Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Sachaufklärungsrüge - ausdrücklich aufrechterhaltener Beweisantrag
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision mit Rügen verfahrensrechtlicher Mängel und insbesondere unter Hinweis auf nicht befolgte Beweisanträge. Das BSG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Begründung den Anforderungen des § 160a Abs.2 SGG nicht entspricht. Es fehlt an der substantiierten Darstellung eines ausdrücklich aufrechterhaltenen Beweisantrags und der Darlegung, warum die Unterlassung das Urteil beeinflusst haben könnte. Außerdem sind bestimmte Zwischenentscheidungen (§ 177 SGG) nicht überprüfbar.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil die Begründung den Anforderungen des § 160a Abs.2 SGG nicht genügt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen eines Verfahrensmangels muss die aus dem Mangel folgenden Umstände substantiiert bezeichnen und darlegen, dass und weshalb das Urteil auf dem Mangel beruhen kann (§ 160a Abs.2 SGG).
Zur Geltendmachung eines Verstoßes gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht sind jeweils anzugeben: ein auffindbarer, bis zum Schluss aufrechterhaltener prozessordnungsgemäßer Beweisantrag, die vom Gericht vertretene Rechtsauffassung, die betroffenen Tatumstände, das vermutete Ergebnis der Beweisaufnahme und die Beeinflussungsmöglichkeit des Urteils.
Ein Beweisantrag gilt im Revisionsprüfungsverfahren nur dann als ausreichend gewarnt, wenn der Antrag in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich aufrechterhalten oder im Urteil wiedergegeben ist; die bloße Erklärung, der Antrag sei nie zurückgenommen worden, genügt nicht.
Unanfechtbare Zwischenentscheidungen des Berufungsgerichts, etwa die Ablehnung eines weiteren Gutachtens, sind nach § 177 SGG grundsätzlich nicht Gegenstand der Überprüfung in der Nichtzulassungsbeschwerde, und ein Verfahrensmangel kann im Beschwerdeverfahren nicht gestützt werden mit Bezug auf § 109 SGG (vgl. § 160 Abs.2 Nr.3 Teilsatz 2 SGG).
Vorinstanzen
vorgehend SG Berlin, 2. April 2019, Az: S 4 R 1172/14, Gerichtsbescheid
vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 18. März 2022, Az: L 17 R 304/19, Urteil
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landes-sozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. März 2022 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I. Der im Jahr 1959 geborene Kläger begehrt, nachdem er im sozialgerichtlichen Verfahren ein Teilanerkenntnis der Beklagten hinsichtlich des Zeitraums ab dem 1.5.2017 angenommen hat, noch eine Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit vom 1.4.2013 bis zum 30.4.2017. Seine Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid des SG vom 2.4.2019 und LSG-Urteil vom 18.3.2022). Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil ausgeführt, der Kläger sei nach dem Ergebnis der sozialmedizinischen Ermittlungen erst durch das Hinzutreten kognitiver Symptome im April 2017 erwerbsunfähig geworden. In der Zeit davor sei er trotz der bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen noch in der Lage gewesen, täglich mindestens sechs Stunden erwerbstätig zu sein. Anhaltspunkte für eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bestünden ebenso wenig wie eine Einschränkung der Wegefähigkeit. Auch die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit lägen nicht vor.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt. Er rügt Verfahrensmängel.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der Kläger hat Verfahrensmängel nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG erforderlichen Weise bezeichnet. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die Umstände, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll, substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung des Klägers nicht gerecht.
Der Kläger rügt eine Verletzung des § 103 SGG, weil das LSG den in seinen Schriftsätzen vom 13.8.2021, vom 10.2.2022 und vom 9.3.2022 vorgebrachten Beweisanträgen ohne ausreichende Begründung nicht gefolgt sei. Das Berufungsgericht habe es nicht für nötig gehalten, im angefochtenen Urteil seine ablehnende Haltung zu begründen.
Wird ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht geltend gemacht, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zum Schluss aufrechterhaltenen prozessordnungsgemäßen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 3.4.2020 - B 9 SB 71/19 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 11.3.2022 - B 5 R 310/21 B - juris RdNr 12; Fichte in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl 2020, § 160a RdNr 56).
Es ist zweifelhaft, ob die aus den genannten Schriftsätzen wiedergegebenen Formulierungen zur Befragung des behandelnden Nervenarztes R und des Sachverständigen im unfallversicherungsrechtlichen Streitverfahren T prozessordnungsgemäße Beweisanträge iS von § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 373, 403 ZPO enthielten (s dazu Meßling in Krasney/Udsching/ Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, Kap IX RdNr 134). Jedenfalls hat der bereits im Berufungsverfahren durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger nicht aufgezeigt, dass er diese Anträge in der mündlichen Verhandlung bis zum Schluss zu Protokoll aufrechterhalten habe oder dass sie im Urteil des LSG wiedergegeben sind (vgl zu diesem Erfordernis BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Der Umstand, dass er seine Anträge "zu keinem Zeitpunkt zurückgenommen" habe, reicht nicht aus, um der Warnfunktion eines ausdrücklich aufrechterhaltenen Beweisantrags gerecht zu werden (zur Warnfunktion s zB BSG Beschluss vom 15.2.2022 - B 1 KR 46/21 B - juris RdNr 4 mwN; BSG Beschluss vom 31.5.2022 - B 2 U 120/21 B - juris RdNr 14 mwN).
Soweit der Kläger beanstandet, das LSG habe mit Beschluss vom 26.8.2021 ein weiteres Gutachten nach § 109 SGG zu Unrecht abgelehnt, berücksichtigt er nicht, dass nach § 177 SGG unanfechtbare Vorentscheidungen des Berufungsgerichts einer Überprüfung durch das BSG grundsätzlich entzogen sind (vgl BSG Beschluss vom 23.7.2015 - B 5 R 196/15 B - juris RdNr 16 mwN; Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, aaO RdNr 125). Zudem kann im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach ausdrücklicher Anordnung in § 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 2 SGG ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des § 109 SGG gestützt werden.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Hahn Körner Gasser