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BSG·B 6 KA 43/13 B·19.02.2014

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - vertragsärztliche Vergütung - Vortrag neuer rechtlicher Gesichtspunkte - keine Klageänderung

SozialrechtKrankenversicherungsrechtVertragsarztvergütungZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt höhere vertragsärztliche Honorare für mehrere Quartale. Das LSG sah im Berufungsverfahren eine unzulässige Klageerweiterung und wies die Klage ab. Das BSG hob das Urteil auf, weil die Klägerin nur neue rechtliche Gesichtspunkte vorgetragen hatte, was nach § 99 SGG keine Klageänderung darstellt, und verwies die Sache zur erneuten sachlichen Prüfung zurück.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung erfolgreich: LSG-Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und sachlichen Prüfung an das LSG zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Vorbringen neuer rechtlicher Gesichtspunkte im Berufungsverfahren stellt für sich genommen keine Klageänderung i.S. von § 99 Abs. 3 Nr. 1 SGG dar.

2

Selbst wenn ein Vorbringen als Klageänderung angesehen würde, kann diese nach § 99 Abs. 1 und 2 SGG zulässig sein, sofern keine ausdrückliche und auf den Umständen beruhende Klagebeschränkung vorliegt.

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Das Unterlassen einer sachlichen Auseinandersetzung durch das Berufungsgericht aufgrund einer unzutreffenden prozessualen Bewertung kann den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzen und ist ein zur Zurückverweisung führender Verfahrensmangel.

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Eine ausdrückliche Klagebeschränkung ist nur aus den Gesamtumständen des Verfahrens anzunehmen; fehlt sie, sind ergänzende rechtliche Gesichtspunkte in die Prüfung einzubeziehen.

Relevante Normen
§ 99 Abs 3 Nr 1 SGG§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG§ 160a Abs 2 S 3 SGG§ 160a Abs 5 SGG§ EBM-ħ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG

Vorinstanzen

vorgehend SG Gotha, 23. März 2011, Az: S 7 KA 3027/08, Urteil

vorgehend Thüringer Landessozialgericht, 16. Mai 2013, Az: L 11 KA 1382/11, Urteil

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 16. Mai 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Die Klägerin begehrt höheres Honorar für die Quartale I/2000 bis II/2003.

2

Die Klägerin ist als Allgemeinmedizinerin in B. im östlichen Thüringen zur vertrags-ärztlichen Versorgung zugelassen. Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung legte in den streitbefangenen Quartalen der Honorarabrechnung die ab 1.7.1997 geltenden Regelungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen (EBM-Ä) über die Praxisbudgets zugrunde. Zudem berichtigte sie die Abrechnung um die Gebühren-Nrn 10, 11 und 17 EBM-Ä, soweit diese Leistungen im Rahmen des Notfalldienstes erbracht worden waren.

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Die hiergegen gerichteten Widersprüche, Klagen und die Berufung sind erfolglos geblieben. Das LSG hat ausgeführt, es stelle eine unzulässige Klageerweiterung dar, dass die Klägerin ihr ursprüngliches Begehren im Berufungsverfahren erweitert habe auf die Überprüfung der Frage, ob die in den streitbefangenen Quartalen geltenden HVM-Regelungen den Vorgaben für die Trennung von hausärztlichen und fachärztlichen Versorgungsbereichen gerecht werden, sowie die Frage, ob der ärztliche Notfalldienst vollumfänglich vergütet worden sei. Im Übrigen seien die angefochtenen Honorarbescheide nicht zu beanstanden. Insbesondere entspreche die Ermittlung der Fallpunktzahlen für die Praxisbudgets höherrangigem Recht. Auch die sachlich-rechnerische Richtigstellung der Gebührennummern 10, 11 und 17 EBM-Ä sei rechtmäßig gewesen.

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Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil macht die Klägerin geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG); zudem weiche das Berufungsurteil von Entscheidungen des BSG ab (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und beruhe auf Verfahrensmängeln (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

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II. Die Beschwerde der Klägerin hat im Sinne der Zurückverweisung nach § 160a Abs 5 SGG Erfolg.

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Soweit die Klägerin rügt, das LSG habe zu Unrecht eine unzulässige Klageerweiterung darin gesehen, dass sie im Berufungsverfahren die unzureichende Trennung von hausärztlichen und fachärztlichen Vergütungsanteilen sowie die Höhe der Vergütung des Notfalldienstes beanstandet habe, bezeichnet sie einen Verfahrensfehler (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG), der auch tatsächlich vorliegt. Das LSG hat die Auffassung vertreten, Gegenstand des Verfahrens sei nur die Überprüfung der angefochtenen Honorarbescheide in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der zum 1.7.1997 eingeführten Praxisbudgets und die Absetzung bestimmter Gebührennummern des EBM-Ä. Damit hat das LSG verkannt, dass die Klägerin weder ihren Antrag geändert noch sich auf einen neuen Sachverhalt gestützt, sondern lediglich zur möglichen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Honorarbescheide neue rechtliche Gesichtspunkte vorgetragen hat. Eine Änderung der rechtlichen Begründung stellt aber nach § 99 Abs 3 Nr 1 SGG keine Klageänderung dar (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 99 RdNr 3a). Selbst wenn eine Klageänderung vorgelegen hätte, dürfte diese im Übrigen nach § 99 Abs 1 und 2 SGG zulässig gewesen sein.

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Eine ausdrückliche Klagebeschränkung konnte nach den Gesamtumständen des Verfahrens hier jedenfalls nicht angenommen werden (vgl dazu BSG SozR 4-1500 § 92 Nr 2). Da es sich damit bei der Erweiterung der Begründung nicht um die Einführung eines weiteren Streitgegenstandes in das Verfahren handelt, hat das LSG zwar nicht in unzulässiger Weise durch Prozess- statt durch Sachurteil entschieden. Es hat aber unter Verkennung der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 99 SGG eine sachliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Klägerin insbesondere zu dem für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide auch maßgeblichen Trennungsfaktor für die haus- und fachärztliche Versorgung unterlassen. Dies steht angesichts der offensichtlichen Unrichtigkeit der verfahrensrechtlichen Bewertung wertungsmäßig einem fehlerhaften Prozessurteil gleich. Auch hier hat das Gericht sich zu Unrecht gehindert gesehen, das Vorbringen eines Beteiligten insgesamt sachlich zu bescheiden und so seinen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzt. Die Entscheidung kann auch auf dem Mangel beruhen. Es besteht die Möglichkeit, dass das LSG zu einem für die Klägerin günstigen Ergebnis hätte kommen können, wie nicht zuletzt das dem LSG vorgelegte Urteil des SG Gotha vom 16.1.2013 - S 2 KA 3535/07 et al - zeigt. Mit der Zurückverweisung wird dem LSG Gelegenheit gegeben, eine sachliche Prüfung der Bescheide auch unter den von der Klägerin ergänzend in das Verfahren eingeführten Aspekten nachzuholen.

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Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden haben.