Sozialgerichtliches Verfahren - eindeutig formulierte Rechtsmittelschrift - keine Umdeutung einer "Revision" in eine Nichtzulassungsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte beim BSG eine als "Revision" bezeichnete Rechtsmittelschrift gegen ein LSG-Urteil ein. Das BSG verwirft die Revision als unzulässig, weil die Revision weder im LSG-Urteil noch durch das BSG zugelassen war und die Vertretungsvoraussetzungen des § 73 Abs. 4 SGG nicht erfüllt wurden. Eine Umdeutung in eine Nichtzulassungsbeschwerde kommt nicht in Betracht. Die Verwerfung erfolgt ohne ehrenamtliche Richter; es wurden keine außergerichtlichen Kosten angeordnet.
Ausgang: Revision des Klägers als unzulässig verworfen wegen fehlender Zulassung und nicht erfüllter Vertretungsvoraussetzungen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision zum BSG ist nur zulässig, wenn sie im angefochtenen Urteil oder durch Beschluss des BSG zugelassen ist (§ 160, § 160a SGG).
Eine als "Revision" bezeichnete Eingabe kann nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden; die Rechtsmittelbelehrung schließt solche Verwechslungen überwiegend aus.
Rechtsmittel gegen Entscheidungen des LSG (Revision bzw. Beschwerde gegen die Nichtzulassung) müssen von einem nach § 73 Abs. 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden; Selbstvertretung außerhalb des vertretungsberechtigten Personenkreises ist unwirksam.
Die Verwerfung einer unzulässigen Revision kann ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter erfolgen (§ 169 SGG), und das Gericht kann anordnen, dass die Parteien einander keine außergerichtlichen Kosten für das Revisionsverfahren zu erstatten haben (Anwendung von § 183 i.V.m. § 193 SGG).
Vorinstanzen
vorgehend SG Augsburg, 12. April 2023, Az: S 16 R 591/22, Gerichtsbescheid
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 31. Januar 2024, Az: L 6 R 221/23, Urteil
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 31. Januar 2024 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen das Urteil des Bayerischen LSG vom 31.1.2024 mit einem am 4.3.2024 beim BSG eingegangenen und von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 25.2.2024 Revision eingelegt und mit Schreiben vom 2.4.2024 einen Staatsangehörigkeitsausweis übermittelt. Das angefochtene Urteil ist dem Kläger am 9.2.2024 zugestellt worden.
Die Revision ist unzulässig. Sie ist schon nicht statthaft, weil sie weder im angefochtenen Urteil des LSG noch durch Beschluss des BSG zugelassen worden ist (§ 160 Abs 1, § 160a Abs 4 Satz 1 SGG). Eine Umdeutung des vom Kläger ausdrücklich als "Revision" bezeichneten Rechtsmittels in eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des LSG ist nicht möglich. Durch die Rechtsmittelbelehrung sind Irrtümer oder Verwechslungen bei der Bezeichnung des Rechtsmittels weitgehend ausgeschlossen. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob der Rechtsmittelkläger rechtskundig vertreten ist (vgl Senatsbeschluss vom 28.2.2024 - B 5 R 2/24 BH - RdNr 3 unter Hinweis auf BSG Beschluss vom 14.11.2016 - B 5 R 22/16 R - juris RdNr 5 mwN; s auch BSG Beschluss vom 28.3.2023 - B 12 KR 2/23 AR - juris RdNr 2; BSG Beschluss vom 17.1.2022 - B 4 AS 88/21 R - juris RdNr 2). Die Revision ist im Übrigen auch nicht wirksam eingelegt, weil der Kläger sich nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) hat vertreten lassen und er selbst nicht zu dem vertretungsberechtigten Personenkreis gehört.
Auch das allein statthafte Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hätte im Übrigen durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten eingelegt werden müssen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13; BSG Beschluss vom 10.12.2014 - B 5 R 378/14 B - juris RdNr 2 mwN). Darauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils und mit gerichtlichem Schreiben vom 5.3.2024 ausdrücklich hingewiesen worden.
Die Verwerfung der Revision erfolgt ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter (§ 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 183 Satz 1 iVm § 193 Abs 1 und 4 SGG. Düring Hahn Körner