Familienversicherung: Prognose des Gesamteinkommens nach Steuerbescheid; rückwirkende Ablehnung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen die rückwirkende Feststellung der Krankenkasse, dass seit 30.12.2014 keine beitragsfreie Familienversicherung bestehe. Streitpunkt war, ob bei der Prognose des regelmäßigen Gesamteinkommens iSv § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach Einkommensteuerbescheiden zugrunde zu legen sind und ob angeblich „fiktive“ Einkünfte zu berücksichtigen seien. Das BSG bestätigte die Ablehnung der Familienversicherung, weil nach den Steuerbescheiden und weiteren Angaben keine schlüssigen erheblichen Einwendungen gegen die ausgewiesenen Mieteinkünfte vorlagen und die Einkommensgrenze regelmäßig überschritten wurde. Eine rückwirkende Feststellung des Nichtbestehens war zulässig, da zuvor kein Verwaltungsakt über das Bestehen der Familienversicherung ergangen war und kein besonderer Vertrauensschutz eingriff.
Ausgang: Revision gegen die rückwirkende Ablehnung der Familienversicherung zurückgewiesen; kein Anspruch auf beitragsfreie Familienversicherung ab 30.12.2014.
Abstrakte Rechtssätze
Ob das regelmäßige monatliche Gesamteinkommen die Grenze des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V überschreitet, ist bei Statusentscheidungen im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich im Wege einer vorausschauenden Prognose zu beurteilen.
Auch bei einer rückwirkenden Statusentscheidung ist die gesetzlich vorgesehene Prognose nachträglich anhand des damaligen Erkenntnisstandes und der damals erkennbaren bzw. ermittelbaren Umstände vorzunehmen.
Für die Ermittlung des Gesamteinkommens iSv § 16 SGB IV im Rahmen des § 10 SGB V sind Einkommensteuerbescheide regelmäßig eine maßgebliche Erkenntnisquelle; eine Überprüfung der dortigen Feststellungen ist nur bei schlüssigen und erheblichen Einwendungen oder konkreten Anhaltspunkten für Unrichtigkeiten veranlasst.
Die Amtsermittlungspflicht im sozialgerichtlichen Verfahren (§ 103 SGG) schließt eine Bindung an ein prozessuales Geständnis nach § 138 Abs. 3 ZPO aus.
Hat die Krankenkasse keinen Verwaltungsakt erlassen, der das Bestehen der Familienversicherung feststellt, kann sie im Regelfall rückwirkend das Nichtbestehen der Familienversicherung feststellen, ohne an die Voraussetzungen der §§ 45, 48 SGB X gebunden zu sein; Vertrauensschutz kommt nur bei außergewöhnlichen Umständen in Betracht.
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. Dezember 2023 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die rückwirkende Feststellung der beklagten Krankenkasse zum Nichtbestehen einer Familienversicherung.
Der 1959 geborene Kläger bezog in der Zeit vom 1.1.2014 bis zum 29.12.2014 Arbeitslosengeld und war in dieser Zeit bei der Beklagten krankenversichert. Die beigeladene Ehefrau des Klägers ist bei der Beklagten freiwillig krankenversichert. Auf Antrag des Klägers führte die Beklagte diesen ab dem 30.12.2014 als familienversichert; eine Bescheidung dieses Antrags erfolgte nicht.
Im Zusammenhang mit der Prüfung der Höhe der von ihr als freiwillig Versicherte zu entrichtenden Beiträge legte die Beigeladene im April 2016 Steuerbescheide vom 8.5.2014 für das Jahr 2012 und vom 23.10.2015 für das Jahr 2013 vor. Beide Steuerbescheide wiesen neben dem Einkommen der Beigeladenen auch jährliche Einkünfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung iHv jeweils 12 000 Euro aus. Daraufhin erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger die "Stornierung" der beitragsfreien Familienversicherung rückwirkend ab dem 30.12.2014 mit der Begründung, dass das Gesamteinkommen des Klägers kontinuierlich ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteige (Bescheid vom 24.8.2016). Für die Zeit ab dem 30.12.2014 führte die Beklagte den Kläger als freiwillig Versicherten (obligatorische Anschlussversicherung) und setzte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fest.
Sowohl gegen die rückwirkende Feststellung des Nichtbestehens einer Familienversicherung als auch gegen die aus der obligatorischen Anschlussversicherung abgeleitete Mitgliedschaft und die Festsetzung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 30.12.2014 legte der Kläger Widerspruch ein. Ferner legte die Beigeladene Widerspruch gegen ihre Beitragseinstufung in der freiwilligen Krankenversicherung ein (Bescheid vom 24.8.2016). Die Widersprüche wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheide vom 3.5.2017).
Dagegen haben der Kläger und die Beigeladene Klage erhoben. Das SG hat das Klageverfahren gegen den die Beigeladene betreffenden Beitragsbescheid vom 24.8.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.5.2017 abgetrennt und dieses unter dem Aktenzeichen S 21 KR 1169/20 fortgeführt. Ferner hat das SG denjenigen Verfahrensteil abgetrennt, der sich gegen die aus der obligatorischen Anschlussversicherung abgeleitete Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung und die Festsetzung der Beiträge hierzu richtet (fortgeführt unter dem Aktenzeichen S 9 P 153/21). Sodann hat das SG die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die in den Einkommensteuerbescheiden getroffenen Feststellungen der Finanzverwaltung auch im vorliegenden Zusammenhang maßgeblich seien (Urteil vom 19.5.2021). Im Übrigen habe der Kläger selbst in den Steuererklärungen für die Jahre 2013 bis 2017 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angegeben. Die Beklagte habe rückwirkend feststellen dürfen, dass eine Familienversicherung nicht bestanden habe.
Zur Begründung seiner Berufung hat der Kläger ausgeführt, dass die von ihm lediglich zur Vermeidung weiterer kostenträchtiger Streitigkeiten ab dem Jahr 2012 angegebenen (fiktiven) Mieteinkünfte ab dem Jahr 2015 keine steuerlichen Auswirkungen mehr gehabt hätten. Bei einer Steuerlast von 0 Euro habe auch keine Beschwer mehr für ein finanzgerichtliches Verfahren bestanden. Fiktive Einkünfte dürften weder bei der Prüfung der Familienversicherung noch bei der Bestimmung der Höhe der freiwilligen Beiträge berücksichtigt werden. Hintergrund des hier streitigen Mietvertrages sei ein Objekt in der I in P, das er in einem sehr renovierungsbedürftigen Zustand von seinem Vater übernommen habe. Er habe keinerlei Mietzahlungen erhalten. Dafür habe der Gesamtmieter aber auch sämtliche Instandhaltungskosten getragen. Anfang des Jahres 2021 habe er das Objekt verkauft.
In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG haben sich die Beteiligten darauf geeinigt, dass Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits lediglich der die Familienversicherung des Klägers betreffende Bescheid vom 24.8.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3.5.2017 sein soll. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der später ergangenen "Folgebescheide" sollte sich nach dem rechtskräftigen Ausgang des vorliegenden Verfahrens bestimmen.
Das LSG hat die Berufung im Wesentlichen aus den Gründen des sozialgerichtlichen Urteils zurückgewiesen (Urteil vom 7.12.2023). Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 3.5.2017 hätten der Beklagten keine Erkenntnisse zur Verfügung gestanden, die es nahegelegt hätten, dass der Kläger ab dem 30.12.2014 regelmäßig keine Einkünfte über der maßgeblichen Einkommensgrenze von einem Siebtel der Bezugsgröße haben werde. Das hierfür maßgebliche Gesamteinkommen iS des § 16 SGB IV sei die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Die damit vom Gesetzgeber beabsichtigte Parallelität zum Einkommensteuerrecht rechtfertige es grundsätzlich, die Feststellungen des zuständigen Finanzamts zugrunde zu legen. Die Sozialversicherungsträger - und dem folgend auch die Sozialgerichte - hätten die Feststellungen der Finanzbehörden lediglich dann zu überprüfen, wenn der Steuerpflichtige schlüssige und erhebliche Einwendungen gegen die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen erhebe. Solche Einwendungen gegen die Feststellungen des Finanzamts in den Einkommensteuerbescheiden 2012 und 2013 seien vorliegend aber nicht ersichtlich. Wenn - wie hier - ein Verwaltungsakt über das Bestehen der Familienversicherung nicht ergangen sei, dürfe die Beklagte unabhängig von den in §§ 45, 48 SGB X geregelten Voraussetzungen rückwirkend feststellen, dass ab einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt eine Familienversicherung nicht bestanden habe.
Der Kläger rügt mit seiner Revision die Verletzung von § 112 SGG und § 240 SGB V. Der Sachvortrag, dass die ihm zugerechneten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung rein fiktiv gewesen seien und keine Leistungsfähigkeit begründeten, sei im Widerspruchsverfahren und im Sozialgerichtsverfahren wie auch vor dem LSG unbestritten und damit prozessual zugestanden (§ 202 SGG iVm § 138 ZPO). Die Beklagte wie auch das SG seien zu Unrecht davon ausgegangen, dass der jeweilige Steuerbescheid unbedingt maßgeblich sei. Steuerlich fiktiv zugerechnete Einnahmen dürften zur Beitragspflicht jedoch nicht herangezogen werden. Das folge aus dem Umstand, dass umgekehrt auch steuerlich nicht zu berücksichtigendes Einkommen der Beitragspflicht zugrunde gelegt werden könne. Die von der Beklagten und dem SG angenommene unwiderlegliche Bindungswirkung des Inhalts von Steuerbescheiden bestehe also nicht.
Der Kläger beantragt, die Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen vom 7.12.2023 und des SG Köln vom 19.5.2021 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24.8.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3.5.2017 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger seit dem 30.12.2014 bei der Beklagten beitragsfrei familienversichert ist.
Die Beklagte beantragt,die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des SG mit zutreffenden Gründen zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Feststellung der beitragsfreien Familienversicherung des Klägers für die Zeit ab dem 30.12.2014 zu Recht abgelehnt.
1. Die Anfechtungs- und Feststellungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Ab dem 30.12.2014 lagen die Voraussetzungen der Familienversicherung des Klägers nicht vor, weil dieser ein Gesamteinkommen hatte, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschritt. Dabei kommt es aufgrund des zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleichs für die Entscheidung im Revisionsverfahren nicht auf eine mögliche Änderung des Einkommens durch die vom Kläger erklärte Veräußerung des Grundstücks in der I in P an (vgl nachfolgend e).
Nach § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 5 Teilsatz 1 SGB V (idF des Gesundheits-Reformgesetzes vom 20.12.1988, BGBl I 2477) setzt die Familienversicherung von näher bezeichneten Familienangehörigen des Mitglieds der GKV - zu denen auch der Ehegatte gehört - voraus, dass der Familienangehörige kein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreitet. Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen (§ 16 SGB IV idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl I 3710). Einkünfte sind daneben auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 2 Abs 1 Nr 6, Abs 2 Satz 1 Nr 2 EStG idF der Bekanntmachung vom 8.10.2009, BGBl I 3366; vgl BSG Urteil vom 29.6.2021 - B 12 KR 2/20 R - BSGE 132, 245 = SozR 4-2500 § 10 Nr 13, RdNr 17).
Das regelmäßige monatliche Gesamteinkommen ist bei Statusentscheidungen in der Sozialversicherung aufgrund einer Prognose für die Zukunft festzustellen (dazu a). Dies gilt auch für Entscheidungen über das Bestehen einer Familienversicherung für einen bereits abgelaufenen Zeitraum (dazu b). Die Prognose der Beklagten, dass das Gesamteinkommen des Klägers den Grenzbetrag nach § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 5 Teilsatz 1 SGB V ab dem 30.12.2014 nicht unterschreiten werde, ist nicht zu beanstanden (dazu c). Die Beklagte durfte ihre Entscheidung auch auf einen zurückliegenden Zeitraum erstrecken ohne damit gegen Grundsätze des Vertrauensschutzes zu verstoßen (dazu d). Auf die vom Kläger geltend gemachte Änderung der Verhältnisse im Jahr 2021 kommt es hier für die Entscheidung wegen der einvernehmlichen Beschränkung des Streitgegenstands nicht an (dazu e).
a) Bei Statusentscheidungen im Sozialversicherungsrecht ist grundsätzlich eine vorausschauende Betrachtung erforderlich (BSG Urteil vom 18.10.2022 - B 12 KR 2/21 R - SozR 4-2500 § 10 Nr 15 RdNr 11; BSG Urteil vom 23.4.2015 - B 5 RE 19/14 R - BSGE 118, 282 = SozR 4-2600 § 5 Nr 7, RdNr 14; BSG Urteil vom 27.7.2011 - B 12 R 15/09 R - SozR 4-2600 § 5 Nr 6 RdNr 16; BSG Urteil vom 7.12.2000 - B 10 KR 3/99 R - SozR 3-2500 § 10 Nr 19 S 81 = juris RdNr 29, jeweils mwN). Das gilt im Besonderen für die Beurteilung, ob das monatliche Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreitet (§ 10 Abs 1 Satz 1 Nr 5 Teilsatz 1 SGB V). Schon der Begriff "regelmäßig" setzt eine gewisse Stetigkeit, Dauer und Gesetzmäßigkeit voraus (vgl BSG Urteil vom 28.3.2019 - B 10 LW 1/17 R - BSGE 128, 1 = SozR 4-5868 § 3 Nr 4, RdNr 21). Er beschreibt einen laufend wiederkehrenden Umstand, auf dessen Eintreten üblicherweise Verlass ist, der also die Prognose erlaubt, dass er wieder eintreten wird. Außerdem trägt eine bei Statusentscheidungen in der Regel gebotene Entscheidung im Wege einer Prognose dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände Rechnung (BSG Urteil vom 18.10.2022 - B 12 KR 2/21 R - SozR 4-2500 § 10 Nr 15 RdNr 13 mwN). Das Postulat der Vorhersehbarkeit prägt das Recht der Pflichtversicherung in der Sozialversicherung (BSG Urteil vom 1.2.2022 - B 12 KR 37/19 R - BSGE 133, 245 = SozR 4-2400 § 7 Nr 61, RdNr 22) und umfasst auch die Familienversicherung des § 10 SGB V (BSG Urteil vom 18.10.2022 - B 12 KR 2/21 R - SozR 4-2500 § 10 Nr 15 RdNr 13).
Eine Prognoseentscheidung erfordert eine in die Zukunft gerichtete vorausschauende Einschätzung des zu beurteilenden Lebenssachverhalts. Dafür bedarf es einer ausreichenden Erkenntnisgrundlage. Sachgerechte Prognosen beruhen in der Regel auf Daten und Fakten aus der Vergangenheit, auf deren Basis unter Berücksichtigung zu erwartender Veränderungen eine Vorausschau für die Zukunft getroffen wird (BSG Urteil vom 28.3.2019 - B 10 LW 1/17 R - BSGE 128, 1 = SozR 4-5868 § 3 Nr 4, RdNr 20 mwN). Erweist sich eine ursprünglich richtige Prognose im Nachhinein als unzutreffend, weil der angenommene Verlauf sich tatsächlich anders gestaltet hat, so bleibt sie für die Vergangenheit verbindlich; die Änderung kann jedoch Anlass für eine erneute Prüfung und vorausschauende Betrachtung sein (BSG Urteil vom 28.3.2019 - B 10 LW 1/17 R - BSGE 128, 1 = SozR 4-5868 § 3 Nr 4, RdNr 20 mwN; vgl auch BSG Urteil vom 7.12.2000 - B 10 KR 3/99 R - SozR 3-2500 § 10 Nr 19 S 81 = juris RdNr 29, jeweils mwN).
b) Auch im Fall einer rückwirkenden Entscheidung ist die vom Gesetz vorgesehene vorausschauende Betrachtungsweise in Form einer Prognose anzustellen (vgl zB BSG Urteil vom 27.7.2011 - B 12 R 15/09 R - SozR 4-2600 § 5 Nr 6 RdNr 18; BSG Urteil vom 7.12.2000 - B 10 KR 3/99 R - SozR 3-2500 § 10 Nr 19 S 81 = juris RdNr 29 mwN). Ist im Nachhinein zu entscheiden, ob während eines in der Vergangenheit liegenden Zeitraums Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens des Grenzbetrages bestand, ist deshalb nachträglich von Gesetzes wegen die vorausschauende Betrachtung entsprechend dem Erkenntnisstand vorzunehmen, der damals vorhanden war (vgl zB BSG Urteil vom 28.3.2019 - B 10 LW 1/17 R - BSGE 128, 1 = SozR 4-5868 § 3 Nr 4 RdNr 21; BSG Urteil vom 27.7.2011 - B 12 R 15/09 R - SozR 4-2600 § 5 Nr 6 RdNr 18; BSG Urteil vom 7.12.2000 - B 10 KR 3/99 R - SozR 3-2500 § 10 Nr 19 S 81 = juris RdNr 30, jeweils mwN). Grundlage dafür sind die im zurückliegenden Zeitraum für die Beklagte erkennbaren oder ermittelbaren Umstände. Insoweit ist zu fragen, ob der jeweilige Erkenntnisstand hinreichenden Anlass für eine neue Prognose gegeben hat (BSG Urteil vom 18.10.2022 - B 12 KR 2/21 R - SozR 4-2500 § 10 Nr 15 RdNr 15). Die Prognoseentscheidung der Krankenkasse ist gerichtlich vollständig überprüfbar, ohne dass ihr ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zusteht. Dies betrifft sowohl die Feststellung der Grundlagen für die Prognose als auch deren sachgerechte Würdigung (vgl BSG Urteil vom 2.4.2014 - B 3 KS 4/13 R - SozR 4-5425 § 3 Nr 3 RdNr 31; BSG Urteil vom 28.3.2019 - B 10 LW 1/17 R - BSGE 128, 1 = SozR 4-5868 § 3 Nr 4, RdNr 24, jeweils mwN).
c) Ausgehend von diesen Grundsätzen und den Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) hat die Beklagte die beitragsfreie Familienversicherung des Klägers für die Zeit nach der Beendigung seiner Versicherungspflicht als Bezieher von Arbeitslosengeld (§ 5 Abs 1 Nr 2 SGB V) zutreffend abgelehnt. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte und die Vorinstanzen auf der Basis des Einkommensteuerbescheides des Finanzamts für das Jahr 2012 ein Gesamteinkommen des Klägers prognostiziert haben, das den Grenzbetrag nach § 10 Abs 1 Nr 5 Halbsatz 1 SGB V nicht unterschreitet.
aa) Für die anzustellende Prognose war zunächst der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 vom 8.5.2014 heranzuziehen. Dieser lag zu dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse mit der Beendigung der Pflichtversicherung des Klägers am 29.12.2014 und der im Anschluss daran begehrten Familienversicherung bereits vor. Die Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2013 (vom 23.10.2015 bzw vom 16.8.2018) sind zu einem späteren Zeitpunkt ergangen und können daher nur Anlass zur Prüfung geben, ob eine Änderung eingetreten ist, die eine neue Prognoseentscheidung erfordert. Dies war hier nicht der Fall. Bezogen auf die hier maßgebende Frage, ob und ggf in welcher Höhe der Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat, unterscheiden sich diese Einkommensteuerbescheide nicht wesentlich voneinander. Einkünfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung wurden in Höhe von zunächst 12 000 Euro für das jeweilige Jahr ausgewiesen. Der geänderte Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 (vom 16.8.2018) wies die Einkünfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung etwas abweichend mit 11 347 Euro aus; diese Änderung ist im vorliegenden Zusammenhang nicht von Bedeutung. Jedenfalls konnte auf der Grundlage der der Beklagten zum 30.12.2014 erkennbaren Tatsachen, dh ausgehend von dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 vom 8.5.2014, nicht angenommen werden, dass das Einkommen des Klägers aus Vermietung und Verpachtung ab dem 30.12.2014 unterhalb der hier maßgebenden Grenze von einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (395 Euro im Jahr 2014 bzw 405 Euro im Jahr 2015) bleiben werde.
bb) Der Kläger kann dagegen nicht mit Erfolg einwenden, dass die Angaben zu seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 keine geeignete Grundlage für die anzustellende Prognose sei, weil diese unrichtig seien und er tatsächlich keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt habe. Richtig ist, dass die in den Einkommensteuerbescheiden getroffenen Feststellungen im vorliegenden Zusammenhang keine Tatbestandswirkung entfalten; eine strikte rechtliche Bindung hieran besteht nicht (zur Bestimmung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Beurteilung, ob Arbeitseinkommen iS von § 15 SGB IV erzielt wird: BSG Urteil vom 9.9.1993 - 5 RJ 60/92 - BSGE 73, 77, 79 f = SozR 3-2200 § 1248 Nr 9 S 36 = juris RdNr 19; zur Unterscheidung von Einnahmen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder solchen aus Vermietung und Verpachtung: BSG Urteil vom 30.9.1997 - 4 RA 122/95 - SozR 3-2400 § 15 Nr 4 S 6 = juris RdNr 16; zur Höhe des Arbeitseinkommens iS des § 15 Abs 1 SGB IV: BSG Urteil vom 29.7.2015 - B 12 KR 4/13 R - SozR 4-2500 § 5 Nr 26 RdNr 22 ff). Davon ist auch das LSG ausgegangen. Einer der Gründe dafür, dass eine solche Bindungswirkung der Angaben aus dem Einkommensteuerbescheid im vorliegenden Zusammenhang nicht angenommen werden kann, ist der - auch vom Kläger angesprochene - Umstand, dass sich unrichtige Feststellungen im Einkommensteuerbescheid nicht immer nachteilig auf den Steuerpflichtigen bzw Versicherten auswirken müssen, sodass für diesen unter Umständen kein Anlass besteht, dagegen Einwendungen zu erheben (BSG Urteil vom 29.7.2015 - B 12 KR 4/13 R - SozR 4-2500 § 5 Nr 26 RdNr 24; BSG Urteil vom 30.9.1997 - 4 RA 122/95 - SozR 3-2400 § 15 Nr 4 S 6 = juris RdNr 16).
Das ändert aber nichts daran, dass die Angaben im Einkommensteuerbescheid eine wichtige Erkenntnisquelle für die erforderliche Ermittlung des Gesamteinkommens durch die Beklagte darstellen. Nach stRspr des BSG ist das Gesamteinkommen im Sinne der Regelungen über die Familienversicherung seit der Geltung des § 16 SGB IV grundsätzlich steuerrechtlich zu bestimmen (vgl BSG Urteil vom 25.1.2006 - B 12 KR 2/05 R - SozR 4-2500 § 10 Nr 6 RdNr 17; Urteil des BSG vom 22.5.2003 - B 12 KR 13/02 R - BSGE 91, 83 = SozR 4-2500 § 10 Nr 2, RdNr 7 = juris RdNr 14 jeweils mwN). Vor diesem Hintergrund kommt den Entscheidungen der in diesen Angelegenheiten besonders sachkundigen Finanzämtern für die Sozialversicherungsträger erhebliche Bedeutung zu. Jedenfalls im Regelfall sind deshalb die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts und damit das Gesamteinkommen iS des § 16 SGB IV anhand der Einkommensteuerbescheide zu ermitteln (vgl zB BSG Urteil vom 25.8.2004 - B 12 KR 36/03 R - juris RdNr 17). Eine Prüfung der im Steuerbescheid getroffenen Feststellungen ist nur veranlasst, wenn der Versicherte gegen die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen oder die steuerrechtliche Bewertung des Finanzamts schlüssige und erhebliche Einwendungen erhebt (vgl BSG Urteil vom 30.9.1997 - 4 RA 122/95 - SozR 3-2400 § 15 Nr 4 S 7 = juris RdNr 16; BSG Urteil vom 9.9.1993 - 5 RJ 60/92 - BSGE 73, 77, 78 f = SozR 3-2200 § 1248 Nr 9 S 35 = juris RdNr 18 f) oder wenn konkrete Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten der Feststellungen bzw Bewertungen des Finanzamts bestehen (BSG Urteil vom 29.7.2015 - B 12 KR 4/13 R - SozR 4-2500 § 5 Nr 26 RdNr 24). Die Beklagte und die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass es hier an beidem fehlt.
Zwar kann dem Kläger nicht entgegengehalten werden, dass der von ihm erhobene Einspruch die Vollziehbarkeit der Steuerbescheide nach § 361 Abs 1 AO nicht hemmen würde. Wenn der Kläger im Widerspruchsverfahren gegenüber der Finanzbehörde oder im Klageverfahren vor dem Finanzgericht schlüssige und erhebliche Einwendungen vorgebracht und diese zum Gegenstand des Verfahrens um das Bestehen einer Familienversicherung gemacht hätte, wären diese ungeachtet der fortbestehenden Vollziehbarkeit der Steuerbescheide im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen.
Indes fehlt es an nachvollziehbaren Einwendungen des Klägers. Zur Begründung dafür, dass ihm tatsächlich keine Mieteinnahmen zugeflossen seien, hat er sich in erster Linie auf den Inhalt eines Vertrages bezogen, den er als Vermieter mit dem Nutzer des Objekts in der I in P, der A als Generalmieterin geschlossen hat. Diese vertragliche Vereinbarung ist jedoch nicht geeignet, das Fehlen von Mieteinnahmen zu belegen: Wie bereits das LSG festgestellt hat, hatte die Generalmieterin monatlich 2500 Euro an den Kläger zu zahlen. Das spricht jedoch nicht dagegen, sondern gerade dafür, dass der Kläger Einkünfte aus Vermietung hatte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Betrag "zur Abdeckung der Zinslast" zu entrichten war und dass der die Zinslast übersteigende Betrag "als Anzahlung auf einen später zu vereinbarenden Kaufpreise" gelten sollte. Zwar sind nach § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 1 EStG Schuldzinsen als Werbungskosten abziehbar, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Der Vertrag enthält jedoch keine Angaben zur Höhe der Zinslast und der Kläger hat hierzu auch keine Angaben gemacht. Unter diesen Umständen spricht die in dem Vertrag getroffene Vereinbarung, dass der die Zinslast übersteigende Betrag als Anzahlung auf einen noch zu vereinbarenden Kaufpreis gelten soll, nach zutreffender Ansicht des LSG dafür, dass die zu leistenden Zahlungen die Zinslast um den im Einkommensteuerbescheid genannten Betrag von 1000 Euro monatlich übersteigen.
cc) Das LSG hat mit seiner Auslegung des zwischen dem Kläger und der A geschlossenen Vertrages weder gegen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) noch gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen (zum Prüfungsmaßstab des Revisionsgerichts vgl BSG Urteil vom 23.2.2021 - B 12 R 21/18 R - BSGE 131, 260 = SozR 4-2400 § 14 Nr 25, RdNr 13; BSG Urteil vom 6.3.2024 - B 6 KA 2/23 R - SozR 4-2500 § 120 Nr 8 RdNr 30 mwN). Insbesondere gibt es keine Hinweise dafür, dass die von der Mieterin geleisteten Zahlungen teilweise oder vollständig als Kaufpreiszahlungen und nicht als Miete anzusehen wären. Der Angabe des Klägers, dass er aufgrund der geschlossenen Vereinbarung "von der Nutzung" des Objekts "ausgeschlossen" sei, kann nicht entnommen werden, dass das Objekt auf die "A" übertragen worden wäre und dass der Kläger die Herrschaftsgewalt über das Objekt vollständig aufgegeben hätte. Die Gebrauchsüberlassung an den Mieter - und der entsprechende Ausschluss des Eigentümers von der Nutzung - ist gerade wesentliches Element der Vermietung. Damit liegt ersichtlich kein Veräußerungsgeschäft iS des § 23 EStG vor (zur Unterscheidung zwischen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung iS des § 21 EStG von solchen aus Veräußerungsgeschäften vgl Mellinghoff in: Kirchhof/Seer, Einkommensteuergesetz, 24. Aufl, 3/2025, § 21 EStG RdNr 5 mwN).
dd) All dies findet seine Bestätigung in der vom Kläger bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten Einkommensteuerberechnung für das Jahr 2013, in der er seine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit 9008 Euro angibt. Auch die vom Kläger vorgelegten Steuererklärungen für die Folgejahre 2014 bis 2016 weisen Überschüsse aus Vermietung aus, die nach den Feststellungen des LSG den hier maßgebenden Grenzbetrag überschreiten. Sie betrugen 6026 Euro im Jahr 2014 (entsprechend 502,17 Euro monatlich bei einem Grenzbetrag von 395 Euro), 10 988 Euro im Jahr 2015 (entsprechend 915,67 Euro monatlich bei einem Grenzbetrag von 405 Euro) und 13 380 Euro im Jahr 2016 (entsprechend 1115 Euro monatlich bei einem Grenzbetrag von 415 Euro).
Der dagegen erhobene Einwand des Klägers, dass es sich dabei nur um "fiktive Einkünfte" gehandelt habe und dass er mit diesen Angaben "Schätzungen … vom Finanzamt" in seine Steuererklärung eingebunden habe, um die "immer wieder gleichen und kostenträchtigen Rechtsbehelfs- und Klageverfahren" zu vermeiden, ist in keiner Weise schlüssig und deshalb nicht geeignet, die Richtigkeit der Festlegungen aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 in Frage zu stellen. Überzeugende Gründe, die den Kläger veranlasst haben könnten, in seiner Einkommensteuererklärung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzugeben, die er tatsächlich nicht erzielt hat, sind vom LSG nicht festgestellt und von dem Kläger auch nicht vorgetragen. Soweit der Kläger geltend macht, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Ergebnis keinen Einfluss auf die mit 0 Euro festgesetzte Steuerlast gehabt habe, betrifft das die Jahre ab 2015, nicht jedoch die hier für den Zeitraum ab dem 30.12.2014 anzustellende Prognose und den dafür maßgebenden Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012. Dasselbe gilt bezüglich der Einkommensteuererklärung des Klägers für das Jahr 2013 und einer möglichen Änderung, die Anlass zu einer neuen Prognose geben könnte. Für beide Jahre haben die Einkünfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung die vom Kläger zu entrichtende Einkommensteuer erhöht.
ee) Soweit der Kläger mit seiner Revision die Verletzung des § 240 SGB V rügt und geltend macht, dass der Beitragsbemessung "steuerlich fiktiv zugerechnete Einnahmen" nicht zugrunde gelegte werden dürften, kommt es darauf für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens bereits deshalb nicht an, weil es hier nicht um die in § 240 SGB V geregelte Beitragsbemessung für den Kläger als freiwillig Versicherten, sondern allein um dessen (beitragsfreie) Versicherung in der Familienversicherung geht, die Gegenstand des § 10 SGB V ist. Der Begriff der der Beitragsbemessung zugrunde zu legenden Einnahmen zum Lebensunterhalt im Beitragsrecht der freiwilligen Versicherung stimmt nicht mit dem hier maßgebenden Begriff des Gesamteinkommens iS von § 16 SGB IV überein, der der Ermittlung des Grenzbetrags nach § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V zugrunde zu legen ist (BSG Urteil vom 25.1.2006 - B 12 KR 2/05 R - SozR 4-2500 § 10 Nr 6 RdNr 18; BSG Urteil von 22.5.2003 - B 12 KR 13/02 R - BSGE 91, 83 = SozR 4-2500 § 10 Nr 2, RdNr 15 = juris RdNr 22 f, jeweils mwN; zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und der Bindung an die Angaben im Einkommensteuerbescheid bei der Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung vgl BSG Urteil vom 30.10.2013 - B 12 KR 21/11 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 19 RdNr 21 ff).
ff) Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Beklagte sein Vorbringen, nach dem der Entscheidung "steuerlich fiktiv zugerechnete Einnahmen" zugrunde gelegt wurden, nicht bestritten habe und dass dieses Vorbringen damit gemäß § 202 SGG iVm § 138 Abs 3 ZPO als prozessual zugestanden anzusehen sei. Das folgt bereits aus dem Umstand, dass das Gericht den Sachverhalt im sozialgerichtlichen Verfahren nach § 103 SGG von Amts wegen ermittelt und an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden ist. Daher ist die Anwendung des § 138 Abs 3 ZPO im sozialgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen (BSG Beschluss vom 8.4.2020 - B 13 R 260/18 B - juris RdNr 14 mwN; vgl auch B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 103 RdNr 9, § 202 RdNr 3). Die behauptete Verletzung von § 112 SGG liegt nicht vor.
gg) Gegenüber den tatsächlichen Verhältnissen, die dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 zugrunde gelegen haben, sind auch keine Änderungen erkennbar geworden, die Bedeutung für die Prognoseentscheidung haben könnten. Eine ausreichende Grundlage würden insoweit nicht allein Einkommensteuerbescheide bieten (BSG Urteil vom 18.10.2022 - B 12 KR 2/21 R - SozR 4-2500 § 10 Nr 15 RdNr 16), sondern auch andere Angaben die der Kläger (vgl § 206 Abs 1 Satz 1, § 289 Satz 2 und 3 SGB V) oder die Beigeladene als Mitglied der Beklagten (vgl § 10 Abs 6 SGB V) in Erfüllung der ihnen obliegenden Mitwirkungspflichten machen. Relevant könnten hier zB Änderungen des Mietvertrages sein oder Änderungen in den Eigentumsverhältnissen bezogen auf das Objekt in der I in P. Derartige Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen, sind aber jedenfalls für die Zeit bis Anfang des Jahres 2021 (vgl dazu nachfolgend e) weder von dem Kläger oder der Beigeladenen mitgeteilt noch vom LSG festgestellt worden.
d) Die Beklagte war nicht gehindert, rückwirkend festzustellen, dass ab einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt eine Familienversicherung nicht (mehr) bestanden hat. Wenn ein entgegenstehender Verwaltungsakt der Krankenkasse über das Bestehen der Familienversicherung nicht ergangen ist, ist die Krankenkasse jedenfalls im Regelfall nicht gehindert, rückwirkend festzustellen, dass ab einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt eine Familienversicherung nicht bestanden hat (vgl BSG Urteil vom 7.12.2000 - B 10 KR 3/99 R - SozR 3-2500 § 10 Nr 19 S 82 = juris RdNr 31; BSG Urteil vom 25.8.2004 - B 12 KR 36/03 R - juris RdNr 25; BSG Urteil vom 18.10.2022 - B 12 KR 2/21 R - SozR 4-2500 § 10 Nr 15 RdNr 24). Insbesondere hängt die Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Feststellung unter diesen Umständen nicht von der Erfüllung der in §§ 45, 48 SGB X für die Aufhebung und die Rücknahme von Verwaltungsakten geregelten Voraussetzungen ab. Etwas Anderes kann nur beim Vorliegen außergewöhnlicher Umstände gelten, die einen besonderen Schutz des Vertrauens geboten erscheinen lassen (vgl BSG Urteil vom 25.8.2004 - B 12 KR 36/03 R - juris RdNr 25). Dafür bestehen keine Anhaltspunkte. Im Übrigen kommt Vertrauensschutz nicht in Betracht, wenn dem rückwirkenden Erlass der belastenden Statusentscheidung selbstverschuldete Versäumnisse des Versicherten oder seines Familienangehörigen (zu deren Mitwirkungspflichten siehe oben RdNr 31) zugrunde liegen (vgl BSG Urteil vom 18.10.2022 - B 12 KR 2/21 R - SozR 4-2500 § 10 Nr 15 RdNr 25). Solche Versäumnisse muss sich der Kläger auf der Grundlage der den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) und des im Urteil des LSG in Bezug genommenen Akteninhalts entgegenhalten lassen, weil er in dem am 12.12.2014 unterschriebenen Fragebogen gegenüber der Beklagten angegeben hat, über kein Einkommen zu verfügen, während er sein Einkommen gegenüber dem Finanzamt in den Einkommensteuererklärungen aus dieser Zeit mit 12 000 Euro jährlich angegeben hat.
e) Nach allem sind die angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger erstmals im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht hat, dass sich die maßgebenden Verhältnisse durch einen Verkauf des Objekts in der I in P Anfang des Jahres 2021 verändert hätten, kommt es darauf für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht an. Zwar entfaltet auch die Feststellung, dass der Status der beitragsfreien Familienversicherung nicht besteht, Dauerwirkung und bleibt so lange maßgebend, bis in rechtlich relevantem Umfang geänderte Umstände Anlass für eine Korrektur und für eine Ersetzung durch eine neue Prognose geben, die dann wiederum den versicherungsrechtlichen Status für die Zukunft bestimmt (zur Feststellung des Nichtbestehens von Versicherungspflicht vgl BSG Urteil vom 23.4.2015 - B 5 RE 19/14 R - BSGE 118, 282 = SozR 4-2600 § 5 Nr 7, RdNr 12 ff; zur Statusentscheidung nach § 7a SGB IV: BSG Urteil vom 29.3.2022 - B 12 KR 1/20 R - BSGE 134, 73 = SozR 4-2400 § 7a Nr 14 RdNr 17, jeweils mwN; anders nur die speziell die Versicherungsfreiheit in der Künstlersozialversicherung betreffende Rspr des 3. Senats: BSG Urteil vom 2.4.2014 - B 3 KS 4/13 R - SozR 4-5425 § 3 Nr 3 RdNr 11). Die Beteiligten haben den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens jedoch in dem vor dem LSG geschlossenen Vergleich auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit des die Familienversicherung ab dem 30.12.2014 ablehnenden Bescheides vom 24.8.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3.5.2017 beschränkt und erklärt, dass "sich die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der später ergangenen Folgebescheide nach dem rechtskräftigen Ausgang dieses Verfahrens bestimmt". Daraus folgt, dass der im vorliegenden Verfahren erfolglos angegriffene Bescheid der Beklagten vom 24.8.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3.5.2017 sowie die nachfolgend ergangenen, die obligatorische Anschlussversicherung des Klägers als freiwillig Versicherten betreffenden Bescheide, einer Berücksichtigung später eingetretener Änderungen, die Einfluss auf die Familienversicherung des Klägers haben können und die deshalb eine neue Prognoseentscheidung der Beklagten erforderlich machen (vgl BSG Urteil vom 18.10.2022 - B 12 KR 2/21 R - SozR 4-2500 § 10 Nr 15 RdNr 21 und 22), nicht entgegenstehen sollten. Dem entsprechend hat das LSG in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Beklagte die Familienversicherung des Klägers für die Zeit nach dem angegebenen Verkauf des oben genannten Objekts Anfang des Jahres 2021 neu zu prüfen haben wird.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.