Grundrentenzuschlag: Anrechnung des Ehegatteneinkommens nach § 97a SGB VI verfassungsgemäß
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte eine höhere Altersrente unter Auszahlung des Grundrentenzuschlags ohne Anrechnung des Einkommens ihres Ehemanns. Das BSG bestätigt, dass zwar dem Grunde nach ein Grundrentenzuschlag nach § 76g SGB VI besteht, der daraus berechnete Rentenanteil aber wegen der Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI vollständig entfällt. Die Anrechnung von Ehegatteneinkommen verstößt weder gegen Art. 14 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG. Ein gerügter Begründungsmangel des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) liegt ebenfalls nicht vor.
Ausgang: Revision gegen die Nichtauszahlung des Grundrentenzuschlags wegen Einkommensanrechnung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Anspruch auf Auszahlung des Rentenanteils aus dem Grundrentenzuschlag setzt neben dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 76g SGB VI voraus, dass nach § 97a SGB VI anzurechnendes Einkommen die gesetzlichen Freibeträge nicht in einem die Leistung ausschließenden Umfang überschreitet.
Nach § 97a Abs. 1 SGB VI ist auf den Rentenanteil aus dem Grundrentenzuschlag Einkommen des Berechtigten und seines Ehegatten anzurechnen; die Anrechnung betrifft nicht den originären Rentenanspruch aus eigener Versicherung.
Die Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI ist als Inhalts- und Schrankenbestimmung jedenfalls verhältnismäßig, wenn sie eine aus Steuermitteln finanzierte, dem sozialen Ausgleich dienende rentenrechtliche Zusatzleistung zielgenau auf wirtschaftlich bedürftigere Haushalte ausrichtet.
Die Berücksichtigung von Ehegatteneinkommen bei einer einkommensabhängigen Zusatzleistung verletzt Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG nicht, wenn der Gesetzgeber typisierend an die rechtliche Unterhalts- und Wirtschaftsgemeinschaft der Ehe anknüpft und für nichteheliche Lebensgemeinschaften keine vergleichbaren gesetzlichen Unterhaltspflichten bestehen.
Aus Art. 20 Abs. 3 GG folgen keine erhöhten verfassungsrechtlichen Qualitätsanforderungen an Gesetzesbegründungen; ein fehlender oder als unzureichend empfundener Begründungsumfang begründet für sich genommen keinen Verfassungsverstoß.
Vorinstanzen
vorgehend SG Gelsenkirchen, 23. August 2022, Az: S 10 R 338/22, Gerichtsbescheid
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 30. Januar 2024, Az: L 18 R 707/22, Urteil
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 2024 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt eine höhere Altersrente ohne Anrechnung des Einkommens ihres Ehemanns auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Grundrentenzuschlag).
Die 1960 geborene Klägerin bezieht seit dem 1.5.2022 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Mit Rentenbescheid vom 18.2.2022 stellte die Beklagte 537 Kalendermonate mit Grundrentenzeiten fest. Aus 517 Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten berechnete sie einen Durchschnittswert an Entgeltpunkten von 0,0635 und daraus einen Grundrentenzuschlag von 1,1760 Entgeltpunkten. Den entsprechenden Rentenanteil berücksichtigte sie zunächst nicht, weil das darauf anzurechnende Einkommen der Klägerin und ihres Ehemanns noch zu ermitteln war. Die Rentenhöhe stellte die Beklagte deshalb nur vorläufig fest. Mit Rentenbescheid vom 2.3.2022 erfolgte eine Neufeststellung der Altersrente rückwirkend ab dem 1.5.2022 ohne Berücksichtigung eines Grundrentenzuschlags. Die Beklagte berechnete aus dem Grundrentenzuschlag zwar einen Rentenanteil iHv monatlich 35,86 Euro. Sie lehnte dessen Gewährung aber nach Anrechnung des Einkommens der Klägerin und ihres Ehemanns iHv insgesamt monatlich 1121,25 Euro ab. Der dagegen erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 4.5.2022).
Das SG hat die Klage auf Gewährung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung des Grundrentenzuschlags abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 23.8.2022). Im Berufungsverfahren hat die Beklagte mit Bescheid vom 16.12.2022 die Altersrente ab dem 1.1.2023 neu festgestellt, aus dem Grundrentenzuschlag einen höheren Rentenanteil iHv monatlich 37,78 Euro errechnet und wegen des geänderten aktuellen Rentenwerts ein Einkommen der Klägerin und ihres Ehemanns iHv nunmehr monatlich 1000,65 Euro angerechnet. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Zwar könne die Klägerin dem Grunde nach einen Grundrentenzuschlag beanspruchen. Der Rentenanteil daraus werde aber wegen des anzurechnenden Einkommens nicht ausgezahlt. Ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG liege nicht vor. Bei einer vollständig aus Staatsmitteln und aus Gründen der Fürsorge gewährten Sozialleistung wie dem Grundrentenzuschlag sei die Anrechnung von Einkommen grundsätzlich geboten. Der Gesetzgeber verfüge hier über einen weiten Gestaltungsspielraum. Die Anrechnung des Einkommens des Ehemanns der Klägerin auf den Rentenanteil des Grundrentenzuschlags sei gerechtfertigt, weil Ehegatten aufgrund ihrer wechselseitigen unterhaltsrechtlichen Verpflichtung wirksamer versorgt seien als Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (Urteil vom 30.1.2024).
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 und Art 6 Abs 1 GG. Es liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Ehegatten und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vor. Trotz gleicher Vorleistung würden unterschiedlich hohe Renten an die Versicherten ausgezahlt. Zudem verstießen die Regelungen zur Einkommensanrechnung gegen das Rechtsstaatsgebot. Das Gesetz enthalte einen wesentlichen Begründungsmangel. Insbesondere werde nicht erläutert, warum Respekt und Anerkennung der Lebensleistung nicht für alle Versicherten gewährt werde und worin die Rechtfertigung der differenzierten Betrachtung anhand der Einkommenssituation im Rentenfall liege.
Die Klägerin beantragt,das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 30.1.2024 sowie den Gerichtsbescheid des SG Gelsenkirchen vom 23.8.2022 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 2.3.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.5.2022 sowie des Bescheids vom 16.12.2022 zu verurteilen, ihr eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 1.5.2022 unter Berücksichtigung eines Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ohne Anrechnung des Einkommens ihres Ehegatten zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die kraft Zulassung durch das LSG statthafte (§ 160 Abs 1 und 3 SGG) und auch im Übrigen zulässige Revision (§ 164 SGG) der Klägerin ist unbegründet. Das LSG hat die Berufung gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des SG zu Recht zurückgewiesen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG).
A. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente ohne Anrechnung des Einkommens ihres Ehemanns auf den Rentenanteil aus dem Grundrentenzuschlag ab dem 1.5.2022. Diesen Anspruch hat die Beklagte mit Bescheid vom 2.3.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.5.2022 (§ 95 SGG) verneint. Der Bescheid vom 18.2.2022 über die vorläufige Feststellung der Rentenhöhe hat sich insoweit auf andere Weise erledigt (§ 39 Abs 2 SGB X; BSG Urteil vom 5.4.2023 - B 5 R 4/22 R - SozR 4-2600 § 149 Nr 8 RdNr 14 mwN). Hingegen ist der Bescheid vom 16.12.2022 gemäß § 153 Abs 1 iVm § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, weil die Beklagte mit ihm die Altersrente der Klägerin ab dem 1.1.2023 neu festgestellt und insoweit den Bescheid vom 2.3.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.5.2022 teilweise ersetzt hat (vgl hierzu BSG Urteil vom 25.9.2025 - B 5 R 15/24 R - BSGE <vorgesehen> = SozR 4 <vorgesehen> - juris RdNr 14 ff). Die Klägerin verfolgt ihr Begehren zutreffend mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1 iVm Abs 4, § 56 SGG).
B. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung eines Grundrentenzuschlags. Zwar liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Grundrentenzuschlags nach § 76g SGB VI dem Grunde nach vor (dazu unter I.). Aufgrund der Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI in der ebenfalls seit dem 1.1.2021 unverändert geltenden Fassung des Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) vom 12.8.2020 (BGBl I 1879) war daraus aber keine höhere Altersrente zu leisten (dazu unter II.). Die den Grundrentenzuschlag ausschließende Anrechnung des Ehegatteneinkommens gemäß § 97a SGB VI verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht (dazu unter III.).
I. Nach § 76g Abs 1 SGB VI wird ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ermittelt, wenn mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorhanden sind und sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter dem nach Abs 4 maßgebenden Höchstwert liegt. Gemäß § 76g Abs 2 SGB VI sind Grundrentenzeiten Kalendermonate mit anrechenbaren Zeiten nach § 51 Abs 3a Satz 1 Nr 1 bis 3 SGB VI; § 55 Abs 2 SGB VI gilt entsprechend. Zu den anrechenbaren Zeiten gehören insbesondere Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (§ 51 Abs 3a Satz 1 Nr 1 SGB VI).
Nach § 76g Abs 4 Satz 1 SGB VI wird der Grundrentenzuschlag ermittelt anhand des Durchschnittswerts an Entgeltpunkten aus allen Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten nach § 76g Abs 3 Satz 1 SGB VI, dh Grundrentenzeiten nach § 76g Abs 2 SGB VI, wenn auf diese Zeiten Entgeltpunkte entfallen, die für den Kalendermonat mindestens 0,025 Entgeltpunkte betragen. Übersteigt das Zweifache dieses Durchschnittswerts den jeweils maßgeblichen Höchstwert an Entgeltpunkten nach den Sätzen 3 bis 5, wird der Zuschlag aus dem Differenzbetrag zwischen dem jeweiligen Höchstwert und dem Durchschnittswert nach Satz 1 ermittelt (§ 76g Abs 4 Satz 2 SGB VI). Der Höchstwert beträgt 0,0334 Entgeltpunkte, wenn 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorliegen. Liegen mehr als 33, aber weniger als 35 Jahre mit Grundrentenzeiten vor, wird der Höchstwert nach Satz 3 je zusätzlichen Kalendermonat mit Grundrentenzeiten um 0,001389 Entgeltpunkte erhöht; das Ergebnis ist auf vier Dezimalstellen zu runden. Liegen mindestens 35 Jahre mit Grundrentenzeiten vor, beträgt der Höchstwert 0,0667 Entgeltpunkte (§ 76g Abs 4 Sätze 3 bis 5 SGB VI). Zur Berechnung der Höhe des Zuschlags an Entgeltpunkten wird der nach den Sätzen 1 bis 5 ermittelte Entgeltpunktewert mit dem Faktor 0,875 und anschließend mit der Anzahl der Kalendermonate mit Grundrentenbewertungszeiten, höchstens jedoch mit 420 Kalendermonaten, vervielfältigt (§ 76g Abs 4 Satz 6 SGB VI).
Unter Anwendung dieser Regelungen und unter Berücksichtigung der vom LSG für den Senat nach § 163 SGG bindend festgestellten rentenrechtlichen Zeiten hat die Klägerin einen Anspruch auf zusätzliche 1,1760 Entgeltpunkte als Grundrentenzuschlag. Daraus hat die Beklagte gemäß den rechtlichen Vorgaben für die Klägerin persönliche Entgeltpunkte getrennt von den übrigen persönlichen Entgeltpunkten ermittelt, indem sie den Grundrentenzuschlag mit dem Zugangsfaktor vervielfältigte (§ 66 Abs 1 Satz 1 Nr 11 iVm Satz 2 SGB VI idF des Grundrentengesetzes vom 12.8.2020, BGBl I 1879) und bei der Feststellung des Monatsbetrags der Rente (§ 64 SGB VI) als einen eigenen (separaten) Anteil der Rente auswies. Danach ergab sich aus dem Grundrentenzuschlag der Klägerin ab Rentenbeginn am 1.5.2022 ein Rentenanteil iHv monatlich 35,86 Euro (Bescheid vom 2.3.2022) und ab dem 1.1.2023 iHv monatlich 37,78 Euro (Bescheid vom 16.12.2022).
II. Nach § 97a Abs 1 SGB VI wird auf den Rentenanteil aus dem Grundrentenzuschlag Einkommen des Berechtigten und seines Ehegatten angerechnet. Die Regelung gilt entsprechend für Partner einer vor dem 1.10.2017 in der Bundesrepublik Deutschland begründeten oder einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft, soweit auf sie deutsches Recht anwendbar ist (§ 21 iVm § 1 Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft - Lebenspartnerschaftsgesetz).
Welches Einkommen zu berücksichtigen ist, bestimmt § 97a Abs 2 SGB VI. Nach dessen Satz 1 sind zu berücksichtigen 1. das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Abs 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG), 2. der steuerfreie Teil von Renten nach § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a Doppelbuchst aa Satz 4 EStG sowie der nach § 19 Abs 2 und § 22 Nr 4 Satz 4 Buchst b EStG steuerfreie Betrag von Versorgungsbezügen und 3. die versteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG, soweit diese nicht bereits in dem Einkommen nach Nr 1 enthalten sind; im Falle der Kapitalerträge nach § 20 Abs 1 Nr 6 Satz 1 bis 3 EStG gilt als Einkommen ein Zehntel des Ertrags, längstens jedoch für zehn Jahre.
Als Einkommen nach § 97a Abs 2 Satz 1 Nr 1 und 2 SGB VI sind grundsätzlich die von den Rentenversicherungsträgern nach § 151b SGB VI automatisiert abzurufenden, bei den Finanzbehörden jeweils bis zum 30.9. für das vorvergangene Kalenderjahr vorliegenden Festsetzungsdaten zugrunde zu legen (§ 97a Abs 2 Satz 2 SGB VI). Liegen für das vorvergangene Kalenderjahr oder das vorvorvergangene Kalenderjahr keine Festsetzungsdaten nach § 97a Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI vor, sieht § 97a Abs 2 in den Sätzen 3 bis 5 SGB VI Sonderregelungen vor. Die Rentenversicherungsträger sind nach § 97a Abs 2 Satz 6 SGB VI an die übermittelten Festsetzungsdaten gebunden. Nach § 97a Abs 3 Satz 1 SGB VI gilt als monatliches Einkommen ein Zwölftel des Einkommens, das nach § 97a Abs 2 SGB VI zu berücksichtigen ist.
Das anrechenbare Einkommen wird nach § 97a Abs 4 SGB VI begrenzt. Nach dessen Satz 1 ist nur anrechenbar dasjenige Einkommen des Berechtigten und seines Ehegatten, das monatlich die in den Sätzen 2 bis 4 genannten, jeweils auf einen vollen Eurobetrag aufgerundeten Beträge übersteigt. Übersteigt das anrechenbare Einkommen des Berechtigten monatlich das 36,56fache des aktuellen Rentenwerts, werden 60 vom Hundert angerechnet, solange das anrechenbare Einkommen nicht mehr als das 46,78fache des aktuellen Rentenwerts beträgt (Satz 2). Übersteigt das anrechenbare Einkommen des Berechtigten das 46,78fache des aktuellen Rentenwerts, wird das diesen Betrag übersteigende anrechenbare Einkommen in voller Höhe angerechnet; Satz 2 bleibt unberührt (Satz 3). Ist neben dem Einkommen des Berechtigten auch Einkommen seines Ehegatten zu berücksichtigen, sind die Sätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des 36,56fachen des aktuellen Rentenwerts das 57,03fache des aktuellen Rentenwerts und anstelle des 46,78fachen des aktuellen Rentenwerts das 67,27fache des aktuellen Rentenwerts tritt (Satz 4). Änderungen der Höhe der Beträge nach den Sätzen 2 bis 4 werden mit Beginn des Kalendermonats wirksam, zu dessen Beginn Einkommensänderungen nach Abs 5 zu berücksichtigen sind (Satz 5).
Nach Maßgabe dieser Bestimmungen hat die Beklagte das für den Senat vom LSG gemäß § 163 SGG bindend festgestellte Einkommen der Klägerin und ihres Ehemanns bei Rentenbeginn am 1.5.2022 iHv insgesamt monatlich 1121,25 Euro zutreffend auf den aus dem Grundrentenzuschlag berechneten Rentenanteil (monatlich 35,86 Euro) angerechnet (Bescheid vom 2.3.2022). Auch ab dem 1.1.2023 erfolgte nach den geänderten Rechengrößen rechtmäßig keine Auszahlung des entsprechenden Rentenanteils (Bescheid vom 16.12.2022).
III. Die Anrechnung von Einkommen des Ehegatten nach § 97a SGB VI verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Es liegt kein Verstoß gegen Art 14 Abs 1 GG vor (dazu unter 1.). Die Klägerin wird auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG verletzt (dazu unter 2.). Der von der Klägerin gerügte Begründungsmangel des Grundrentengesetzes für die Einkommensanrechnung auf den Rentenanteil aus dem Grundrentenzuschlag und damit ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsgebot (Art 20 Abs 3 GG) liegt nicht vor (dazu unter 3.).
1. Selbst bei Eröffnung des Schutzbereichs von Art 14 Abs 1 Satz 1 GG verletzten die Regelungen zur Einkommensanrechnung des Ehegatten nach § 97a SGB VI auf den Rentenanteil des Grundrentenzuschlags nicht die Eigentumsgarantie.
a) Ansprüche und Anwartschaften auf eine Rente aus eigener Versicherung sind in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich von Art 14 Abs 1 GG geschützt. Die gesetzlich begründeten rentenversicherungsrechtlichen Positionen erfüllen eine soziale Funktion, deren Schutz gerade Aufgabe der Eigentumsgarantie ist. Ihr Umfang wird durch die persönliche Leistung der Versicherten mitbestimmt, wie sie "vor allem in den Beitragszahlungen Ausdruck findet" (vgl stRspr; zB BVerfG Beschluss vom 23.5.2018 - 1 BvR 97/14 ua - BVerfGE 149, 86 = SozR 4-5868 § 21 Nr 4, RdNr 72 ; BVerfG Urteil vom 28.4.1999 - 1 BvL 32/95 ua - BVerfGE 100, 1 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3 - juris RdNr 114).
Gegenstand des Schutzes des Art 14 Abs 1 GG sind der Anspruch und die Anwartschaft, wie sie sich insgesamt aus der jeweiligen Gesetzeslage ergeben. Renten und Rentenanwartschaften beruhen auf verschiedenen Elementen, die erst in ihrem funktionalen Zusammenwirken zu einem Gesamtergebnis führen. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG können die einzelnen Elemente nicht losgelöst voneinander behandelt werden als seien sie selbstständige Ansprüche. Im Hinblick auf Art 14 Abs 1 GG ist die rentenversicherungsrechtliche Position insgesamt Schutzobjekt unabhängig davon, ob einzelne Elemente auf dem Gedanken des sozialen Ausgleichs beruhen (vgl stRspr; zB BVerfG Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 ua - BVerfGE 122, 151 = SozR 4-2600 § 237 Nr 16 - juris RdNr 76 zum geminderten Zugangsfaktor bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente; BVerfG Beschluss vom 27.2.2007 - 1 BvL 10/00 - BVerfGE 117, 272 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 - juris RdNr 51 zur Neubewertung der ersten Berufsjahre; BVerfG Beschluss vom 1.7.1981 - 1 BvR 874/77 ua - BVerfGE 58, 81 = SozR 2200 § 1255a Nr 7 - juris RdNr 99 zur geänderten Bewertung von "Ausbildungsausfallzeiten").
b) Der Senat lässt offen, ob bei der Frage nach der Eröffnung des Schutzbereichs von Art 14 Abs 1 Satz 1 GG der Rentenanteil aus dem Grundrentenzuschlag (nur) als unselbstständiger Teil des Rentenanspruchs zu verstehen oder angesichts seiner besonderen Konzeption gesondert zu betrachten ist.
Im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung gab es bislang jedenfalls von der rechtlichen Ausgestaltung her nichts Vergleichbares. Ein eigener Rentenanteil wird insbesondere nicht aus den "Mindestentgeltpunkten bei geringem Arbeitsentgelt" nach § 262 SGB VI (in der hier zugunsten der Klägerin zur Anwendung gelangten Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des SGB VI vom 19.2.2002, BGBl I 754) berechnet. Diese mit dem Rentenreformgesetz 1992 vom 18.12.1992 (BGBl I 2261) zum 1.1.1992 eingefügte Bestimmung zur Mindestbewertung von Pflichtbeiträgen vor 1992 erfolgte im Hinblick darauf, dass "trotz langjähriger einkommensgerechter Beitragsleistung" (…) "viele Versicherte (insbesondere Frauen) eine unzureichende Rente" erhielten (zu den bereits im Jahr 1973 in Kraft getretenen Vorgängerregelungen zur "Rente nach Mindesteinkommen" in Art 2 § 55a Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz, Art 2 § 54b Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz und Art 2 § 10a Knappschaftsversicherungs-Neuregelungsgesetz Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 8.12.1971 zum Rentenreformgesetz, BT-Drucks VI/2916 Vorblatt sowie S 38 und 69; Kaltenstein, WzS 2016, 71, 73; Karnitzki, Kompaß 1990, 139 f; Pappai, BArbBl 1973, 147; zu § 262 SGB VI Scharf in Keck/Michaelis, Die Rentenversicherung im SGB, 121. Lieferung 9/2024, § 262 RdNr 1 ). Zusätzliche Entgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt nach § 262 SGB VI werden nach einem bestimmten Berechnungsmodus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1.1.1992 zu gleichen Teilen zugeordnet und erhöhen damit die Summe der Entgeltpunkte für alle Beitragszeiten (vgl hierzu Körner in BeckOGK/SGB VI, § 262 RdNr 14 f, Stand: August 2025; Dünn/Heckenberger in Ruland/Dünn, GK-SGB VI, § 262 RdNr 26 ff, Stand: August 2021 ), wodurch sie zum unselbstständigen Teil der Rentenfestsetzung werden. Dagegen wird - wie oben unter I. dargestellt - aus dem Grundrentenzuschlag ein eigener Rentenanteil separat berechnet, der im Rentenbescheid auch mit einem eigenen Monatsbetrag gesondert ausgewiesen wird (vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 8.4.2020 zum Grundrentengesetz, BT-Drucks 19/18473 S 36 zu Nr 2 <§ 66>).
Ebenfalls kann dahinstehen, ob der Grundrentenzuschlag auf einer dem einzelnen Versicherten individuell zurechenbaren Leistung beruht, die eine Zuordnung des Anspruchs auf Gewährung des entsprechenden Rentenanteils zur verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie überhaupt erst rechtfertigen könnte. Er müsste noch hinreichend durch einen besonderen personalen Bezug geprägt sein, der durch die persönliche Arbeitsleistung des Versicherten mitbestimmt wird, wie dies nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG vor allem in einkommensbezogenen Beitragsleistungen Ausdruck findet (vgl BVerfG Beschluss vom 23.5.2018 - 1 BvR 97/14 ua - BVerfGE 149, 86 = SozR 4-5868 § 21 Nr 4, RdNr 72; BVerfG Beschluss vom 27.2.2007 - 1 BvL 10/00 - BVerfGE 117, 272 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 - juris RdNr 54; BVerfG Beschluss vom 1.7.1981 - 1 BvR 874/77 ua - BVerfGE 58, 81 = SozR 2200 § 1255a Nr 7 - juris RdNr 108; BVerfG Urteil vom 28.2.1980 - 1 BvL 17/77 ua - BVerfG 53, 257 = SozR 7610 § 1587 Nr 1 - juris RdNr 148).
In diese Richtung deuten könnte die in den Gesetzesmaterialien zum Grundrentengesetz enthaltene Formulierung, wonach der "Grundrentenanspruch" (…) "maßgeblich auch auf eigenerworbenen Entgeltpunkten" beruhen solle ( Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 8.4.2020 zum Grundrentengesetz, BT-Drucks 19/18473 S 39 zu Nr 6 <§ 97a Abs 1>). Zudem wird der Grundrentenzuschlag gemäß § 76g SGB VI - wie oben unter I. ausgeführt - in Abhängigkeit von Grundrentenzeiten sowie von Grundrentenbewertungszeiten berechnet und gewährt. Er ist "demnach nicht bedingungslos, sondern setzt auf der Vorleistung in Form einer langen Beitragszahlung der Versicherten auf" und soll sicherstellen, dass sich "eine langjährige Beitragszahlung zur Rentenversicherung auch bei unterdurchschnittlichem Einkommen lohnt und danach eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird, die die erbrachte Leistung respektiert und anerkennt" (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 8.4.2020 zum Grundrentengesetz , BT-Drucks 19/18473 S 2 ).
Allerdings handelt es sich bei dem Grundrentenzuschlag - wie die Klägerin selbst vorträgt - lediglich um eine "Aufstockung der selbst erarbeiteten Rentenansprüche". Diese "Aufstockung" erfolgt allein aus Gründen des sozialen Ausgleichs zur "Anerkennung" der Lebensarbeitsleistung von langjährig gesetzlich Versicherten mit unterdurchschnittlichen Einkommen ( vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 8.4.2020 zum Grundrentengesetz, BT-Drucks 19/18473 S 21 und die Gegenäußerung der Bundesregierung vom 8.4.2020 zu der Stellungnahme des Bundesrates vom 27.3.2020 <BR-Drucks 85/20 - Beschluss>, BT-Drucks 19/18473 <Anlage 5> S 74; s hierzu auch nachfolgend unter 1. c) bb)). Nur die Höhe der Rente, die durch den Grundrentenzuschlag als Honorierung einer "langen verpflichtenden Beitragszahlung der Versicherten" aufgestockt wird (vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 8.4.2020 zum Grundrentengesetz, BT-Drucks 19/18473 S 2 und 24), richtet sich vor allem nach den während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelten und Arbeitseinkommen erworbenen Entgeltpunkten (vgl § 63 Abs 1 und 2 SGB VI). Mit dem Grundrentenzuschlag werden hingegen gesondert zu ermittelnde und im Rentenbescheid auch separat auszuweisende "Zuschuss-Entgeltpunkte" gewährt, und zwar im Hinblick auf die Zielsetzung des Gesetzes in bewusster Abkehr von dem das Versicherungsprinzip kennzeichnenden Grundsatz der "Äquivalenz von Beitrag und Leistung" in der rentenversicherungsrechtlichen Ausprägung der sogenannten "Teilhabeäquivalenz" (vgl bereits BSG Urteil vom 5.6.2025 - B 5 R 3/24 R - BSGE <vorgesehen> = SozR 4 <vorgesehen> - juris RdNr 34; kritisch zu dieser Konzeption des Grundrentenzuschlags Ruland, NZS 2021, 241, 249 und Papier, DRV 2019, 1, 6; zur "Teilhabeäquivalenz" als Strukturprinzip der gesetzlichen Rentenversicherung BVerfG Beschluss vom 11.1.2011 - 1 BvR 3588/08 ua - BVerfGE 128, 138 - juris RdNr 30; BVerfG Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 ua - BVerfGE 122, 151 = SozR 4-2600 § 237 Nr 16 - juris RdNr 77). Diesen "Zuschuss-Entgeltpunkten" liegt keine entsprechende beitragsbelastete Arbeit der Versicherten zugrunde; sie sind deshalb "nicht gleichartig" mit den Entgeltpunkten der "originären" Versichertenrente (vgl Ruland, NZS 2021, 241, 242). Konsequenterweise hat der Gesetzgeber daher auch eine Finanzierung des auf dem Grundrentenzuschlag beruhenden Rentenanteils durch den Bundeszuschuss aus Steuermitteln vorgesehen (vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 8.4.2020 zum Grundrentengesetz, BT-Drucks 19/18473 S 4, 25, 28 und 46 zu Nr 12 <§ 213>; Gegenäußerung der Bundesregierung vom 8.4.2020 zu der Stellungnahme des Bundesrates vom 27.3.2020 <BR-Drucks 85/20 - Beschluss> , BT-Drucks 19/18473 <Anlage 5> S 74; s zur Finanzierung nachfolgend unter 1. c) bb)). Damit stellt der Grundrentenzuschlag von seiner rechtlichen Ausgestaltung her eine "nicht beitragsgedeckte" bzw "versicherungsfremde" Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung dar.
c) Ungeachtet der Frage der Eröffnung des Schutzbereichs des Art 14 Abs 1 Satz 1 GG erfüllen die Regelungen zur Einkommensanrechnung des Ehegatten nach § 96a SGB VI auf den Grundrentenzuschlag jedenfalls die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Gesetzgebers nach Art 14 Abs 1 Satz 2 GG.
aa) Die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art 14 Abs 1 Satz 2 GG allein Sache des Gesetzgebers ist. Inhalts- und Schrankenbestimmungen müssen durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein. Sie müssen zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein. Insbesondere dürfen sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein (vgl stRspr; zB BVerfG Beschluss vom 23.5.2018 - 1 BvR 97/14 ua - BVerfGE 149, 86 = SozR 4-5868 § 21 Nr 4, RdNr 79; BVerfG Beschluss vom 11.1.2011 - 1 BvR 3588/08 ua - BVerfGE 128, 138 = SozR 4-2600 § 77 Nr 9 - juris RdNr 34 f; BVerfG Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 ua - BVerfGE 122, 151 = SozR 4-2600 § 237 Nr 16 - juris RdNr 79; BVerfG Beschluss vom 13.6.2006 - 1 BvL 9/00 ua - BVerfGE 116, 96 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5 - juris RdNr 84 f).
Dem Gesetzgeber kommt bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken rentenversicherungsrechtlicher Positionen grundsätzlich eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Rentenansprüche und Rentenanwartschaften weisen zwar einen hohen personalen Bezug auf. Zugleich stehen sie jedoch in einem ausgeprägten sozialen Bezug. Deswegen verleiht Art 14 Abs 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber auch die Befugnis, Rentenrechte zu beschränken, Leistungen zu kürzen und Ansprüche und Anwartschaften umzugestalten, sofern dies einem Gemeinwohlzweck dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt. Seine Gestaltungsfreiheit verengt sich allerdings in dem Maße, in dem Rentenansprüche und Rentenanwartschaften durch den personalen Anteil eigener Leistungen der Versicherten geprägt sind. Dagegen ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung umso weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und einer sozialen Funktion steht (vgl stRspr; zB BVerfG Beschluss vom 27.2.2007 - 1 BvL 10/00 - BVerfGE 117, 272 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 - juris RdNr 54; BVerfG Urteil vom 28.4.1999 - 1 BvL 32/95 ua - BVerfGE 100, 1 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3 - juris RdNr 127; BVerfG Urteil vom 28.2.1980 - 1 BvL 17/77 - BVerfGE 53, 257 = SozR 7610 § 1587 Nr 1 - juris RdNr 150 f).
bb) Der Grundrentenzuschlag wird - wie oben bereits unter 1. b) ausgeführt - allein aus sozialen Gründen gewährt. Er soll ausweislich der Gesetzesmaterialien insbesondere die "Lebensleistung" von Versicherten "mit langjährig verpflichtender Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung aus unterdurchschnittlichem Einkommen" honorieren (so bereits die Antwort der Bundesregierung vom 10.3.2020 auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Kurth, Anja Hajduk, Sven Lehmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drucks 19/17762 S 3; vgl ebenso Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 8.4.2020 zum Grundrentengesetz, BT-Drucks 19/18473 S 2 und 24). Für diese Personengruppe soll durch die Gewährung eines Grundrentenzuschlags "der soziale Ausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung deutlich gestärkt" werden (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 8.4.2020 zum Grundrentengesetz, BT-Drucks 19/18473 S 21 ; vgl ebenso auch die Gegenäußerung der Bundesregierung vom 8.4.2020 zu der Stellungnahme des Bundesrates vom 27.3.2020 <BR-Drucks 85/20 - Beschluss>, BT-Drucks 19/18473 <Anlage 5> S 74). Der Gesetzgeber sah es als geboten an, "das Vertrauen in das Grundversprechen des Sozialstaats und in die Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung zu stärken." In den Gesetzesmaterialien heißt es dazu: "Personen, die jahrzehntelang verpflichtend Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben, dürfen im Alter eine der Lebensleistung entsprechende Rente erwarten. Die Menschen müssen darauf vertrauen können, dass sie nach einem langen Arbeitsleben - auch bei unterdurchschnittlichem Einkommen - ordentlich abgesichert sind und besser dastehen als jemand, der wenig oder gar nicht gearbeitet und somit wenige oder keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat" ( Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 8.4.2020 zum Grundrentengesetz, BT-Drucks 19/18473 S 1). Mit der Einführung von Freibeträgen im Wohngeld, in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, in der Hilfe zum Lebensunterhalt, in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und in den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung sollte zudem erreicht werden, dass die Verbesserungen in der Rente nicht durch eine Anrechnung in den bedarfsorientierten Fürsorgesystemen bzw einkommensabhängigen Sozialleistungen aufgezehrt werden (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 8.4.2020 zum Grundrentengesetz, BT-Drucks 19/18473 S 27).
Der fürsorgende (soziale) Charakter des Grundrentenzuschlags zeigt sich schließlich auch in seiner Finanzierung. Zusätzliche Bundesmittel wurden eigens hierfür bereitgestellt. Ausweislich der Gesetzesmaterialien sollten die Beitragstragenden (insbesondere Arbeitnehmer und Arbeitgeber) in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mit weiteren Kosten belastet werden. Deshalb sollten bereits die im Einführungsjahr 2021 veranschlagten Kosten für den Grundrentenzuschlag von rund 1,3 Milliarden Euro "vollständig" durch eine dauerhafte Erhöhung des Bundeszuschusses zur Rentenversicherung von 1,4 Milliarden Euro finanziert werden. Dazu wurde die Regelung in § 213 Abs 2 Satz 4 SGB VI neu gefasst (vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 8.4.2020 zum Grundrentengesetz, BT-Drucks 19/18473 S 4, 25 und 46 zu Nr 12 <§ 213>; Gegenäußerung der Bundesregierung vom 8.4.2020 zu der Stellungnahme des Bundesrates vom 27.3.2020 <BR-Drucks 85/20 - Beschluss>, BT-Drucks 19/18473 <Anlage 5> S 74).
cc) Unter Berücksichtigung des daraus folgenden weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei der Regelung des Grundrentenzuschlags ist die Einkommensanrechnung von Ehegatten durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt und entspricht den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
(1) Erklärtes (weiteres) Regelungsziel des Gesetzgebers war es, dass die mit dem Grundrentenzuschlag bezweckte verstärkte Anerkennung einer langjährigen versicherten Erwerbsbiografie in der gesetzlichen Rentenversicherung mit niedrigen versicherten Arbeitsentgelten nicht den Haushaltseinkommen zugutekommt, die wirtschaftlich "dieser Stärkung nicht bedürfen" (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 8.4.2020 zum Grundrentengesetz, BT-Drucks 19/18473 S 22). Der "Zugang zur Grundrente" sollte nur über die "Feststellung des Grundrentenbedarfes" des Berechtigten erfolgen ( Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 8.4.2020 zum Grundrentengesetz, BT-Drucks 19/18473 S 3 und S 38 zu Nr 6 <§ 97a Abs 1>). "Einkommen, das bestimmte Einkommensfreibeträge übersteigt", sollte auf den Rentenanteil des Grundrentenzuschlags angerechnet werden (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 8.4.2020 zum Grundrentengesetz, BT-Drucks 19/18473 S 22). "Zur Erhöhung der Zielgenauigkeit" sollte dabei nicht nur das eigene Einkommen der Berechtigten, sondern auch das Einkommen ihrer Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner berücksichtigt werden (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 8.4.2020 zum Grundrentengesetz, BT-Drucks 19/18473 S 39 zu Nr 6 <§ 97a Abs 1>).
Zugleich sollte der Grundrentenzuschlag "von einer nachzuweisenden Bedürftigkeit wie in den Fürsorgesystemen unabhängig sein" (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 8.4.2020 zum Grundrentengesetz, BT-Drucks 19/18473 S 2). Die Einkommensprüfung sollte "bürgerfreundlich" durch einen automatisierten Datenabgleich zwischen der Rentenversicherung und den Finanzbehörden (vgl § 97a Abs 2 Satz 2, § 151b SGB VI) erfolgen und sowohl für die Versicherten als auch für die Verwaltung möglichst einfach und "unbürokratisch" ausgestaltet werden. Rentnerinnen und Rentner sollten mit der Ausgestaltung des Grundrentenzuschlags nicht mit zusätzlichen bürokratischen Anstrengungen belastet werden (vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 8.4.2020 zum Grundrentengesetz, BT-Drucks 19/18473 S 3, 22 und 44 f zu Nr 10 <§ 151b>). In der sozialpolitischen Diskussion wurde dazu ausgeführt, es sei ein "Spagat zu machen" gewesen: "Auf der einen Seite dieses System zielgenau auszurichten, damit das Geld an die richtige Adresse kommt, und auf der anderen Seite wenig Bürokratie zu veranstalten" (so der damalige nordrhein-westfälische Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Karl-Josef Laumann <CDU>, Stenografischer Bericht der 992. Sitzung des Bundesrates am 3.7.2020, Plenarprotokoll 992, S 210; kritisch hierzu der Nationale Normenkontrollrat in seinem Jahresbericht 2020, S 84 f, der vom "Bürokratie-Champion Grundrente" spricht, und Ruland, NZS 2021, 241, 249 f).
(2) Zu konstatieren ist zwar, dass sich die wirtschaftliche Lage einer Person nur begrenzt mit einer Prüfung erfassen lässt, die sich nur auf das Einkommen bezieht (vgl dazu auch die Stellungnahme des Sozialbeirats vom 3.12.2020 zum Beschluss des Koalitionsausschusses zur Einführung einer Grundrente, BT-Drucks 19/15630 S 104). Auch vermag die Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI den bei Rentenbezug tatsächlich bestehenden Bedarf an zusätzlichen Leistungen schon deshalb nicht exakt abzubilden, weil sie insbesondere an das zu versteuernde Einkommen bereits vergangener Veranlagungszeiträume, regelmäßig des vorvergangenen Jahres anknüpft (vgl § 97a Abs 2 Sätze 2 bis 4 SGB VI). In den ersten beiden Jahren des Rentenbezugs kann dies dazu führen, dass der auf dem Grundrentenzuschlag beruhende Rentenanteil nur wegen eines früheren Einkommens aus Beschäftigung nicht geleistet wird. Daran wurde im Gesetzgebungsverfahren auch Kritik geäußert (s ua die Aussage des Sachverständigen Prof. Dr. Nullmeier, Wortprotokoll der 81. Sitzung des Bundestags-Ausschuss für Arbeit und Soziales vom 25.5.2020, Protokoll-Nr 19/81, S 9 f, und dessen Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung von Sachverständigen am 25.5.2020, Ausschussdrucks 19[11]675, S 57 f).
Im Hinblick auf das vom Gesetzgeber ausdrücklich formulierte Ziel, der Grundrentenzuschlag solle einerseits nicht "den Haushaltseinkommen" zugutekommen, die seiner wirtschaftlich "nicht bedürfen", andererseits aber gerade "von einer nachzuweisenden Bedürftigkeit wie in den Fürsorgesystemen unabhängig sein" (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 8.4.2020 zum Grundrentengesetz, BT-Drucks 19/18473 S 2, 22 und 24), ist aber insbesondere das zu versteuernde Haushaltseinkommen des Berechtigten und seines Ehegatten zumindest ein verlässlicher Indikator für deren wirtschaftliche Situation (ebenso Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 8.4.2020 zum Grundrentengesetz, BT-Drucks 19/18473 S 40 zu Nr 6 <§ 97a Abs 2>, wonach das zu versteuernde Einkommen ein "geeignete(r) und sachgerechte(r) Anknüpfungsmaßstab" sei). An diese am Einkommensteuerrecht ausgerichtete "wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" knüpft § 97a Abs 2 Satz 1 SGB VI an und berücksichtigt darüber hinaus als Einkommen auch steuerfreie Teile von Renten, den steuerfreien Betrag von Versorgungsbezügen sowie die versteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen, die ebenfalls das Haushaltseinkommen des Berechtigten und seines Ehegatten mitbestimmen (vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 8.4.2020 zum Grundrentengesetz, BT-Drucks 19/18473 S 40 f zu Nr 6 <§ 97a Abs 2>).
(3) Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass die von ihm gewählte Einkommensanrechnung auch erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist erst dann zu verneinen, wenn ein sachlich gleichwertiges, zweifelsfrei gleich wirksames, die Grundrechtsberechtigten weniger beeinträchtigendes Mittel zur Verfügung steht, um den mit dem Gesetz verfolgten Zweck zu erreichen. Dabei ist insbesondere nicht Inhalt der Prüfung, ob der Gesetzgeber die beste Lösung für die hinter einem Gesetz stehenden Probleme gefunden hat, denn er verfügt über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum (vgl stRspr; zB BVerfG Beschluss vom 23.5.2018 - 1 BvR 97/14 ua - BVerfGE 149, 86 = SozR 4-5868 § 21 Nr 4, RdNr 94 mwN).
Die Einkommensprüfung erfolgt durch einen automatisierten Datenabgleich zwischen der Rentenversicherung und den Finanzbehörden. Die Voraussetzungen dafür wurden in einem neuen § 151b SGB VI geschaffen. Eine gesonderte Mitteilungspflicht des Berechtigten (§ 97a Abs 6 Satz 2 SGB VI) wurde lediglich hinsichtlich von Einkünften aus Kapitalvermögen begründet (soweit sie nicht bereits in dem zu versteuernden Einkommen berücksichtigt werden) und dazu eigene Überprüfungsrechte nach § 151c SGB VI geschaffen (zu den verschiedenen Schritten der Überprüfung vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 8.4.2020 zum Grundrentengesetz, BT-Drucks 19/18473 S 46 zu Nr 10 <§ 151c>). Durch diese Regelungen sollte, wie oben unter (1) bereits ausgeführt, die für die Gewährung des Grundrentenzuschlags vorgesehene Einkommensprüfung sowohl für die Versicherten als auch für die Verwaltung möglichst einfach, "bürgerfreundlich" und "unbürokratisch" ausgeformt werden ( vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 8.4.2020 zum Grundrentengesetz, BT-Drucks 19/18473 S 3, 22, 31 und 44 f zu Nr 10 <§ 151b>). Ein gleich geeignetes Mittel zur Erreichung des vom Gesetzgeber verfolgten Ziels einer möglichst einfach zu realisierenden Einkommensanrechnung ist nicht ersichtlich.
(4) Eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs einerseits und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe andererseits muss die Grenze der Zumutbarkeit wahren. Die Regelung darf die Betroffenen nicht übermäßig belasten. Auch dies ist bei der Einkommensanrechnung des Ehegatten auf den Grundrentenzuschlag des Versicherten nach § 97a SGB VI der Fall.
Das zu berücksichtigende Einkommen wird nicht auf den "originären" Rentenanspruch des Versicherten, sondern ausschließlich auf den Rentenanteil (die "Zuschuss-Entgeltpunkte") aus dem aus Gründen des sozialen Ausgleichs gewährten Grundrentenzuschlag angerechnet; der "originäre" Anspruch aus der Versichertenrente bleibt unberührt. Die Einkommensanrechnung auf den Rentenanteil des Grundrentenzuschlags erfolgt zudem stufenweise in Abhängigkeit von verschiedenen Einkommensgrenzen. Der Gesetzgeber hat in § 97a Abs 4 SGB VI ein differenziertes System der Einkommensanrechnung geschaffen, in dem das Einkommen bis zu einer bestimmten Grenze gar nicht, darüber hinaus anteilig in einem Umfang von 60 vom Hundert und bei Überschreiten einer weiteren Grenze in voller Höhe angerechnet wird. Zudem wird die Einkommensanrechnung regelmäßig überprüft, indem die Einkommensgrenzen nach § 97a Abs 4 SGB VI jährlich neu und abhängig vom jeweils geltenden aktuellen Rentenwert (§ 65 SGB VI) berechnet werden (vgl dazu auch Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 8.4.2020 zum Grundrentengesetz, BT-Drucks 19/18473 S 42 zu Nr 6 <§ 97a Abs 4>). Dadurch ist insbesondere gewährleistet, dass es zu einer höheren Rentenzahlung unter Berücksichtigung des Grundrentenzuschlags kommt, sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt das anzurechnende Einkommen verringern und die in § 97a Abs 4 SGB VI vorgegebenen Grenzen unterschreiten.
2. Die Klägerin wird auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG verletzt.
a) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art 3 Abs 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich insbesondere aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl stRspr; zB BVerfG Urteil vom 19.2.2013 - 1 BvL 1/11 ua - BVerfGE 133, 59 RdNr 72; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 10.4.2025 - 1 BvR 842/24 - juris RdNr 35). Dazu gehört auch der Schutz von Ehe und Familie aus Art 6 Abs 1 GG (vgl BVerfG Beschluss vom 9.11.2004 - 1 BvR 684/98 - BVerfGE 112, 50 = SozR 4-3800 § 1 Nr 7 - juris RdNr 56; BVerfG Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - BVerfGE 87, 1 = SozR 3-5761 Allg Nr 1 - juris RdNr 124 f; BVerfG Beschluss vom 26.11.1964 - 1 BvL 14/62 - BVerfGE 18, 257 = SozR Nr 55 zu Art 3 GG - juris RdNr 31).
Nach Art 6 Abs 1 GG darf die Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften nicht schlechter gestellt werden. Insbesondere untersagt Art 6 Abs 1 GG eine Benachteiligung von Ehegatten gegenüber nicht Verheirateten. Verheiratete dürfen jedenfalls nicht deswegen, weil sie verheiratet sind, benachteiligt werden, insbesondere dürfen sie keine geringeren staatlichen Leistungen erhalten (vgl BVerfG Beschluss vom 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00 ua - BVerfGE 114, 316 - juris RdNr 83; BVerfG Beschluss vom 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91 ua - BVerfGE 99, 216 - juris RdNr 65; BVerfG Beschluss vom 16.6.1987 - 1 BvL 4/84 ua - BVerfGE 75, 382 - juris RdNr 42; BVerfG Beschluss vom 12.2.1964 - 1 BvL 12/62 - BVerfGE 17, 210 - juris RdNr 26). Das bedeutet aber nicht, dass Verheiratete immer und in jedem Zusammenhang mehr oder mindestens gleich viel erhalten müssten wie nicht Verheiratete. Die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft kann vielmehr Anknüpfungspunkt für wirtschaftliche Rechtsfolgen sein, sofern dadurch die Ehe nicht diskriminiert wird (vgl BVerfG Beschluss vom 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00 ua - BVerfGE 114, 316 - juris RdNr 83; BVerfG Beschluss vom 16.6.1987 - 1 BvL 4/84 ua - BVerfGE 75, 382 = SozR 4100 § 138 Nr 16 - juris RdNr 42; BVerfG Beschluss vom 12.2.1964 - 1 BvL 12/62 - BVerfGE 17, 210 - juris RdNr 26).
Umgekehrt erweitern sich mit abnehmender Prüfungsstrenge die Gestaltungs- und Bewertungsspielräume des Gesetzgebers bei steigender Typisierungstoleranz. Diese ist im Bereich der leistenden Massenverwaltung wie etwa der gesetzlichen Rentenversicherung besonders groß. Dem Gesetzgeber kommt im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit und daher insbesondere auf dem Gebiet des Sozialrechts für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerfG <Kammer> Beschluss vom 15.4.2024 - 1 BvR 2076/23 - juris RdNr 17 mwN). Ein besonders großer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers besteht bei aus Bundesmitteln zum sozialen Ausgleich gewährten Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Hierzu gehört - wie oben bereits unter 1. b) und 1. c) bb) ausgeführt - auch der Grundrentenzuschlag (vgl BSG Urteil vom 5.6.2025 - B 5 R 3/24 R - BSGE <vorgesehen> = SozR 4 <vorgesehen> - juris RdNr 24 f; vgl zu Kindererziehungszeiten BSG Urteil vom 18.4.2024 - B 5 R 10/23 R - BSGE 138, 63 = SozR 4-2600 § 56 Nr 12, RdNr 45; BSG Urteil vom 26.7.2023 - B 5 R 46/21 R - SozR 4-2600 § 56 Nr 13, RdNr 44, und zu Berücksichtigungszeiten wegen Pflege und Kindererziehung BVerfG <Kammer> Beschluss vom 11.1.2016 - 1 BvR 1687/14 - juris RdNr 12).
b) Nach diesen Maßstäben bestehen hinreichende sachliche Gründe, die eine Ungleichbehandlung von Ehegatten gegenüber Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften bei der Einkommensanrechnung rechtfertigen.
Ausdrückliches Regelungsziel des Gesetzgebers war es, den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung mit niedrigen versicherten Arbeitsentgelten als Maßnahme des sozialen Ausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung nur in Abhängigkeit von dem Bestehen eines "Grundrentenbedarfes" zu gewähren (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 8.4.2020 zum Grundrentengesetz, BT-Drucks 19/18473 S 22, wonach der "Zugang zur Grundrente" (…) "über die Feststellung des Grundrentenbedarfes" erfolgt). Der Grundrentenzuschlag sollte - wie bereits unter 1. c) cc) ausgeführt - nicht den Haushaltseinkommen zugutekommen, die seiner wirtschaftlich "nicht bedürfen" ( Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 8.4.2020 zum Grundrentengesetz, BT-Drucks 19/18473 S 22). Ausdrücklich nicht gewollt war eine Bedürftigkeitsprüfung, wie sie in den Grundsicherungssystemen üblich ist. Der Grundrentenzuschlag sollte "von einer nachzuweisenden Bedürftigkeit wie in den Fürsorgesystemen unabhängig sein" (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 8.4.2020 zum Grundrentengesetz, BT-Drucks 19/18473 S 2). Einen "Nachweis der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse" hätten nach Ansicht des Gesetzgebers "viele Rentnerinnen und Rentner als unbillig hart mit Blick auf langjährige Beitragszahlung und die Anerkennung ihrer Biografie" empfunden (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 8.4.2020 zum Grundrentengesetz, BT-Drucks 19/18473 S 5). Die Einführung einer "strenge(n) Bedürftigkeitsprüfung wie in den Fürsorgesystemen" hätte maßgeblich dem "Sicherungsziel der Grundrente" als Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung zur "Anerkennung der Lebensleistung" von Versicherten mit langjährig verpflichtender Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung aus unterdurchschnittlichem Einkommen widersprochen (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 8.4.2020 zum Grundrentengesetz, BT-Drucks 19/18473 S 2 und 24).
Vor diesem Hintergrund war die Annahme des Gesetzgebers, dass ein verheirateter Berechtigter aufgrund von Einkommen seines Ehegatten besser gestellt ist als ein nichtverheirateter Berechtigter, eine sachliche Erwägung, die auf einer vernünftigen, jedenfalls vertretbaren Würdigung eines typischen Lebenssachverhalts beruht. Üblicherweise erfolgt unter Ehegatten eine gemeinsame Haushalts- und Wirtschaftsführung. Zudem unterliegen Eheleute einer gesteigerten bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht nach §§ 1360, 1360a und 1360b BGB. Unterhaltspflichten bestehen nach § 1361 BGB sogar bei getrenntlebenden Ehegatten. Dagegen schulden die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einander keinen gesetzlichen Unterhalt (vgl dazu auch BVerfG Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234 - SozR 3-4100 § 137 Nr 3 - juris RdNr 69; BVerfG Beschluss vom 16.6.1987 - 1 BvL 4/84 - BVerfGE 75, 382 = SozR 4100 § 138 Nr 16 - juris RdNr 48). Deshalb konnte der Gesetzgeber für die Feststellung des von ihm als notwendig erachteten "Grundrentenbedarfes" als Voraussetzung für die Gewährung eines Grundrentenzuschlags und zur Erreichung der von ihm angestrebten "Zielgenauigkeit der Anrechnungsregelung" typisierend davon ausgehen, dass "typischerweise" (…) "die rechtlichen Unterhaltsansprüche innerhalb der Ehe" (…) "durch ein Unterhaltssaldo eher zu Gunsten des wegen geringer Rentenerwartung für die Grundrente Berechtigten gekennzeichnet sein" würden (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 8.4.2020 zum Grundrentengesetz, BT-Drucks 19/18473 S 39 zu Nr 6 <§ 97a Abs 1>).
3. Soweit die Klägerin einen wesentlichen Begründungsmangel des Grundrentengesetzes und einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsgebot (Art 20 Abs 3 GG) rügt, liegt auch insoweit keine Verletzung von Verfassungsrecht vor. Insbesondere bestehen keine erhöhten Qualitätsanforderungen an die Gesetzesbegründung im grundrechtsrelevanten Bereich. Die Verfassung schreibt nicht vor, was, wie und wann genau im Gesetzgebungsverfahren zu begründen ist, sondern lässt Raum für Verhandlungen und für den politischen Kompromiss (BVerfG Beschluss vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 77). Das gilt nicht nur für die Gesetzgebung zu existenzsichernden Leistungen, sondern auch für Gesetze zu rentenrechtlichen Leistungsverbesserungen (BSG Urteil vom 10.11.2022 - B 5 R 29/21 R - BSGE 135, 110 = SozR 4-2600 § 253a Nr 1, RdNr 52 mwN).
C. Die Kostenentscheidung folgt dem Ausgang der Hauptsache und beruht auf § 183 Satz 1 iVm § 193 Abs 1 und 4 SGG.