Nichtzulassungsbeschwerde - Aufhebung der Entscheidung über die Auferlegung von Mutwillenskosten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte beim BSG die Aufhebung der im Urteil des Bayerischen LSG auferlegten Mutwillenskosten von 500 Euro. Das BSG hält den Antrag für unzulässig und verwirft ihn gemäß § 160a Abs. 4 i.V.m. § 169 SGG. Eine im Urteil getroffene Kostenentscheidung ist nicht gesondert anfechtbar und die in § 192 Abs. 3 S.2 SGG genannte Möglichkeit setzt eine zurückgenommene Klage voraus. Die Kostenentscheidung stützte sich auf § 193 Abs. 1 SGG.
Ausgang: Antrag auf Aufhebung der Auferlegung von Mutwillenskosten als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine im Urteil getroffene Kostenentscheidung ist grundsätzlich nicht gesondert anfechtbar.
§ 192 Abs. 3 Satz 2 SGG findet nur Anwendung, wenn die Klage zuvor zurückgenommen worden ist.
Ein Antrag auf Aufhebung der Auferlegung von Mutwillenskosten ist unzulässig, soweit kein gesetzlicher Rechtsbehelf eröffnet ist und kann nach § 160a Abs. 4 i.V.m. § 169 SGG verworfen werden.
Die Auferlegung von Mutwillenskosten kann auf § 193 Abs. 1 SGG gestützt werden.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend SG Würzburg, 11. Februar 2009, Az: S 8 R 167/08, Urteil
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 21. Juli 2010, Az: L 19 R 205/09, Urteil
Tenor
Der Antrag der Klägerin, die Entscheidung über die Auferlegung von Mutwillenskosten im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Juli 2010 aufzuheben, wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Mit Urteil vom 21.7.2010 hat das Bayerische LSG einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit verneint und ihr gleichzeitig Mutwillenskosten in Höhe von 500 Euro auferlegt.
Mit Schriftsatz vom 3.9.2010 - beim BSG eingegangen am 7.9.2010 - hat die Klägerin beantragt, die Entscheidung über die Auferlegung von Mutwillenskosten iS von § 192 Abs 1 SGG aufzuheben.
Der Antrag ist unzulässig, sodass er entsprechend § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen ist.
§ 192 Abs 3 Satz 2 SGG, auf den die Klägerin ihren Antrag offensichtlich stützen will, ist ausweislich Satz 1 dieses Absatzes nur anwendbar, wenn die Klage zurückgenommen worden ist. Eine im Urteil getroffene Kostenentscheidung ist nicht gesondert anfechtbar (BSG SozR Nr 2 zu § 192), so dass auch eine Umdeutung des Antrags in einen zulässigen Rechtsbehelf ausscheidet.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.