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BSG·B 5 R 38/25 B·06.10.2025

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Subsumtionsrüge - Darlegungsanforderungen

VerfahrensrechtSozialprozessrechtRevisionszulassungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger griff die Nichtzulassung der Revision gegen ein LSG-Urteil an, das die Aufhebung eines GKV-Zuschusses und eine Erstattungsforderung bestätigte. Das BSG verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig, weil kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 SGG formgerecht dargelegt wurde. Weder wurden grundsätzliche Bedeutung (insb. Klärungsbedürftigkeit) noch eine Divergenz durch Gegenüberstellung abweichender Rechtssätze ausreichend begründet; die Angriffe erschöpften sich teils in einer Subsumtionsrüge. Ein behaupteter Verfahrensmangel (Unmittelbarkeit/Überraschungsentscheidung) wurde ebenfalls nicht ordnungsgemäß bezeichnet bzw. war nicht rügeerhalten.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels ordnungsgemäßer Darlegung von Zulassungsgründen als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 SGG entsprechend § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG substantiiert dargelegt wird.

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Zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung ist eine konkrete Rechtsfrage zu einer revisiblen Norm zu benennen und insbesondere die Klärungsbedürftigkeit unter Auswertung höchstrichterlicher Rechtsprechung schlüssig aufzuzeigen.

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Eine Divergenz setzt die Abweichung eines tragenden abstrakten Rechtssatzes des Berufungsurteils von einem abstrakten Rechtssatz höchstrichterlicher Rechtsprechung voraus; eine bloß fehlerhafte Rechtsanwendung oder Subsumtion begründet keine Divergenz.

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Bei der Divergenzrüge sind die einander widersprechenden abstrakten Rechtssätze herauszuarbeiten, gegenüberzustellen und das Beruhen der Entscheidung auf der Abweichung darzulegen.

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Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme kann nicht mehr gerügt werden, wenn der Beteiligte den Mangel in der nächsten mündlichen Verhandlung trotz Möglichkeit nicht rügt (Rügeverlust).

Relevante Normen
§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG§ 160a Abs 2 S 3 SGG§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X§ 160 Abs. 2 SGG

Vorinstanzen

vorgehend SG Ulm, 25. Oktober 2023, Az: S 14 R 773/21, Urteil

vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 26. September 2024, Az: L 10 R 1060/24, Urteil

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. September 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

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I. Der Kläger wendet sich in der Hauptsache gegen die Aufhebung der Bewilligung eines Zuschusses zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und dessen Erstattung, die Beitragstragung rückständiger Beiträge/Beitragsanteile zur GKV und sozialen Pflegeversicherung sowie deren Einbehaltung von der laufenden Rente. Das SG hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben (Urteil vom 25.10.2023). Das LSG hat auf die Berufung der Beklagten das SG-Urteil aufgehoben und die Klage vollumfänglich abgewiesen. Die mit den streitgegenständlichen Bescheiden der Beklagten (Bescheid vom 2.6.2020 in der Fassung der Bescheide vom 14.7.2020 und 1.12.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.3.2021) verfügte Aufhebung der GKV-Zuschussbewilligung für die Zeit vom 1.4.2002 bis zum 31.7.2020 und die Anordnung einer Erstattung iHv von 23 925,79 Euro sei rechtmäßig. Insbesondere sei eine wesentliche Änderung in den der GKV-Zuschussbewilligung zugrunde liegenden rechtlichen Verhältnissen iS des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X mit Ablauf des 31.3.2002 eingetreten, weil der Anspruch mit dem Eintritt einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner entfallen sei. Für einen objektiven Empfänger sei auch unzweideutig erkennbar gewesen, dass die Beklagte für den Zeitraum vom 1.4.2002 bis zum 31.7.2020 die GKV-Zuschussbewilligung aufgehoben und die Erstattung der für diesen Zeitraum überzahlten Leistungen gefordert habe. Deshalb sei die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung der Beklagten auch hinreichend bestimmt. Dem Umstand, dass die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden nur den schon gegenstandslos gewordenen Bescheid vom 5.3.1999 datumsmäßig bezeichnet und nicht den im hier relevanten Zeitraum allein noch gültigen Bescheid vom 20.2.2001 benannt habe, mit dem der Beitragszuschuss zur GKV auf unbestimmte Zeit ab dem 1.1.2000 festgestellt worden sei, komme keine weitere Bedeutung zu. Die angefochtenen Bescheide seien auch im Übrigen rechtmäßig (Urteil vom 26.9.2024).

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Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt.

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II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Der Kläger hat keinen Zulassungsgrund (§ 160 Abs 2 SGG) entsprechend den Anforderungen in § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ausreichend dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG zu verwerfen.

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a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. In der Beschwerdebegründung ist daher zunächst aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten revisiblen Norm iS des § 162 SGG stellt. Sodann ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung darzutun, weshalb deren Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (stRspr; zB BSG Beschluss vom 15.11.2024 - B 5 R 1/24 B - juris RdNr 6 mwN). Die Beschwerdebegründung wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

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Der Kläger bezeichnet die Frage als grundsätzlich bedeutsam, "ob es zulässig ist, die Erstattung einer überzahlten Geldleistung auf die rückwirkende Aufhebung eines Verwaltungsakts zu stützen, der zum Zeitpunkt der Aufhebung bereits vollständig seine Wirksamkeit verloren hatte und zudem ab dem Zeitpunkt, zu dem die Aufhebung ausgesprochen wurde, nie Wirksamkeit erlangt hat, sondern bereits durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt war."

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Ferner sei zu klären,

"ob es für die Durchsetzung eines Erstattungsanspruchs genügt, nur einen einzelnen Bescheid ausdrücklich aufzuheben und hingegen alle Folgebescheide nicht zum Gegenstand der Aufhebung zu erklären."

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Der Senat lässt offen, ob der Kläger damit schon wegen des fehlenden Bezugs zu einer bestimmten Vorschrift hinreichend konkrete abstrakt-generelle Rechtsfragen zur Auslegung, zur Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit revisibler (Bundes-)Normen mit höherrangigem Recht bezeichnet hat, an der das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl zu dieser Anforderung zB BSG Beschluss vom 11.7.2024 - B 5 R 32/24 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 28.11.2023 - B 5 R 118/23 B - juris RdNr 8). Jedenfalls hat er die Klärungsbedürftigkeit der benannten Fragen nicht in der gebotenen Weise dargelegt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort nicht außer Zweifel steht, sich zB nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nicht bereits höchstrichterlich entschieden ist. Zur Darlegung einer als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfrage muss daher unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG und ggf des BVerfG zu dem Problemkreis substantiiert vorgebracht werden, dass zu diesem Fragenbereich noch keine höchstrichterliche Entscheidung getroffen oder durch die schon vorliegenden Urteile und Beschlüsse die gestellte Frage noch nicht beantwortet wurde (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 7.1.2025 - B 5 R 145/24 B - juris RdNr 7 mwN). Dem genügt das Beschwerdevorbringen nicht.

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Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe in den angefochtenen Aufhebungsbescheiden nur den schon gegenstandslos gewordenen Bescheid vom 5.3.1999 datumsmäßig bezeichnet. Die im Aufhebungszeitraum zudem ergangenen "Zuschussbescheide", namentlich der Bescheid vom 20.2.2001 (und die Folgebescheide), seien daher von der Aufhebungsverfügung nicht erfasst. Wie der Kläger selbst unter Bezugnahme auf die im angefochtenen Berufungsurteil zitierte Entscheidung des BSG vom 25.10.2017 (B 14 AS 9/17 R - SozR 4-1300 § 45 Nr 19) vorträgt, hat das BSG jedoch bereits befunden, dass eine Auslegung von Verwaltungsakten nach dem objektiven Empfängerhorizont es nicht ausschließt, dass über die im Wortlaut des Verfügungssatzes eines Aufhebungsverwaltungsakts konkret bezeichneten Bewilligungsentscheidungen hinaus weitere Bewilligungsentscheidungen von der Aufhebung umfasst sind und die festgesetzte Erstattungsforderung tragen (BSG aaO RdNr 26 und 32 mwN). Danach ist es gerade nicht ausgeschlossen, dass weitere (noch wirksame) Bewilligungsbescheide von einer Aufhebungsverfügung umfasst sind und die festgesetzte Erstattungsforderung tragen, wenn sich dies aus der Auslegung des Aufhebungsverwaltungsakts nach dem objektiven Empfängerhorizont ergibt. Das BSG hat zudem in diversen Entscheidungen Maßstäbe zur Auslegung von Verwaltungsakten aufgestellt. Danach ist vom Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten auszugehen, der alle Begleitumstände und Zusammenhänge (Vorgeschichte, Anträge, Begleitschreiben, Situation des Adressaten, genannte Rechtsnormen, auch Interesse der Behörde) berücksichtigt, welche die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (stRspr; zB BSG Urteil vom 7.4.2022 - B 5 R 24/21 R - SozR 4-1300 § 31 Nr 15 RdNr 12; BSG Urteil vom 25.10.2017 - B 14 AS 9/17 R - SozR 4-1300 § 45 Nr 19 RdNr 22 mwN). Auch zur Auslegung von Aufhebungsverwaltungsakten kann auf den gesamten Inhalt des Bescheids einschließlich der von der Behörde gegebenen Begründung, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden (BSG Urteil vom 25.10.2017 aaO RdNr 23 mwN). Hierzu verhält sich der Kläger in der Beschwerdebegründung nicht hinreichend. Er legt nicht ausreichend substantiiert dar, unter welchem Gesichtspunkt sich die von ihm skizzierten Fragen nicht bereits anhand der vorliegenden Rechtsprechung betreffend die Auslegung speziell von Aufhebungsverwaltungsakten beantworten lassen. Die vom Kläger ausgemachten "gewichtige(n) Unterschiede" der dort entschiedenen Fälle zu seinem Einzelfall reichen insoweit nicht aus. Das gilt insbesondere für sein Vorbringen, die Beklagte habe in den hier streitbefangenen Aufhebungsbescheiden nicht bloß die ausdrückliche Nennung von Änderungsbescheiden versäumt, sondern nur einen "Ausgangsbewilligungsbescheid" genannt, der zudem im Aufhebungszeitraum keine zeitliche Wirkung mehr entfaltet habe. Denn als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (stRspr; zB BSG Beschluss vom 24.3.2018 - B 12 R 44/17 B - juris RdNr 8 ). Sofern der Kläger mit dem Auslegungsergebnis des LSG nicht einverstanden ist, wendet er sich gegen die im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtliche (vermeintliche) Fehlerhaftigkeit der LSG-Entscheidung.

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b) Auch eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt. Diese liegt vor, wenn das angefochtene Urteil seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde legt, der von einem zu derselben Rechtsfrage entwickelten abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht. Darüber hinaus erfordert der Zulassungsgrund der Divergenz, dass die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist in der Beschwerdebegründung im Einzelnen aufzuzeigen (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Hierzu sind die betreffenden Rechtssätze einander gegenüberzustellen; zudem ist näher zu begründen, weshalb diese nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 20.1.2021 - B 5 R 248/20 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 13; BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 17).

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Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des Klägers in der Beschwerdebegründung nicht gerecht. Er trägt vor, das LSG-Urteil weiche ab von der BSG-Entscheidung vom 15.8.2002 (B 7 AL 66/01 R - SozR 3-1500 § 128 Nr 15), deren Grundsätze auf den vorliegenden Fall übertragen werden könnten. Zwar sei es in diesem Urteil um Altersübergangsgeld gegangen und nicht um Zuschüsse zur GKV. Jedoch sei allein entscheidend, dass eine hinreichende Bestimmtheit iS von § 33 Abs 1 SGB X nach dieser (entsprechend anwendbaren) Entscheidung nur dann vorliege, wenn aus dem Aufhebungsbescheid deutlich hervorgehe, welche Bewilligungsbescheide in welcher Höhe aufgehoben oder zurückgenommen worden seien. Diesem Erfordernis genügten die angefochtenen Bescheide nicht.

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Dieses und auch das weitere Vorbringen des Klägers lässt nicht erkennen, mit welchem abstrakt-generellen Rechtssatz das LSG einem vom BSG in der von ihm zitierten Entscheidung aufgestellten Rechtssatz widersprochen hat. Der Kläger versäumt es bereits zwei sich widersprechende abstrakte Rechtssätze herauszuarbeiten und gegenüberzustellen. Zudem kann eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung nur bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt vorliegen, wobei die angefochtene und die herangezogene Entscheidung zu denselben Rechtsnormen ergangen sein müssen (vgl zB BSG Beschluss vom 28.6.2022 - B 2 U 181/21 B - juris RdNr 15; BSG Beschluss vom 25.10.2019 - B 9 SB 40/19 B - juris RdNr 7 f; BSG Beschluss vom 9.8.2018 - B 5 RE 3/18 B - juris RdNr 14; BSG Beschluss vom 7.8.2013 - B 5 R 222/13 B - juris RdNr 13). Auch dies zeigt der Kläger nicht hinreichend auf.

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Im Kern erschöpft sich der Vortrag des Klägers darin, das LSG habe seinen Einzelfall unzutreffend entschieden, weil es den Aufhebungsverwaltungsakt für hinreichend bestimmt iS von § 33 Abs 1 SGB X erachtet habe. Eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt aber nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht fehlerhaft angewandt haben sollte, sondern erst dann, wenn das LSG Kriterien, die das BSG aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat (BSG Beschluss vom 27.8.2024 - B 9 SB 15/24 B - juris RdNr 16). Substantiierte Ausführungen hierzu enthält die Beschwerdebegründung nicht. Vielmehr hat sich das LSG bei der Auslegung der hier streitgegenständlichen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont auch im Hinblick auf die Bestimmtheit von Verwaltungsakten iS von § 33 Abs 1 SGB X ausdrücklich auf Rechtsprechung des BSG gestützt und hiervon ausgehend bejaht, dass aus den streitgegenständlichen Aufhebungsbescheiden noch hinreichend deutlich hervorgehe, dass von den dort verfügten Aufhebungen der Bewilligung des GKV-Zuschusses für den Zeitraum vom 1.4.2002 bis zum 31.7.2020 ua auch der Bescheid vom 20.2.2001 erfasst sei. Im Kern rügt der Kläger mit seinem diesbezüglichen Vorbringen der Sache nach nur eine am Maßstab der Rechtsprechung des BSG gemessene (vermeintlich) unzutreffende Subsumtion der konkreten Umstände seines Einzelfalls. Damit geht sein Beschwerdevortrag aber nicht über eine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtliche Subsumtionsrüge hinaus.

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c) Auch einen Verfahrensmangel hat der Kläger nicht hinreichend bezeichnet. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die Tatsachen substantiiert dargetan werden, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

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Der Kläger rügt eine Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§§ 117, 128 Abs 2 iVm § 153 Abs 1 SGG), weil das LSG bei der Prüfung des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 und Nr 4 SGB X seine individuelle Einsichts- und Urteilsfähigkeit eingeschätzt habe, ohne ihn zu diesen subjektiven Fragenkomplexen anzuhören. Einen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel bezeichnet er aber nicht anforderungsgerecht.

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Gemäß § 117 SGG erhebt das Gericht Beweis in der mündlichen Verhandlung, soweit die Beweiserhebung nicht einen besonderen Termin erfordert. Mit dieser Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme soll sichergestellt werden, dass diejenigen Richter, die im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung (§ 128 SGG) über einen Rechtsstreit entscheiden, auch einen persönlichen Eindruck von den der Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen und Beweisergebnissen haben (vgl hierzu BSG Beschluss vom 17.5.2022 - B 2 U 91/21 B - juris RdNr 10). Auch wenn Beteiligte im sozialgerichtlichen Verfahren nicht förmlich als Partei vernommen werden können (vgl § 118 Abs 1 SGG, der nicht auf § 445 ZPO verweist), kann dennoch in Bezug auf ihre Person gegen § 117 SGG verstoßen werden. Denn die für Zeugen maßgeblichen Grundsätze gelten für die Befragung von Verfahrensbeteiligten entsprechend (vgl hierzu BSG Beschluss vom 17.5.2022 - B 2 U 91/21 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 24.2.2004 - B 2 U 316/03 B - SozR 4-1500 § 117 Nr 1 RdNr 6 - juris RdNr 8). Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme erfordert dann ua auch, dass sich alle die Entscheidung treffenden Richter einen persönlichen Eindruck vom Kläger als Beteiligten gemacht haben, wenn und soweit sie ihre Entscheidung darauf stützen wollen (vgl BSG Beschluss vom 15.8.2002 - B 7 AL 66/01 R - SozR 3-1500 § 128 Nr 15 - juris RdNr 14). Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger überhaupt einen Sachverhalt dargelegt hat, der einen Verstoß gegen § 117 SGG begründen könnte. Er zeigt jedenfalls nicht auf, dass ihm die Rüge gegen einen solchen - unterstellten - Verstoß erhalten geblieben wäre. Denn ein Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz kann nicht mehr gerügt werden, wenn der Beteiligte auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet oder wenn er in der nächsten mündlichen Verhandlung, die aufgrund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen wird, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich er erschienen und ihm der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste (vgl § 202 Satz 1 SGG iVm § 556 und § 295 ZPO; BSG Beschluss vom 17.5.2022 - B 2 U 91/21 B - juris RdNr 11; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 117 RdNr 7 mwN). Der Kläger trägt nicht vor, vor Erlass des Urteils des LSG in der mündlichen Verhandlung am 26.9.2024 eine entsprechende Befragung seiner Person beantragt oder seine Nichtbefragung zumindest gerügt zu haben. Er behauptet auch nicht, vom LSG hieran gehindert worden zu sein oder dass es ihm nicht möglich gewesen sei, alle ihm wichtig erscheinenden Gesichtspunkte vorzutragen, die aus seiner Sicht gegen die angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen der Beklagten sprechen könnten.

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Falls der Kläger mit seinem Vorbringen, er konnte und musste die Bewertung des LSG nicht vorhersehen, eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 Halbsatz 1 SGG) in Form einer Überraschungsentscheidung rügen will, wären auch die diesbezüglichen Darlegungsanforderungen nicht erfüllt (vgl hierzu zB BSG Beschluss vom 2.6.2025 - B 9 SB 1/25 B - juris RdNr 15). Der Kläger zeigt nicht hinreichend schlüssig auf, wieso er nicht damit rechnen konnte, dass das LSG auf die Berufung der Beklagten die Klage vollumfänglich abweisen werde. Insbesondere legt die Beschwerde nicht ausreichend dar, aufgrund welcher Umstände sich dem im Berufungsverfahren anwaltlich vertretenen Kläger trotz des Vortrags der Beklagten im Widerspruchs- und Gerichtsverfahren bis zum Ende der mündlichen Berufungsverhandlung nicht erschließen musste, das LSG werde in diesem Fall - anders als das SG - auch die weiteren Voraussetzungen für eine Aufhebung mit Wirkung ab Änderung der Verhältnisse nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 und 4 SGB X prüfen und dabei insbesondere das Merkmal der groben Fahrlässigkeit bejahen.

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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.