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BSG·B 5 R 40/21 C·21.01.2022

Sozialgerichtsverfahren - Vertretungszwang bei von einem Menschen mit Behinderung geführten Verfahren vor dem BSG

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des BSG und berief sich auf seine Schwerbehinderung sowie auf einen angeblichen Fristverlängerungsantrag. Das BSG verwirft die Anhörungsrüge als unzulässig, weil sie nicht formgerecht durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt wurde. Der Vertretungszwang nach § 73 Abs. 4 SGG gilt auch für Menschen mit Behinderungen und für Anhörungsrügen; die Kosten sind nicht zu erstatten.

Ausgang: Anhörungsrüge des Klägers wegen Nichtvertretung durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten als unzulässig verworfen; Kosten nicht erstattungsfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn sie nicht formgerecht durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben wird.

2

Die Verpflichtung zur Beteiligung eines fachkundigen Prozessvertreters nach § 73 Abs. 4 SGG dient der Sicherstellung einer qualifizierten Verfahrensführung in der Drittinstanz und ist verfahrensrechtlich gerechtfertigt.

3

Die Vorschrift des § 73 Abs. 4 Satz 1 SGG findet Anwendung auch auf Anhörungsrügen.

4

Bei Verwerfung einer unzulässigen Anhörungsrüge sind die Kosten des Verfahrens nach § 193 SGG nicht zu erstatten.

Relevante Normen
§ 73 Abs 4 SGG§ 178a Abs 4 S 1 SGG§ 73 Abs. 4 SGG§ 193 SGG

Vorinstanzen

vorgehend SG Frankfurt, 15. Juni 2020, Az: S 4 R 405/18, Gerichtsbescheid

vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 28. September 2021, Az: L 2 R 174/20, Urteil

vorgehend BSG, 24. November 2021, Az: B 5 R 299/21 B, Beschluss

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 24. November 2021 - B 5 R 299/21 B - wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 24.11.2021 die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen LSG vom 28.9.2021 als unzulässig verworfen, weil sie nicht durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Dagegen hat der Kläger mit einem ebenfalls von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 22.12.2021 Anhörungsrüge erhoben und ua geltend gemacht, er habe einen Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist gestellt. Dem sei der Senat nicht nachgekommen. Der Beschluss sei zu früh ergangen, ohne dass eine gesetzeskonforme Begründung hätte eingereicht werden können. Auch habe der Senat seine Ausführungen dazu ignoriert, aus welchen Gründen er die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Prozessbevollmächtigten eingereicht habe. Unter Beachtung der Menschenwürde und seiner Schwerbehinderung dürfe kein Vertretungszwang bestehen. Mit weiterem privatschriftlichem Schreiben vom 17.1.2022 hat der Kläger zusätzliche Ausführungen zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gemacht.

2

Die Anhörungsrüge ist bereits deshalb unzulässig, weil sie - wie schon die Nichtzulassungsbeschwerde - nicht formgerecht durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben worden ist (§ 73 Abs 4 SGG). Die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an Verfahren vor dem BSG wird durch die Verpflichtung zur Beteiligung eines fachkundigen Prozessvertreters auch nicht in unzumutbarer Weise erschwert. Der Vertretungszwang soll vielmehr sicherstellen, dass das Verfahren in dritter Instanz, das der Gesetzgeber zur ausschließlich rechtlichen Überprüfung der vorinstanzlichen Entscheidungen in erster Linie im öffentlichen Interesse (Wahrung der Rechtseinheit und Fortbildung des Rechts) eröffnet hat, von einer fachkundigen Person mit qualifizierten Kenntnissen des Rechts verantwortlich geführt wird (vgl BSG Beschluss vom 22.9.2020 - B 5 R 212/20 B - SozR 4-1500 § 73 Nr 11 RdNr 6 mwN). Die Verpflichtung nach § 73 Abs 4 Satz 1 SGG gilt auch für Anhörungsrügen (vgl BSG Beschluss vom 8.8.2018 - B 1 KR 12/18 C - juris RdNr 16).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Düring Gasser Körner