hier nach § 6a Abs 2 Satz 5 BeitrVerfGrsSz der Einkommensteuerbescheid vom 11.11.2021 für das Jahr 2019, der neben Einkünften aus Gewerbebetrieb weitere Einkünfte aus anderer selbstständiger Arbeit ausweist.

16

2. Bei den für die kommunale Mandatstätigkeit des Klägers gezahlten Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern handelt es sich um Arbeitseinkommen iS des § 15 SGB IV (dazu a). Dies steht entgegen der Auffassung des Klägers nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des BSG zu den Statusfeststellungen bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit (dazu b).

17

a) Arbeitseinkommen ist nach § 15 Abs 1 SGB IV in der hier noch maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 12.11.2009 (BGBl I 3710) der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit (Satz 1); Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist (Satz 2). Der sozialversicherungsrechtliche Begriff der "selbstständigen Tätigkeit" in § 15 SGB IV ist weiter als derjenige des Steuerrechts. Er umfasst alle typischerweise mit persönlichem Einsatz verbundenen Einkunftsarten; das sind nach dem Katalog des § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 3 EStG (hier idF der Bekanntmachung vom 8.10.2009, BGBl I 3366) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 ff EStG), Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 ff EStG) sowie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG; stRspr, vgl BSG Urteil vom 16.5.2001 - B 5 RJ 46/00 R - BSGE 88, 117, 118 = SozR 3-2600 § 97 Nr 4 S 21 = juris RdNr 14 ; BSG Urteil vom 25.2.2004 - B 5 RJ 56/02 R - SozR 4-2400 § 15 Nr 1 RdNr 10 = juris RdNr 17; BSG Urteil vom 30.3.2006 - B 10 KR 2/04 R - SozR 4-5420 § 2 Nr 1 RdNr 27 ; BSG Urteil vom 24.11.2020 - B 12 KR 31/19 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 37 RdNr 15). Dieser Gewinn ist nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Ermittlung des Arbeitseinkommens unverändert aus dem Steuerbescheid des Selbstständigen zu übernehmen, um so eine Verwaltungsvereinfachung zu erreichen (zur Neufassung des § 15 Abs 1 Satz 2 SGB IV mWv 1.1.1995 vgl Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP eines Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung - Agrarsozialreformgesetz 1995, BT-Drucks 12/5700 S 92 zu Art 3 zu Nr 2 und dazu BSG Urteil vom 28.5.2015 - B 12 KR 12/13 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 26 RdNr 23). Mit der Änderung des § 15 SGB IV sollten die bisherigen Unterschiede zwischen Arbeitseinkommen und steuerlichem Gewinn beseitigt sein (vgl BSG Urteil vom 26.9.1996 - 12 RK 46/95 - BSGE 79, 133 = SozR 3-2500 § 240 Nr 27, juris RdNr 28). Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, dass laut § 3 Abs 1 Satz 1 BeitrVerfGrsSz der Beitragsbemessung beitragspflichtige Einnahmen "ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung" zugrunde zu legen sind. Denn dadurch wird nicht die Außerachtlassung des Steuerrechts an sich angeordnet, sondern lediglich klargestellt, dass im Beitragsrecht der GKV eine strikte Bindung weder an die steuerrechtlichen Einkunftsarten noch deren jeweilige Besteuerung besteht (BSG Urteil vom 24.11.2020 - B 12 KR 31/19 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 37 RdNr 16; BSG Urteil vom 28.6.2022 - B 12 KR 11/20 R - BSGE 134, 225 = SozR 4-2500 § 240 Nr 38, RdNr 15; vgl auch BSG Urteil vom 28.5.2015 - B 12 KR 12/13 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 26 RdNr 15 mwN unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien zum Gesundheits-Reformgesetz <GRG>, BT-Drucks 11/2237 S 225 zu § 249 Abs 1).

18

aa) Bei den Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern des Klägers für seine ehrenamtliche kommunale Tätigkeit handelt es sich um Einkünfte aus selbstständiger Arbeit iS des § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 3 iVm § 18 Abs 1 Nr 3 EStG. Nach der Rechtsprechung des BFH müssen die unter § 18 Abs 1 Nr 3 EStG ("sonstige selbständige Arbeit") fallenden Tätigkeiten im Wesentlichen den beispielhaft genannten Tätigkeiten - Vollstreckung von Testamenten, Vermögensverwaltung, Aufsichtsratsmitglied - ähnlich sein. Eine solche Ähnlichkeit ist insbesondere bei verwaltenden Tätigkeiten anzunehmen, weswegen auch die der kommunalen Selbstverwaltung zuzuordnende Tätigkeit, die von ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungen geleistet wird, als "sonstige selbständige Arbeit" iS des § 18 Abs 1 Nr 3 EStG anzusehen ist (vgl BFH Urteil vom 3.12.1987 - IV R 41/85 - BFHE 151, 446, 447 = BStBl II 1988, 266 = juris RdNr 13 f zu der Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlich tätigen Bürgermeisters in Nordrhein-Westfalen; BFH Urteil vom 8.10.2008 - VIII R 58/06 - BFHE 223, 139, juris RdNr 12 zu einem Kreistagsabgeordneten und Fraktionsvorsitzenden in Niedersachsen; BFH Beschluss vom 13.6.2013 - III B 156/12 - juris RdNr 14 zum ehrenamtlichen Ratsmitglied und stellvertretenden Bürgermeister in Nordrhein-Westfalen). Dieser Einstufung steht nicht entgegen, dass das kommunale Mandat ehrenamtlich ausgeübt wird. Zwar geht der BFH davon aus, dass die Ratsmitglieder ihre Tätigkeit in erster Linie ausüben, um ihrem politischen Auftrag gerecht zu werden und die Absicht, hierfür Vergütungen zu erzielen, dabei in den Hintergrund tritt. Für die Annahme einer selbstständigen Arbeit lässt er es jedoch - wie bei einem Gewerbebetrieb (vgl § 15 Abs 2 Satz 3 EStG) - genügen, dass die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist (vgl BFH Urteil vom 3.12.1987, aaO, juris RdNr 17; vgl auch BFH Beschluss vom 13.6.2013, aaO, juris RdNr 17 mwN).

19

Gestützt auf diese BFH-Rechtsprechung hat bereits der 3. Senat des BSG entschieden, dass es sich bei der Aufwandsentschädigung, dem Sitzungsgeld und der Verdienstausfallentschädigung eines ehrenamtlichen Mitglieds des Rats einer Stadt und Vorsitzenden einer Fraktion um Arbeitseinkommen nach § 15 Abs 1 SGB IV handelt, soweit sie der Steuerpflicht unterliegen. Die Versicherungspflicht der damaligen Klägerin als selbstständige Publizistin in der Künstlersozialversicherung wurde hiervon lediglich deswegen nicht berührt, weil die Klägerin ihre selbstständige Tätigkeit als ehrenamtliches Ratsmitglied und Fraktionsvorsitzende nicht erwerbsmäßig iS des § 5 Abs 1 Nr 5 KSVG ausübte (vgl BSG Urteil vom 18.2.2016 - B 3 KS 1/15 R - BSGE 120, 281 = SozR 4-5425 § 5 Nr 1, RdNr 15 ff). Insofern fehlt es auch nicht am Gewinnmerkmal des § 15 Abs 1 Satz 1 SGB IV (so aber Hessisches LSG Urteil vom 17.3.2022 - L 1 KR 412/20 - juris RdNr 24). Denn die sozialrechtlich relevanten Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit ("Arbeitseinkommen"), auf deren Erzielung die Tätigkeit gerichtet sein muss, sind nach § 15 Abs 1 Satz 1 SGB IV identisch mit dem nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinn und umfassen ua die steuerrechtlich maßgeblichen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit iS des § 2 Abs 1 Nr 3, § 18 EStG (vgl BSG Urteil vom 4.6.2009 - B 12 KR 3/08 R - SozR 4-2500 § 10 Nr 9 RdNr 13).

20

bb) Die Zuordnung des im Einkommenssteuerbescheid als "Einkünfte aus anderer selbstständiger Arbeit" bezeichneten Betrages (hier in Höhe von 3833 Euro) nach der Zuordnungsregel des § 5 Abs 2 Satz 2 BeitrVerfGrsSZ zum Arbeitseinkommen scheitert - anders als das SG und der Kläger meinen - nicht daran, dass der Kläger eine selbstständige Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn tatsächlich nicht ausgeübt hat. Eine selbstständige Tätigkeit, die - in Abgrenzung zu einer abhängigen Beschäftigung iS des § 7 Abs 1 SGB IV - vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet ist (stRspr, vgl BSG Urteil vom 23.4.2024 - B 12 BA 9/22 R - BSGE 138, 87 = SozR 4-2400 § 7 Nr 75, RdNr 14 mwN; zuletzt BSG Urteil vom 22.7.2025 - B 12 BA 7/23 R - juris RdNr 11, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen), liegt bei der Tätigkeit des Klägers als Mitglied des Stadtrats bzw Kreistagsabgeordneter ersichtlich nicht vor. Jedoch würde die Zugrundelegung solcher Merkmale nicht nur dem Wortlaut des § 15 Abs 1 Satz 2 SGB IV widersprechen, sondern auch den vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollten Gleichlauf vom Beitrags- und Steuerrecht konterkarieren. Zu Recht verweist das LSG darauf, dass seit 1995 eine volle Parallelität zwischen dem steuerrechtlichen Gewinn und dem sozialversicherungsrechtlichen Arbeitseinkommen besteht und dies sich auch auf die Zuordnung einzelner Einkünfte zum Arbeitseinkommen bezieht (vgl Entwurf eines Agrarsozialreformgesetzes 1995, BT-Drucks 12/5700 S 92 zu Art 3 zu Nr 2). Wortlaut und Gesetzesbegründung lassen für die Begründung eines eigenen sozialversicherungsrechtlichen Begriffs des "Arbeitseinkommens aus selbstständiger Tätigkeit" neben dem steuerrechtlichen Begriff der Gewinneinkünfte aus selbstständiger Tätigkeit keinen Raum. Ungeachtet dessen, dass das Einkommensteuerrecht den Begriff des Arbeitseinkommens nicht kennt, soll nach dem Wortlaut des SGB IV und der Gesetzesbegründung für die Frage, ob Einkommen aus selbstständiger Arbeit erzielt wird, das in der Terminologie des SGB IV als Arbeitseinkommen bezeichnet wird, allein das Steuerrecht maßgebend sein, um den Sozialleistungsträgern eine eigenständige und - wie die Vergangenheit gezeigt hat - mitunter schwierige Prüfung der Zuordnung und Ermittlung der Höhe von Arbeitseinkommen zu ersparen. § 15 SGB IV kann daher nur die Bedeutung haben, dass steuerrechtlich als "Einkünfte aus selbstständiger Arbeit" bewertetes Einkommen entsprechend als "Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit" anzusehen ist (vgl BSG Urteil vom 7.10.2004 - B 13 RJ 13/04 R - BSGE 93, 226 = SozR 4-2400 § 15 Nr 2, RdNr 25 ff mwN; vgl auch BSG Urteil vom 21.7.2011 - B 3 KS 5/10 R - BSGE 109, 1 = SozR 4-5425 § 1 Nr 2, RdNr 14; zustimmend OVG für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 20.8.2020 - 17 A 4414/19 - DStR 2020, 2456, juris RdNr 12).

21

b) Die Beurteilung des steuerpflichtigen Anteils der Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder als Arbeitseinkommen iS des § 15 SGB IV, das der Beitragsbemessung unterliegt, steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des BSG zum regelmäßigen Fehlen von Sozialversicherungspflicht bei ehrenamtlichen Tätigkeiten (vgl hierzu BSG Urteil vom 27.4.2021 - B 12 KR 25/19 R - BSGE 132, 97 = SozR 4-2400 § 7 Nr 55, RdNr 20 ff; BSG Urteil vom 12.12.2023 - B 12 R 11/21 R - BSGE 137, 179 = SozR 4-2400 § 7 Nr 74, RdNr 18, jeweils mwN). Entgegen der Auffassung des Klägers können dieser Rechtsprechung, die allein eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV betrifft, keine Aussagen zur Qualifizierung einer Aufwandsentschädigung als Arbeitseinkommen nach § 15 SGB IV entnommen werden. Dass die Auslegung des Begriffs des Arbeitseinkommens ausgehend von der Parallelität des Steuer- und des Sozialversicherungsrechts letztlich zu einer Erhebung von Beiträgen auf die steuerpflichtigen Einkünfte des freiwillig versicherten Mitglieds aus der ehrenamtlichen Tätigkeit führt, begründet noch keinen Widerspruch zur zitierten Rechtsprechung des BSG, die sich allein mit Fragen der - hier nicht im Streit stehenden - Sozialversicherungspflicht des Ehrenamts beschäftigt.

22

3. Eine Ausnahme von der Beitragspflicht des steuerpflichtigen Teils der Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder für die ehrenamtliche Ausübung eines kommunalen Mandats mit Blick auf deren spezielle Ziel- und Zwecksetzung ist zu verneinen. Soweit das BSG in der Vergangenheit wegen der Zweckbindung bestimmter Leistungen deren Zuordnung zu den nicht dem Bestreiten des Lebensunterhalts dienenden Einnahmen als geboten angesehen hat (dazu a), kann ein solcher Zweck hier aufgrund der einschlägigen einkommensteuerrechtlichen Vorgaben nicht bejaht werden (dazu b). Auch eine im Vordergrund stehende Anreizfunktion der Entschädigungen oder ein vorrangiger Zweck der Anerkennung der ehrenamtlichen Tätigkeit, die eine Zuordnung zu den beitragspflichtigen Einnahmen ausschließen könnten, sind nicht gegeben (dazu c).

23

a) Nach ständiger Rechtsprechung des BSG erfordert die Grenzziehung zwischen beitragspflichtigen und ausnahmsweise von der Beitragspflicht ausgenommenen Leistungen eine wertende Entscheidung dazu, ob sie dem Bestreiten des Lebensunterhalts zugeordnet werden können oder stattdessen eine besondere, eigenständige Zweckbestimmung außerhalb des allgemeinen Lebensunterhalts aufweisen (vgl dazu BSG Urteil vom 18.12.2013 - B 12 KR 3/12 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 22 RdNr 22). Das BSG hat nur in seltenen Ausnahmefällen bestimmte Einnahmen, die nicht in erster Linie auf die Befriedigung des allgemeinen Lebensunterhalts ausgerichtet sind, wegen ihres speziellen Zwecks von der Beitragsbemessung ausgenommen. Das sind zum einen (Sozial-)Leistungen, die gerade der Kompensation eines besonderen persönlichen Bedarfs dienen oder als "Hilfe in besonderen Lebenslagen" nicht für den "allgemeinen" Lebensbedarf des Betroffenen bestimmt sind, sondern dem Betroffenen ungekürzt erhalten bleiben sollen (vgl BSG Urteil vom 21.12.2011 - B 12 KR 22/09 R - BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16 RdNr 24 ff; BSG Urteil vom 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R - BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 17). Zum anderen sind Geldleistungen des sozialen Entschädigungsrechts nicht zu verbeitragen, die in Ansehung eines in der Verantwortung der staatlichen Gemeinschaft erlittenen Sonderopfers gewährt werden und in nahezu der gesamten Rechtsordnung nicht als Einkommen gelten (vgl BSG Urteil vom 24.11.2020 - B 12 KR 31/19 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 37 RdNr 26 mwN). Solchen Einnahmen ist gemein, dass sie auf einer förmlichen gesetzlichen Grundlage beruhen, aus der sich unmittelbar oder ausnahmsweise mittelbar eine beitragsrechtliche Privilegierung durch eine anerkennenswerte (soziale) Zwecksetzung ableiten lässt. Eine bloße Zweckbestimmung durch den Zuwendenden ist insoweit nicht ausreichend (vgl zuletzt BSG Urteil vom 25.3.2025 - B 12 KR 2/23 R - juris RdNr 14, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen, <Pflegekinder>; BSG Urteil vom 13.5.2025 - B 12 KR 6/23 - juris RdNr 13, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen <Unfallausgleich aufgrund eines Dienstunfalls>). Die Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder dienen nicht einem solchen besonderen Zweck.

24

b) Der hier allein streitgegenständliche steuerpflichtige Anteil der Aufwandsentschädigungen soll keine durch die kommunale ehrenamtliche Tätigkeit verursachten echten Mehraufwendungen kompensieren. Er stellt unter Berücksichtigung der einkommensteuerrechtlichen Regelungen und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung keinen reinen Auslagenersatz dar (so aber Hessisches LSG Urteil vom 17.3.2022 - L 1 KR 412/20 - juris RdNr 24).

25

aa) Rechtsgrundlage der dem Kläger im Jahr 2019 gezahlten Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder sind § 45 Abs 5 GemO NRW (idF der Bekanntmachung vom 14.7.1994, zuletzt geändert durch Art 1 des Gesetzes vom 18.12.2018, GV NRW S 738) bzw § 30 Abs 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW; idF der Bekanntmachung vom 14.7.1994, zuletzt geändert durch Art 3 des Gesetzes vom 18.12.2018, GV NRW S 739) iVm § 1 EntschVO NRW (vom 5.5.2014, GV NRW, S 276, zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.6.2017, GV NRW S 649, berichtigt S 678; zur Befugnis des Revisionsgerichts, landesrechtliche Vorschriften auszulegen, wenn dies durch das LSG nicht geschehen ist vgl BSG Urteil vom 23.6.2015 - B 1 KR 20/14 R - BSGE 119, 141 = SozR 4-2500 § 108 Nr 4, RdNr 17 ff mwN; BSG Urteil vom 19.6.2018 - B 1 KR 32/17 R - BSGE 126, 87 = SozR 4-2500 § 108 Nr 5, RdNr 14 ff mwN). Danach bestand im Jahr 2019 für Ratsmitglieder bzw Kreistagsmitglieder unabhängig von einem Anspruch auf Verdienstausfall (zum Ersatz des Verdienstausfalls, der durch eine Mandatsausübung während der Arbeitszeit entsteht, vgl § 45 Abs 1 bis 2 GemO NRW) ein Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung mit der Maßgabe, dass einem Rats- bzw Kreismitglied die Aufwandsentschädigung teilweise als Sitzungsgeld für Rats- bzw Kreistags-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen gezahlt werden konnte. § 1 der EntschVO NRW präzisiert die Höhe der Aufwandsentschädigung dahingehend, dass diese für Ratsmitglieder in - wie hier - Gemeinden von 50 001 bis 150 000 Einwohnern bei einer Zahlung als monatliche Pauschale 400 Euro und bei einer gleichzeitigen Zahlung als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld 295,30 Euro zuzüglich 20,30 Euro Sitzungsgeld beträgt (§ 1 Abs 2 Nr 1 a cc und b EntschVO NRW). Bei Kreistagsmitgliedern belaufen sich die Entschädigungen in Kreisen mit - wie hier - über 250 000 Einwohnern als monatliche Pauschale auf 457,10 Euro und als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld auf 395,30 Euro zuzüglich 20,30 Euro pro Sitzung (§ 1 Abs 2 Nr 2 a und b EntschVO NRW).

26

bb) Steuerfrei sind nach § 3 Nr 12 Satz 1 iVm Satz 2 EStG Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen. Die Vorschrift des § 3 Nr 12 EStG ist eine Vereinfachungsregelung, durch die sich die Geltendmachung des entstandenen Aufwands als Werbungskosten oder Betriebsausgaben erübrigt (vgl BFH Urteil vom 17.12.1993 - III R 29/91 - BFH/NV 1994, 371, juris RdNr 21). Der BFH hat § 3 Nr 12 Satz 2 EStG verfassungskonform dahin ausgelegt, dass die Steuerbefreiung nur bei einer Erstattung von Aufwendungen, die als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar wären, zur Anwendung kommt (BFH Urteil vom 29.11.2006 - VI R 3/04 - BFHE 216, 163 - BStBl II 2007, 308, juris RdNr 12; BFH Urteil vom 19.11.2024 - VIII R 29/23 - BFH/NV 2025, 558, juris RdNr 27 mwN). Die Prüfung, ob eine Aufwandsentschädigung den Aufwand des Empfängers "offenbar" übersteigt, hat sich dabei allein darauf zu erstrecken, ob Personen in gleicher dienstlicher Stellung im Durchschnitt der Jahre Aufwendungen etwa in Höhe der Aufwandsentschädigung erwachsen. Zur praktischen Umsetzung dieser Prüfung hat der BFH es gebilligt, dass die Finanzverwaltungen zur Arbeitsvereinfachung und Gleichbehandlung der Betroffenen allgemein Sätze festlegen, die bei den Gruppen als echte Aufwandsentschädigung anzuerkennen sind (BFH Urteil vom 15.3.1968 - VI R 288/66 - BFHE 92, 11 = BStBl II 1968, 437, juris RdNr 16; BFH Urteil vom 9.7.1992 - IV R 7/91 - BFHE 169, 144 = BStBl II 1993, 50, juris RdNr 15 f; zur Anwendbarkeit der jeweils gültigen Lohnsteuer-Richtlinie <LStR> im Übrigen vgl BFH Beschluss vom 13.10.2006 - XI B 129/05 - BFH/NV 2007, 43, juris RdNr 4).

27

Für im Jahr 2019 gezahlte pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder sieht der Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8.11.2013 (VV NW FinMin 2013-11-08 S 2337-3-V B 3) für die Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr 12 Satz 2 EStG für ehrenamtliche Mitglieder eines Gemeinderates (Ratsmitglieder) sowie Mitglieder eines Kreistags nach der Größe der Gemeinde oder Stadt bzw des Landkreises gestaffelte Steuerfreibeträge vor, mindestens jedoch in Höhe des in R 3.12 Abs 3 der LStR genannten Betrages von 200 Euro (Abschnitt B I. Nr 1 Satz 1 und 2 sowie II. Nr 1 des Erlasses). Für eine Stadt mit 50 001 bis 150 000 Einwohnern belief sich der steuerfreie Betrag für die Ratsmitglieder auf 204 Euro monatlich bzw 2448 Euro jährlich. Für einen Landkreis mit mehr als 250 000 Einwohnern konnten die Mitglieder des Kreistags einen Betrag in Höhe von 256 Euro monatlich bzw 3072 Euro jährlich als steuerfrei absetzen. Steuerpflichtige, die - wie der Kläger - gleichzeitig Mitglied mehrerer kommunaler Vertretungen sind, können die steuerfreien Entschädigungen nebeneinander beziehen; R 3.12 Abs 3 Satz 6 LStR, der eine Zusammenrechnung der Mindest- und Höchstbeträge vorsieht, ist insoweit nicht anzuwenden (vgl Abschnitt B VI. des Erlasses; vgl auch Abschnitt D zur fehlenden Anwendung der sog Drittelregelung in R 3.12 Abs 3 Satz 2 Nr 2 LStR). Mit den steuerfreien Beträgen nach Abschnitt B sind alle Aufwendungen, die mit einer dort genannten ehrenamtlichen Tätigkeit zusammenhängen, mit Ausnahme der Aufwendungen für Auswärtstätigkeiten und der Fahrten zwischen Wohnung und Sitzungsort (zur Erstattung von Fahrtkosten vgl § 5 EntschVO), abgegolten (vgl auch Frenzen/Kolbe in BeckOK KommunalR NRW, 32. Aufl, Stand 1.7.2025, § 45 RdNr 39). Es bleibt den Steuerpflichtigen jedoch unbenommen, ihre tatsächlichen Aufwendungen als Betriebsausgaben gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen, soweit sie die steuerfreien Entschädigungen übersteigen (vgl BFH Urteil vom 15.3.1968 - VI R 288/66 - BFHE 92, 11 = BStBl II 1968, 437, juris RdNr 16; BFH Urteil vom 9.7.1992 - IV R 7/91 - BFHE 169, 144 = BStBl II 1993, 50, juris RdNr 15).

28

Deckt somit bereits der pauschal steuerfreie Anteil der Aufwandsentschädigungen regelmäßig die durch die kommunale Tätigkeit veranlassten Auslagen, stellt aber der im Einkommensteuerbescheid als Gewinn aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit ausgewiesene steuerpflichtige Anteil der Aufwandentschädigungen und Sitzungsgelder in erster Linie einen Ersatz für den Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung dar (so auch die Einschätzung der antragstellenden Abgeordneten in ihrem Antrag "Neue Belastungen für ehrenamtlich Tätige zurücknehmen" vom 17.3.2000, BT-Drucks 14/2989 S 2; vgl insofern jetzt auch § 1 Abs 1 EntschVO NRW idF vom 26.9.2023, GV NRW S 1140). Der steuerpflichtige Anteil steht somit zur Deckung des Lebensunterhalts zur Verfügung.

29

c) Dem steuerpflichtigen Anteil der einem ehrenamtlichen Stadtrat bzw Kreistagsmitglied gezahlten Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder liegt auch keine Anreizfunktion zugrunde. Ein vorrangiger Zweck der Anerkennung der übernommenen Mandatstätigkeit, der eine Zuordnung zu den beitragspflichtigen Einnahmen ausschließen würde (zu diesem Aspekt BSG Urteil vom 25.3.2025 - B 12 KR 2/23 R - juris RdNr 15 ff, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen, zum "Erziehungsgeld" bei Pflegekindern; vgl auch Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften, BT-Drucks 16/13428 S 93 f zur Einfügung eines Satzes 4 in § 240 Abs 3 SGB V zur beitragsrechtlichen Behandlung von weitergereichtem Pflegegeld), kann den zugrunde liegenden Rechtsvorschriften nicht entnommen werden. Ein solche Wertung ergibt sich auch nicht aus anderen Sozialgesetzen (dazu aa) oder aus einschlägigen Materialen des Gesetzgebers zum Ehrenamt, insbesondere zu dessen beitragsrechtlicher Behandlung (dazu bb).

30

aa) Auch in anderen Bereichen des Sozialrechts ist keine gesetzgeberische Wertung erkennbar, die den über den Steuerfreibetrag hinausgehenden steuerpflichtigen Teil einer Aufwandsentschädigung privilegierte.

31

Im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (vgl § 11a Abs 1 Nr 5 SGB II eingefügt durch Art 1 Nr 10 Buchst b Bürgergeld-Gesetz vom 16.12.2022, BGBl I 2328, mWv 1.7.2023) und im Recht der Sozialhilfe (vgl § 82 Abs 1 Satz 2 Nr 8 SGB XII idF des Bürgergeld-Gesetzes bereits mWv 1.1.2023) sind Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nr 12, Nr 26 oder Nr 26a EStG steuerfrei sind, nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit diese Einnahmen einen Betrag in Höhe von 3000 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten. Im Asylbewerberleistungsrecht gilt dies entsprechend bis zu einer Grenze von 250 Euro monatlich (§ 7 Abs 3 Satz 2 AsylbLG idF des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020, BGBl I 3096, mWv 1.1.2021). Auch von der Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr 26 und 26a des EStG genannten steuerfreien Einnahmen ausgenommen, nicht jedoch die darüber hinaus gezahlten Entgelte (vgl § 25 Abs 2 Satz 1 iVm Satz 2 Nr 2 KSVG). Bei der Berechnung des Elterngeldes wird für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt (vgl § 2b Abs 2 Satz 1 iVm § 2d Abs 2 Satz 1, Abs 5 BEEG) ebenso wie für die Bestimmung des Bemessungszeitraums (vgl § 2b Abs 3 BEEG) ebenfalls streng akzessorisch auf das Einkommensteuerrecht abgestellt.

32

Die übergangsweise Regelung in der gesetzlichen Rentenversicherung des § 302 Abs 7 SGB VI (eingefügt durch das 4. SGB IV-ÄndG vom 22.12.2011, BGBl I 3057 mWv 21.9.2010, zuletzt idF des 8. SGB IV-ÄndG vom 20.12.2022, BGBl I 2759, mWv 1.10.2022) sieht zwar vor, dass bei Anspruch auf eine Altersrente und eine Aufwandsentschädigung ua für kommunale Ehrenbeamte und für ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften Tätige die Aufwandsentschädigung bis zum 31.12.2022 weiterhin nicht als Hinzuverdienst gilt, soweit kein konkreter Verdienstausfall ersetzt wird (zur entsprechenden Regelung bei Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vgl § 313 Abs 8 SGB VI). Dabei handelt es sich jedoch um eine im Hinblick auf eine frühere Praxis der Rentenversicherungsträger getroffene Vertrauensschutzregelung (zu den Einzelheiten vgl Entwurf der Bundesregierung eines 4. SGB IV-ÄndG, BT-Drucks 17/6764 S 23 f zu Nr 27 bzw Nr 28). Aufgrund dieser Zielsetzung der Regelungen kann ihr kein Anhalt für eine besondere Zweckbestimmung der Aufwandsentschädigung entnommen werden.

33

bb) Auch aus den Gesetzesmaterialien, die sich mit Regelungen zum Ehrenamt beschäftigt haben, ergibt sich kein Hinweis für eine Anreiz- und Anerkennungsfunktion der Aufwandsentschädigung, soweit sie der Einkommensteuer unterliegt. So wurde etwa im Rahmen einer parlamentarischen Anfrage zur Anrechnung von Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich ausgeübte Tätigkeiten auf das Elterngeld hervorgehoben, dass im Steuerrecht Steuerbefreiungen und Steuerfreigrenzen geschaffen worden seien (Hinweis auf § 3 Nr 12 Satz 2 EStG), um das ehrenamtliche Engagement von Bürgerinnen und Bürgern zu fördern (s Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Michael Brand vom 8.7.2025, BT-Drucks 21/848 S 111 Nr 141 vom 11.7.2025). Grundsätzlich wird somit die aktuelle Rechtslage mit Steuerbefreiungen als ausreichender Anreiz für die Aufnahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit, einschließlich eines politischen Ehrenamtes, angesehen und kein Bedarf für weitere Anreize erkannt. Gesetzesinitiativen, welche allerdings in erster Linie die Freistellung der ehrenamtlichen Tätigkeit von der Sozialversicherungspflicht betrafen (vgl den Antrag von Abgeordneten der CDU/CSU "Neue Belastungen für ehrenamtlich Tätige zurücknehmen" vom 17.3.2000, BT-Drucks 14/2989 sowie den Entwurf einiger Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU eines Gesetzes zur Förderung ehrenamtlicher Tätigkeit, BT-Drucks 14/3778), sind ohne Erfolg geblieben (BT-Drucks 14/9108; vgl hierzu auch BSG Urteil vom 16.8.2017 - B 12 KR 14/16 R - BSGE 124, 37 = SozR 4-2400 § 7 Nr 31, RdNr 38). Auch die Enquete-Kommission "Zukunft des Bürgerschaftlichen Engagements" erwähnt in ihrem Bericht unter dem Stichpunkt "Anerkennungskultur" (BT-Drucks 14/8900 S 127 ff) zwar Aufwandsentschädigungen und steuerliche Vergünstigungen als mögliche monetäre Anerkennungsformen, geht auf eine mögliche Beitragspflicht des ehrenamtlich Tätigen aber nicht ein.

34

4. Die maßgeblichen Vorschriften (§ 240 Abs 1 Satz 1 SGB V und § 3 Abs 1 Satz 1 BeitrVerfGrsSz) verletzen in ihrer konkreten Anwendung nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass bei dem Kläger - anders als in der Regel bei einem pflichtversicherten Mitglied - Beiträge auf das Arbeitseinkommen nach § 15 SGB IV und damit auch auf Aufwandsentschädigungen für seine Mandatstätigkeit erhoben werden.

35

a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG verbietet dem Normgeber, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfG Urteil vom 17.7.2002 - 1 BvF 1/01 ua - BVerfGE 105, 313, 352 = juris RdNr 108 mwN). Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl BVerfG Urteil vom 26.5.2020 - 1 BvL 5/18 - BVerfGE 153, 358 RdNr 94). Art 3 Abs 1 GG verbietet dem Gesetzgeber jedoch nicht jede Differenzierung. Diese bedarf allerdings stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (stRspr; vgl aus jüngerer Zeit zB BVerfG Beschluss vom 26.3.2019 - 1 BvR 673/17 - BVerfGE 151, 101 RdNr 64; BVerfG Beschluss vom 8.7.2021 - 1 BvR 2237/14 ua - BVerfGE 158, 282 RdNr 111). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft. Umgekehrt erweitern sich mit abnehmender Prüfungsstrenge die Gestaltungs- und Bewertungsspielräume des Gesetzgebers bei steigender Typisierungstoleranz. Diese ist im Bereich der leistenden Massenverwaltung besonders groß (BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 15.4.2024 - 1 BvR 2076/23 - juris RdNr 17 mwN; vgl auch BSG Urteile vom 5.11.2024 - B 12 KR 9/23 R - SozR 4-2500 § 226 Nr 3 RdNr 15, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen, und B 12 KR 3/23 R - juris RdNr 17). Gemessen daran ist Art 3 Abs 1 GG nicht verletzt.

36

b) Der Kläger wird gegenüber Pflichtversicherten bei der Beitragsbemessung ungleich behandelt, da er auch auf seine Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit Beiträge zu entrichten hat, während einem gesetzlich Versicherten die Aufwandsentschädigung für seine ehrenamtliche Tätigkeit regelmäßig ohne Abzug von Beiträgen verbleibt (zu Ausnahmen vgl § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 4, Abs 2 Satz 3 SGB V und § 237 Satz 1 Nr 3 SGB V). Diese Ungleichbehandlung ist jedoch sachlich gerechtfertigt.

37

Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund sind im vorliegenden Bereich der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter in der GKV niedrigschwellig. Dem Gesetzgeber kommt bei der sozialstaatlichen Ordnung im Allgemeinen (vgl zB BSG Urteil vom 26.2.2019 - B 12 KR 17/18 R - BSGE 127, 254 = SozR 4-2500 § 229 Nr 24, RdNr 24; BVerfG Beschluss vom 18.7.2005 - 2 BvF 2/01 - BVerfGE 113, 167, 220 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 96 = juris RdNr 139; jeweils mwN) und bei der Ausgestaltung des Beitragsrechts im Speziellen (vgl zB BSG Urteil vom 5.12.2017 - B 12 P 1/16 R - SozR 4-3300 § 55 Nr 5 RdNr 17 <zum Beitragsrecht in der sozialen Pflegeversicherung - sPV>; BVerfG Beschluss vom 7.4.2022 - 1 BvL 3/18 ua - BVerfGE 161, 163 = SozR 4-3300 § 55 Nr 6, RdNr 287; BVerfG Urteil vom 3.4.2001 - 1 BvR 1629/94 - BVerfGE 103, 242, 262, 269 ff = SozR 3-3300 § 54 Nr 2 S 16 und 21 f = juris RdNr 54, 68 ff) ein großer Gestaltungsspielraum zu.

38

Ein sachlicher Rechtfertigungsgrund für die Ungleichbehandlung, der sich speziell aus der Ausgestaltung der Aufwandsentschädigung und deren Verbeitragung ergibt, ist hier zwar nicht ersichtlich. Indes sind die Grenzen einer zulässigen Differenzierung schon deswegen nicht überschritten, weil die Vergleichsgruppe der gegen Arbeitsentgelt unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze Beschäftigten zwangsweise der GKV angehört (§ 5 Abs 1 Nr 1 SGB V idF GRG vom 20.12.1988, BGBl I 2477). Insofern ist anerkannt, dass der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten grundsätzlich typisierend von einer geringeren Schutzbedürftigkeit letzterer Personengruppe ausgehen darf (stRspr; BSG Urteil vom 30.11.2016 - B 12 KR 6/15 R - SozR 4-2500 § 224 Nr 2 RdNr 29 mwN; BSG Urteil vom 5.11.2024 - B 12 KR 9/23 R - SozR 4-2500 § 226 Nr 3 RdNr 21, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Insbesondere soll aufgrund der geringeren Schutzbedürftigkeit der freiwilligen Mitglieder deren Krankenversicherung von den Pflichtversicherten möglichst nicht mitfinanziert werden (vgl BSG Urteil vom 7.11.1991 - 12 RK 37/90 - BSGE 70, 13, 17 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr 6 S 15 = juris RdNr 24; BSG Urteil vom 18.2.1997 - 1 RR 1/94 - SozR 3-2500 § 240 Nr 29 S 124 f = juris RdNr 21 mwN). Vor diesem Hintergrund ist es sachlich gerechtfertigt, den Kläger entsprechend seiner gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und damit auch unter Berücksichtigung des steuerpflichtigen Teils der Aufwandsentschädigungen zu Beiträgen heranzuziehen.

39

5. Der Umstand, dass freiwillig krankenversicherte Ratsmitglieder auf den steuerpflichtigen Teil ihrer Aufwandsentschädigungen Beiträge zur GKV zahlen, verletzt auch nicht die über Art 28 Abs 2 GG garantierte Funktion der kommunalen Selbstverwaltung.

40

Für die Rechtsstellung des gewählten Kommunalvertreters fehlt eine dem Art 38 Abs 1 Satz 2 GG entsprechende Vorschrift. Die Kommunalvertretung ist, auch wenn sie aus Wahlen iS des Art 28 Abs 1 Satz 2 GG hervorgeht, Organ einer Selbstverwaltungskörperschaft und kein Parlament. Die Ausgestaltung der Rechtsstellung und der Aufgaben einer kommunalen Vertretung und ihrer Mitglieder ist Sache des staatlichen Gesetzgebers, der dabei allerdings an die Gewährleistung des Art 28 Abs 2 GG gebunden ist (BVerfG Beschluss vom 21.6.1988 - 2 BvR 975/83 - BVerfGE 78, 344, 348 = juris RdNr 16; BVerfG Urteil vom 13.2.2008 - 2 BvK 1/07 - BVerfGE 120, 82, 112 = juris RdNr 123; BVerwG Beschluss vom 7.9.1992 - 7 NB 2.92 - BVerwGE 90, 359, 361 f = juris RdNr 11; Burghart in Leibholz/Rinck/Mellinghoff, GG, 96. Lieferung, 10/2025, Art 28 RdNr 156).

41

Art 28 Abs 2 GG schützt allerdings nur einen Kernbereich des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinde bzw des Kreises (stRspr vgl etwa BVerfG Urteil vom 20.3.1952 - 1 BvR 267/51 - BVerfGE 1, 167, 178 = juris RdNr 17; BVerfG Beschluss vom 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83 ua - BVerfGE 79, 127, 143 = juris RdNr 40; BVerfG Beschluss vom 12.5.1992 - 2 BvR 470/90 ua - BVerfGE 86, 90, 107 = juris RdNr 46; BVerfG Beschluss vom 19.11.2014 - 2 BvL 2/13 - BVerfGE 138, 1, juris RdNr 59 zur Aufgabengarantie), auch wenn der Gesetzgeber außerhalb des Kernbereichs nicht völlig frei ist (vgl BVerfG Beschluss vom 23.11.1988, aaO). Dass in diesen Kernbereich eingegriffen würde, wenn an die autonome Entscheidung eines Rats- oder Kreistagsmitglieds für eine Versicherung in der GKV anstelle einer privaten Krankenversicherung beitragsrechtliche Folgen geknüpft werden, liegt fern.

42

Auch soweit der Kläger meint, freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung würden in der freien Ausübung ihres Mandats (bzw dem freien Zugang zu einem Mandat, vgl hierzu § 44 Abs 1 Satz 1 GemO NRW) gehindert, da sie die Beitragslast von einer ehrenamtlichen kommunalen Tätigkeit abhalten könnte, greift der Einwand nicht durch. Es handelt sich um eine vor Art 3 Abs 1 GG zulässige Differenzierung nach Kriterien, die nicht an das Mandat, sondern an die Art der neben der ehrenamtlichen Tätigkeit ausgeübten Erwerbstätigkeit anknüpft.

43

Schließlich stützen auch die von der Enquete-Kommission "Zukunft des Bürgerschaftlichen Engagements" in ihrem Bericht getroffenen Feststellungen, dass die finanzielle Vergütung für die geleistete Arbeit für die ehrenamtlich Tätigen von eher untergeordneter Bedeutung ist (vgl BT-Drucks 14/8900 S 129 f), die Annahme, dass eine mögliche Verbeitragung des steuerpflichtigen Anteils der Aufwandsentschädigungen ohne Einfluss auf die Bereitschaft zu einem ehrenamtlichen kommunalen Engagement ist.

44

6. Dass die Beklagte den Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung einschließlich des Zusatzbeitrages aus dem Arbeitseinkommen des Klägers zutreffend berechnet hat, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Insofern bestimmt § 3 Abs 2 BeitrVerfGrsSz, dass für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft 1/30 der dem Beitragsmonat nach § 5 zuzuordnenden beitragspflichtigen Einnahmen, maximal ein Betrag in Höhe von 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze, zu berücksichtigen ist. Dem ist die Beklagte bei der Berechnung der Beiträge nachgekommen.

45

C. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.