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BSG·B 5 SF 12/25 S·23.09.2025

Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenerinnerung - keine Kostenfreiheit bei unstatthaften Beschwerden

VerfahrensrechtKostenrechtSozialgerichtsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Erinnerungsführer rügt die Festsetzung von Gerichtskosten (Schlusskostenrechnung 15.8.2025) nach Zurückweisung seiner Beschwerde. Das BSG wendet das vor Inkrafttreten der Gebührenanpassung geltende Kostenverzeichnis an und bestätigt die Festbetragsgebühr von 66 Euro (Nr. 7504 KV aF). Eine Kostenbefreiung nach § 21 GKG kommt nicht in Betracht; die Erinnerung ist unbegründet.

Ausgang: Erinnerung gegen Schlusskostenrechnung als unbegründet abgewiesen; Festbetragsgebühr in Höhe von 66 Euro bestätigt, keine Kostenbefreiung nach § 21 GKG

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Einlegung einer Beschwerde vor Inkrafttreten einer Gebührenanpassung ist das bis dahin geltende Kostenverzeichnis (KV aF) anzuwenden.

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Nr. 7504 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (KV aF) begründet für die vollständige Zurückweisung einer nicht anderweitig gebührenbefreiten Beschwerde die Erhebung einer Festbetragsgebühr in der vorgesehenen Höhe.

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Eine gesetzliche Kostenfreiheit nach § 21 GKG steht nicht allein deshalb zu, weil die Beschwerde unstatthaft ist; unstatthafte Beschwerden begründen regelmäßig keinen Anspruch auf Kostenbefreiung.

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Von einer Kostenerhebung nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG ist nur in besonderen, aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmenden Ausnahmefällen abzusehen; liegen solche Anhaltspunkte nicht vor, ist die Kostenerhebung geboten.

Relevante Normen
§ 197a Abs 1 S 1 SGG§ 21 Abs 1 S 1 GKG 2004§ 66 Abs 1 S 1 GKG 2004§ Nr 7504 GKVerz vom 07.10.2024§ 3 Abs. 2 GKG§ 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend SG Frankfurt, 13. Januar 2025, Az: S 14 SV 61/24 ER

vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 4. März 2025, Az: L 2 SV 1/25 B ER

vorgehend BSG, 18. Juli 2025, Az: B 10 SF 8/25 AR

Tenor

Die Erinnerung gegen die Festsetzung der Gerichtskosten in der Schlusskostenrechnung der Geschäftsstelle des Bundessozialgerichts vom 15. August 2025 (B 10 SF 8/25 AR) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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I. Der Erinnerungsführer wendet sich in der zugrundeliegenden Rechtssache gegen die Verweisung seines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (SG Beschluss vom 13.1.2025 - S 14 SV 61/24 ER; LSG Beschluss vom 4.3.2025 - L 2 SV 1/25 B ER). Die Beschwerde zum BSG ließ das LSG nicht zu. Der 10. Senat des BSG verwarf die gleichwohl eingelegte Beschwerde des Erinnerungsführers gegen den LSG-Beschluss als unzulässig. Zugleich legte er dem Erinnerungsführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf (Beschluss vom 18.7.2025 - B 10 SF 8/25 AR).

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Mit Schlusskostenrechnung vom 15.8.2025 stellte die Kostenbeamtin der Geschäftsstelle des BSG dem Erinnerungsführer für das Beschwerdeverfahren gemäß Nr 7504 der Anlage 1 zu § 3 Abs 2 GKG (Kostenverzeichnis - KV) eine Festbetragsgebühr in Höhe von 66 Euro in Rechnung. Der Erinnerungsführer hat sich hiergegen mit zwei Schreiben gewandt, die am 20. und 25.8.2025 beim SG eingegangen sind. Eine Abhilfe durch die Kostenbeamtin ist nicht erfolgt.

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II. 1. Über die Erinnerung entscheidet der 5. Senat des BSG als Kostensenat (§ 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 66 Abs 1 Satz 1 GKG und Teil A Abschnitt I RdNr 5 Ziffer 8 Satz 1 des Geschäftsverteilungsplans des BSG für das Jahr 2025) durch die senatsintern zuständige Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 66 Abs 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG).

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2. Die zulässige (§ 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 66 Abs 1 GKG) Erinnerung ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Der Kostenansatz in der Rechnung vom 15.8.2025 ist nicht zu beanstanden. Zur Anwendung kommt hier noch das KV in der bis zum 31.5.2025 geltenden Fassung (im Folgenden: KV aF). Der Erinnerungsführer legte seine Beschwerde gegen den LSG-Beschluss mit Schreiben vom 29.3.2025 ein, das nach Weiterleitung durch das LSG am 23.4.2025 beim BSG einging und damit vor Inkrafttreten der Gebührenanpassung (vgl § 71 Abs 1 Satz 2 GKG). Nr 7504 KV aF sieht für die vollumfängliche Verwerfung oder Zurückweisung einer nicht besonders aufgeführten Beschwerde, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei ist, eine Festbetragsgebühr in Höhe von 66 Euro vor. Der Gebührentatbestand ist hier erfüllt.

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Eine Nichterhebung der Kosten gemäß § 21 Abs 1 Satz 1 GKG kommt nicht in Betracht. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der 10. Senat des BSG die Sache unrichtig behandelt haben könnte, indem er das Vorbringen im Schreiben vom 29.3.2025 als Beschwerde gegen den LSG-Beschluss wertete. Der Erinnerungsführer wandte sich bereits in der Anrede ausdrücklich auch an das BSG und kritisierte ua die Nichtzulassung der Rechtswegbeschwerde durch das LSG. Ebenso wenig liegt eine unrichtige Sachbehandlung darin, dass der 10. Senat des BSG von einem gerichtskostenpflichtigen Beschwerdeverfahren ausging. Für unstatthafte Beschwerden kann eine gesetzlich bestimmte Kostenfreiheit nicht in Anspruch genommen werden (vgl BVerwG Beschluss vom 17.2.2020 - 5 B 9/20 - juris RdNr 4; BGH Beschluss vom 3.3.2014 - IV ZB 4/14 - juris RdNr 2 ff; BFH Beschluss vom 12.9.2005 - VII E 5/05 - juris RdNr 5; jeweils mwN; aA noch BSG Beschluss vom 14.11.2016 - B 10 SF 14/16 S - juris RdNr 4). Vor seiner Entscheidung hatte der 10. Senat des BSG den Erinnerungsführer auf die Kostenfolge hingewiesen.

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Ebenso wenig besteht Anlass, gemäß § 21 Abs 1 Satz 3 GKG von einer Kostenerhebung abzusehen.

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3. Die Kostenentscheidung dieses Beschlusses beruht auf § 66 Abs 8 GKG.