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BSG·B 5 R 338/16 B·08.02.2017

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Aufklärungsbedarf eines im Berufungsverfahren nicht anwaltlich vertretenen Klägers

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein und rügte eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG). Das BSG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Begründung den Anforderungen des § 160a Abs. 2 S. 3 SGG nicht genügt. Es fehlten insbesondere die Angabe eines konkret auffindbaren Beweisantrags und eine Darstellung, warum das Urteil auf dem behaupteten Mangel beruhen könne. Auch die fehlende Prozessvertretung entband den Kläger nicht von der Substantiierungspflicht.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers als unzulässig verworfen wegen unzureichender, den Anforderungen des § 160a SGG nicht genügender Begründung (fehlender konkreter Beweisantrag/Ausführung zum Aufklärungsbedarf).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160 SGG ist unzulässig, wenn die Begründung die Anforderungen des § 160a Abs. 2 S. 3 SGG nicht erfüllt; die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen sind substantiiert darzulegen.

2

Wer einen Verfahrensmangel nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG rügt, muss darlegen, dass und warum die Entscheidung des Berufungsgerichts auf dem Mangel beruhen kann und wie der Mangel das Urteil beeinflusst haben könnte.

3

Bei der Rüge einer Verletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) ist konkret ein für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbarer Beweisantrag anzugeben, die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsauffassung zu nennen, die tatrelevanten Umstände des Beweisantrags darzustellen, das zu erwartende Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme anzugeben und zu begründen, warum das Urteil auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann.

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Ein Verfahrensmangel kann nach § 160 Abs. 2 Halbsatz 2 SGG insbesondere nur insoweit mit Erfolg geltend gemacht werden, als er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Berufungsgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

5

Auch unvertretene Kläger im Berufungsverfahren müssen in der Nichtzulassungsbeschwerde substantiiert darlegen, dass sie einen konkreten Beweisantrag gestellt haben bzw. wann und in welcher Form sie gegenüber dem Berufungsgericht weiteren Aufklärungsbedarf geltend gemacht haben.

Relevante Normen
§ 160a Abs 2 S 3 SGG§ 160a Abs 4 S 1 SGG§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG§ 109 SGG§ 128 Abs 1 S 1 SGG

Vorinstanzen

vorgehend SG Augsburg, 26. September 2014, Az: S 17 R 594/13

vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 28. September 2016, Az: L 6 R 887/14, Urteil

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. September 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 28.9.2016 hat das Bayerische LSG einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung verneint und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Augsburg vom 26.9.2014 zurückgewiesen.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf einen Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG und rügt eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht aus § 103 SGG.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

4

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn - die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), - das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder - ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

5

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

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Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

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Soweit - wie vorliegend - Verstöße gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt werden, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2009, § 160a RdNr 55).

8

Auch wenn ein Beteiligter - wie hier der Kläger nach Niederlegung der Vertretung durch seinen früheren Prozessbevollmächtigten - im Berufungsverfahren zuletzt nicht mehr rechtskundig vertreten war, muss er nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG darlegen, einen konkreten Beweisantrag zumindest sinngemäß gestellt zu haben, und deshalb angeben, welche konkreten Punkte er am Ende des Verfahrens noch für aufklärungsbedürftig gehalten hat und auf welche Beweismittel das Gericht hätte zurückgreifen sollen, um den Fall weiter aufzuklären. Daher müssen auch unvertretene Kläger dem Berufungsgericht verdeutlichen, dass und ggf aus welchem Grund sie die Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansehen und deshalb im Berufungsverfahren auf die weitere Sachverhaltsaufklärung hinwirken (vgl BSG Beschluss vom 28.5.2013 - B 5 R 38/13 B - BeckRS 2013, 69985 RdNr 8 mwN). Ebenso wie bei vor dem LSG rechtskundig vertretenen Klägern ist im Rahmen der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde der Beweisantrag so genau zu bezeichnen, dass ihn das Revisionsgericht ohne Weiteres auffinden kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5; Nr 21 RdNr 5). Es ist daher auch bei unvertretenen Klägern darzulegen, wann und wie sie dem LSG gegenüber den aus ihrer Sicht noch notwendigen Aufklärungsbedarf geltend gemacht haben (vgl BSG Beschluss vom 18.1.2011 - B 5 RS 55/10 B - BeckRS 2011, 68263 RdNr 9).

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Der Kläger hat dazu in seiner Beschwerdebegründung nichts vorgetragen. Er macht geltend, er sei lediglich auf unfallchirurgischem bzw orthopädischem Fachgebiet begutachtet worden. Der Kläger nimmt Bezug auf Akteninhalte des Klage- und Berufungsverfahrens, insbesondere auf Befundberichte der behandelnden Ärzte und auf ärztliche Gutachten, und führt dazu aus, es lägen vorrangig eine somatoforme Schmerzstörung, eine psychische Störung und ein chronisches Schmerzsyndrom vor. Zur Beurteilung seiner beruflichen Leistungsfähigkeit sei deshalb ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten im Fachbereich Psychosomatik, Psychiatrie und Schmerzmedizin von Amts wegen einzuholen gewesen. Dazu ob, wann und in welcher Form der Kläger diesen aus seiner Sicht noch notwendigen Aufklärungsbedarf bereits vor dem LSG geltend gemacht hat, enthält die Beschwerdebegründung keinerlei Ausführungen (vgl BSG Beschluss vom 28.5.2013 - B 5 R 38/13 B - BeckRS 2013, 69985 RdNr 8 mwN).

10

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

11

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.