(Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit eines Gesuchs zur Ablehnung eines Richters wegen vermeintlicher Befangenheit - erneute Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Vertretungszwang nach § 73 Abs 4 S 1 SGG auch in Anhörungsrügeverfahren)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Ablehnung des Vorsitzenden Richters, wiederholte Bewilligung von Prozesskostenhilfe und erhob Anhörungsrüge. Das Bundesozialgericht verwirft das Ablehnungsgesuch als unzulässig, lehnt die erneuten PKH-Anträge mangels neuer Tatsachen ab und verwirft die Anhörungsrüge wegen fehlender Substantiierung und Formmangels (Vertretungszwang).
Ausgang: Befangenheitsgesuch und Anhörungsrüge als unzulässig verworfen; PKH-Anträge abgelehnt mangels neuer Tatsachen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit ist unzulässig, wenn der Antragsteller keine substantiierten Tatsachen vorträgt, die eine Befangenheit unter denkbaren Gesichtspunkten begründen können.
Ein Gericht kann über ein unbegründetes Ablehnungsgesuch in derselben Besetzung mit dem beanstandeten Richter entscheiden.
Erneute Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind unzulässig, wenn sie nicht auf neuen Tatsachen beruhen und dem Antrag damit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Die Anhörungsrüge nach § 178a SGG ist unzulässig, wenn nicht schlüssig dargetan wird, dass das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde.
Vor dem Bundessozialgericht besteht nach § 73 Abs. 4 S. 1 SGG Vertretungszwang durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten; eine nicht durch einen solchen eingelegte Anhörungsrüge ist formunwirksam.
Vorinstanzen
vorgehend SG Berlin, 21. Juni 2011, Az: S 13 R 220/08
vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 10. November 2011, Az: L 33 R 704/11, Urteil
Tenor
Das Gesuch des Klägers, den Vorsitzenden Richter am Bundessozialgericht Dr. B. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.
Die erneuten Anträge des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. November 2011 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2011 - B 5 R 434/11 B - wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Mit Beschluss vom 22.12.2011, zugestellt am 6.1.2012, hat der erkennende Senat den Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 10.11.2011 Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen, abgelehnt und die privatschriftliche Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil als unzulässig verworfen. Mit Schreiben des BSG vom 17.1.2012 hat der Vorsitzende den Kläger darauf hingewiesen, dass ein erneuter Antrag auf PKH wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt werden müsse.
Mit Schriftsätzen vom 10.1.2012, 19.1.2012, 20.1.2012 und 26.1.2012 hat der Kläger sinngemäß Anhörungsrüge erhoben und erneut die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Außerdem hat er den Vorsitzenden Richter Dr. B. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Der Senat kann über das Befangenheitsgesuch in seiner Besetzung mit dem abgelehnten Vorsitzenden Richter Dr. B. entscheiden, weil dieses Gesuch unzulässig ist (vgl BSG vom 28.5.2001 - B 14 KG 3/01 B - und vom 16.2.2001 - B 11 AL 19/01 B - jeweils mwN).
Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn keinerlei substantiierte Tatsachen vorgetragen werden oder nur Tatsachen, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründen lassen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 60 RdNr 10b). Mit der pauschalen Behauptung, das Schreiben vom 17.1.2012 verstoße gegen den Richtereid nach § 38 DRiG und sei ein Angriff gegen die Grundfesten des Rechtsstaats, werden nur Wertungen ohne tatsächliche Substanz vorgebracht. Eine ins Einzelne gehende Bezeichnung der Umstände, die die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit begründen, liegt darin nicht.
Die erneuten Anträge auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts sind unzulässig. Ihnen fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger seine erneuten PKH-Anträge nicht auf neue Tatsachen stützt (vgl BGH NJW 2004, 1805, 1807; Zöller/Geimer,, ZPO, 29. Aufl 2012, § 117 RdNr 6). Da gegen die Ablehnung von PKH im Beschluss des Senats vom 22.12.2011 ein Rechtsbehelf nicht gegeben ist, war auch die hiergegen gerichtete "Beschwerde" des Klägers sinngemäß als Neuantrag zu verstehen.
Die Anhörungsrüge (§ 178a SGG) gegen den Beschluss des Senats vom 22.12.2011 ist insgesamt unzulässig, weil der Kläger nicht schlüssig dargetan hat, dass der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 178a Abs 2 S 5, Abs 1 Nr 2 SGG). Jedenfalls soweit die Verwerfung der vom Kläger privatschriftlich eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde betroffen ist, ist die Anhörungsrüge auch nicht formgerecht (§ 178a Abs 4 S 1 SGG) durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt. Denn nach § 73 Abs 4 S 1 SGG müssen sich die Beteiligten vor dem BSG, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dieser Vertretungszwang herrscht auch im Anhörungsrügeverfahren (BSG SozR 4-1500 § 73 Nr 6 RdNr 4 mwN; BSG vom 2.4.2009 - B 11 AL 2/09 C).
Dieser Beschluss ergeht in entsprechender Anwendung des § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter .
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.