Nichtzulassungsbeschwerde - Vertretungszwang - Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens - sozialgerichtliches Verfahren
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt persönlich die Wiederaufnahme seiner zuvor zurückgenommenen Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen LSG-Beschluss. Zentrale Frage war, ob der Antrag formgerecht gestellt wurde trotz laufender Vertretung durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten. Das BSG verwirft den Antrag als unzulässig, weil nach § 73 Abs. 4 SGG alle Prozesshandlungen der Vertretungspflicht unterliegen. Die Kostenentscheidung stützt sich entsprechend auf § 193 SGG.
Ausgang: Antrag auf Wiederaufnahme der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen Verstoßes gegen den Vertretungszwang (§ 73 Abs. 4 SGG)
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 73 Abs. 4 SGG müssen sich die Beteiligten außer im Prozesskostenhilfeverfahren durch zugelassene Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dieser Vertretungszwang gilt für alle Prozesshandlungen während des gesamten Verfahrens.
Ein Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens, der von einem vertretenen Beteiligten persönlich gestellt wird, ist unzulässig, wenn die Vertretungspflicht verletzt ist.
Bei Verletzung des Vertretungszwangs ist die Eingabe als unbeachtlich bzw. das Verfahren ohne ordnungsgemäße Vertretung zu verwerfen; dies gilt auch für Anträge auf Wiederaufnahme einer Nichtzulassungsbeschwerde.
Die Kostenentscheidung bei Verwerfung wegen Formunzulässigkeit kann nach entsprechender Anwendung von § 193 SGG getroffen werden, wobei die Kostenfolge nach den dortigen Grundsätzen zu bestimmen ist.
Vorinstanzen
vorgehend SG Landshut, 11. Juni 2013, Az: S 12 R 627/10, Urteil
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 23. Juni 2014, Az: L 14 R 868/13, Beschluss
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Mit Beschluss vom 23.6.2014 hat das Bayerische LSG einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers unter dem Aktenzeichen B 5 R 286/14 B Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 20.10.2014 zurückgenommen. Mit Schreiben vom 29.4.2015 hat der Kläger persönlich die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt.
Der Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den oben genannten Beschluss des LSG ist unzulässig, weil er nicht formgerecht gestellt worden ist. Gemäß § 73 Abs 4 S 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) müssen sich die Beteiligten - außer im Prozesskostenhilfeverfahren - durch zugelassene Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dem Vertretungszwang unterliegen alle Prozesshandlungen im gesamten Verfahren, und damit auch der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl auch BFH Beschluss vom 19.5.1994 VIII B 26/94 - Juris RdNr 5 f).
Der Antrag des Klägers ist daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG entsprechend).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.