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BSG·B 5 R 91/24 B·09.09.2024

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Anspruch auf rechtliches Gehör - Strafgefangener - Teilnahme an der mündlichen Verhandlung

VerfahrensrechtSozialgerichtsverfahrensrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, seit Februar 2024 inhaftiert, rügte die Nichtzulassung der Revision gegen die Zurückweisung seiner Berufung zu Leistungen zur Teilhabe und Rente. Das BSG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Begründung keine hinreichende Darlegung der Zulassungsgründe enthält. Es stellt klar, dass Inhaftierte Anspruch auf rechtliches Gehör haben, aber selbst alles Zumutbare (z.B. Antrag auf Ausgang/Beurlaubung) zu veranlassen haben; das Fernbleiben bei freigestelltem Erscheinen begründet nicht automatisch eine Gehörsverletzung.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision mangels hinreichender Begründung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 160a SGG ist unzulässig, wenn in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht hinreichend dargetan werden.

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Zur Bezeichnung eines Verfahrensmangels i.S.v. § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist darzulegen, welche Umstände zu einem entscheidungserheblichen Mangel führen; pauschale oder unkonkrete Rügen genügen nicht.

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Der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG; § 62 SGG) steht inhaftierten Beteiligten grundsätzlich zu, schließt aber nicht die Verpflichtung aus, durch Anträge bei der Strafvollzugsbehörde (z.B. Ausgang/Beurlaubung nach § 36 StVollzG) alles Zumutbare zu tun, um an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.

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Einer Darlegung grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG bedarf es einer konkret formulierten, abstrakt-generellen Rechtsfrage sowie einer überzeugenden Darstellung von Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und über den Einzelfall hinausgehender Breitenwirkung.

Relevante Normen
§ 62 SGG§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG§ 160a Abs 2 S 3 SGG§ 36 StVollzG§ Art 103 Abs 1 GG§ 160a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG

Vorinstanzen

vorgehend SG Osnabrück, 15. Dezember 2022, Az: S 28 R 390/21, Gerichtsbescheid

vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 1. März 2024, Az: L 9 R 335/22, Urteil

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 1. März 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie eine Rente wegen Erwerbsminderung. Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 15.12.2022 die Klage abgewiesen. Das LSG hat am 24.1.2024 den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 1.3.2024 bestimmt. In der Ladung hat es dem Kläger freigestellt zu erscheinen und mitgeteilt, dass auch im Falle seines Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werde. Der seit dem 7.2.2024 inhaftierte Kläger ist zu diesem Termin nicht erschienen. Das LSG hat mit Urteil vom 1.3.2024 die Berufung zurückgewiesen.

2

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung Beschwerde eingelegt. Er rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Außerdem macht er eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, weil zu beurteilen sei, inwieweit die Verhaftung eines Beteiligten mit der Folge des Fernbleibens von einer anberaumten Verhandlung entschuldbar sei.

3

II. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG). Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

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1. Um einen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG hinreichend zu bezeichnen, müssen die Umstände aufgezeigt werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG Beschluss vom 3.2.2020 - B 1 KR 5/19 B). Dieser Anforderung genügt die Beschwerdebegründung nicht.

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Den in der Beschwerdebegründung geschilderten Umständen ist nicht zu entnehmen, dass das LSG den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG; Art 103 Abs 1 GG) verletzt haben könnte. Einem inhaftierten Prozessbeteiligten steht das Recht zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu, denn der in Art 103 GG verfassungsrechtlich verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch den Strafvollzug nicht ausgeschlossen (vgl BSG Beschluss vom 31.10.2005 - B 7a AL 14/05 B; BSG Urteil vom 21.6.1983 - 4 RJ 3/83). Auch unter Berücksichtigung der besonderen Situation eines Strafgefangenen ist dieser jedoch verpflichtet, durch entsprechende Anträge bei der Strafvollzugsbehörde alles ihm Zumutbare zu tun, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen, insbesondere auch durch Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Er kann etwa einen Antrag auf Ausgang oder Beurlaubung zur Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins beantragen (§ 36 Strafvollzugsgesetz). Erscheint der Inhaftierte nicht zum Termin zur mündlichen Verhandlung, so wird er - sofern das persönliche Erscheinen nicht angeordnet ist - wie jeder andere Prozessbeteiligte behandelt, dem das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung freigestellt worden ist. In diesem Fall kann das Gericht die mündliche Verhandlung auch ohne den ordnungsgemäß geladenen, aber nicht erschienenen Prozessbeteiligten durchführen oder nach § 126 SGG nach Aktenlage entscheiden, ohne dass allein hierdurch dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt würde (vgl näher hierzu BSG Beschluss vom 30.8.2018 - B 2 U 230/17 B - SozR 4-1500 § 160a N RdNr 5 mwN).

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Die Beschwerde hat es versäumt aufzuzeigen, dass das LSG zu weiteren Maßnahmen verpflichtet gewesen sein könnte, um dem Kläger eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu ermöglichen bzw es den Termin hätte aufheben müssen. Dass er insbesondere durch entsprechende Anträge bei der Strafvollzugsbehörde oder Anzeige gegenüber dem LSG alles ihm Zumutbare getan habe, um an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, hat der Kläger schon nicht behauptet.

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2. Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat der Kläger nicht anforderungsgemäß dargelegt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. In der Beschwerdebegründung ist daher zunächst aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten revisiblen Norm iS des § 162 SGG stellt. Sodann ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung darzutun, weshalb deren Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (vgl BSG Beschluss vom 4.5.2023 - B 5 R 30/23 B - juris RdNr 6 mwN).

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Der Kläger hat bereits keine Rechtsfrage formuliert. Selbst wenn man seinem Vorbringen sinngemäß eine abstrakte Rechtsfrage entnehmen wollte, mangelt es an jeder Ausführung zur Klärungsbedürftigkeit sowie zur Klärungsfähigkeit zur unterstellten Frage.

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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG. Düring Körner Uyanik