Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Einlegung eines unstatthaften Rechtsbehelfs durch einen Prozessunfähigen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller reichte eine selbstverfasste "Nichtzulassungsbeschwerde" gegen einen Beschluss des Thüringer LSG ein und machte zugleich Prozessunfähigkeit geltend. Das BSG verwirft die Beschwerde als unzulässig, da Beschlüsse des LSG nur in den Fällen des § 160a SGG oder des § 17a Abs. 4 GVG anfechtbar sind. Eine behauptete Prozessunfähigkeit ändert daran nichts; die Bestellung eines besonderen Vertreters würde die Unstatthaftigkeit nicht heilen.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG gegen einen Beschluss des Landessozialgerichts ist nur in den in § 160a SGG oder § 17a Abs. 4 GVG genannten Fällen statthaft.
Die bloße Behauptung von Prozessunfähigkeit begründet nicht die Zulässigkeit eines grundsätzlich unstatthaften Rechtsbehelfs; der Betroffene ist bis zur abschließenden Entscheidung über seine Prozessfähigkeit als prozessfähig zu behandeln.
Die nach § 72 SGG zu bestellende Vertretung oder deren Genehmigung kann in Fällen, in denen der Rechtsbehelf von vornherein unstatthaft ist, dessen Zulässigkeit nicht herbeiführen.
Ein unstatthaft eingelegter Rechtsbehelf kann gemäß entsprechender Anwendung des § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden.
Vorinstanzen
vorgehend SG Altenburg, 30. August 2016, Az: S 2 R 3652/05
vorgehend Thüringer Landessozialgericht, 12. Dezember 2016, Az: L 6 R 1280/16 ER, Beschluss
Tenor
Die "Nichtzulassungsbeschwerde" des Antragstellers gegen den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 12. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Durch Beschluss vom 12.12.2016 hat es das Thüringer LSG abgelehnt, dem Antragsteller im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung eine höhere Rente zu gewähren.
Der Antragsteller hat mit einem von ihm selbst verfassten und unterzeichneten Schreiben vom 10.1.2017, hier eingegangen am 12.1.2017, gegen den vorbezeichneten Beschluss des LSG ausdrücklich "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt und gleichzeitig geltend gemacht, dass er prozessunfähig sei und die Bestellung eines besonderen Vertreters angeregt.
Der Senat kann vorliegend ausnahmsweise auf eine Prüfung der behaupteten Prozessunfähigkeit verzichten. Selbst wenn dies zuträfe, wäre der Antragsteller bis zur abschließenden Entscheidung hierüber als prozessfähig zu behandeln (BSG vom 3.7.2003 - B 7 AL 216/02 B - BSGE 91, 146 ff = SozR 4-1500 § 72 Nr 1 mwN). Von der Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 Abs 1 SGG könnte jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art abgesehen werden. Auch dessen Genehmigung könnte der unstatthaften "Nichtzulassungsbeschwerde" gegen den Beschluss des Thüringer LSG vom 12.12.2016 keinesfalls zum Erfolg verhelfen. Entscheidungen des LSG können nur in den Fällen des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 S 4 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Weder ein Fall des § 17a Abs 4 GVG (Beschwerde gegen einen Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtswegs) noch ein Fall des § 160a SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Entscheidung des LSG) ist hier gegeben. Der Beschluss des LSG kann daher - worauf dieses bereits selbst zutreffend hingewiesen hat - gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde zum BSG angefochten werden.
Die nicht statthafte Beschwerde des Antragstellers gegen den vorbezeichneten Beschluss des LSG ist daher in entsprechender Anwendung des § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.