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BSG·B 5 R 16/15 R·22.07.2015

Sozialgerichtliches Verfahren - Anforderungen an die Revisionsbegründung - Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts

VerfahrensrechtSozialgerichtsverfahrenRevisionsrecht nach SGGVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Bayerischen LSG ein und rügte Verletzungen des Grundrechts und des § 45 SGB X. Das BSG verwirft die Revision als unzulässig, weil die Begründung die Anforderungen des § 164 SGG nicht erfüllt. Es fehlt an Darstellung der entscheidungserheblichen Tatsachen und an einer Auseinandersetzung mit dem Gedankengang der Vorinstanz. Die Revision wird nach § 169 SGG verworfen.

Ausgang: Revision des Klägers als unzulässig verworfen wegen unzureichender Begründung nach § 164, § 169 SGG

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revisionsbegründung nach § 164 Abs. 2 SGG muss fristgerecht einen bestimmten Antrag, die verletzte Rechtsnorm und – bei Verfahrensrügen – die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben.

2

Rügt die Revision die Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts, ist darzulegen, weshalb die Norm bezogen auf den festgestellten Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewandt worden ist; die Begründung muss sich mit dem Gedankengang der Vorinstanz auseinandersetzen.

3

Das Revisionsgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils gebunden (§ 163 SGG); die Revisionsbegründung muss die entscheidungserheblichen Tatsachen wiedergeben, damit die Prüfung der Rechtsanwendung möglich ist.

4

Fehlen die gesetzlich geforderten Ausführungen in der Revisionsbegründung, ist die Revision nach § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

5

Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, die entscheidungserheblichen Tatsachen selbst zusammenzutragen; pauschale oder bloß behauptete Rechtsverletzungen ohne konkreten Bezug zum festgestellten Sachverhalt genügen nicht.

Zitiert von (8)

6 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 164 Abs 2 S 1 SGG§ 164 Abs 2 S 3 SGG§ 29 Abs 2 S 2 Abgeordnetengesetz§ 45 Abs 2 bis 4 SGB X§ Art 14 GG§ Art 3 Abs 1 GG

Vorinstanzen

vorgehend SG München, 15. Februar 2012, Az: S 26 R 1240/11, Urteil

vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 27. November 2014, Az: L 14 R 457/14, Urteil

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Mit Urteil vom 27.11.2014 hat das Bayerische LSG einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer ungekürzten Altersrente vom 1.8.2007 bis 31.10.2013 im Zugunstenverfahren verneint. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das Teilruhen der gesetzlichen Altersrente wegen gleichzeitigen Bezugs einer Entschädigung für Abgeordnete des Deutschen Bundestags sei rechtmäßig. § 29 Abs 2 S 2 Abgeordnetengesetz in der hier maßgeblichen Fassung vom 21.12.2004 sei verfassungsgemäß. Die Rücknahme des ursprünglichen, eine ungekürzte Altersrente gewährenden Rentenbescheids sei auch im Übrigen rechtmäßig. § 45 Abs 2 bis 4 SGB X stünden einer Rücknahme nicht entgegen.

2

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung der Art 14, 3 Abs 1 und 20 Abs 3 GG sowie einen Verstoß gegen § 45 SGB X.

3

II. Die Revision des Klägers ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.

4

Gemäß § 164 Abs 2 S 1 SGG ist die Revision fristgerecht zu begründen. Nach S 3 der Vorschrift muss die Begründung "einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben". Diese gesetzlichen Anforderungen hat das BSG in ständiger Rechtsprechung präzisiert (vgl nur BSG SozR 4-1500 § 164 Nr 3; BSG SozR 3-1500 § 164 Nr 12 S 22, jeweils mwN; zustimmend BVerfG SozR 1500 § 164 Nr 17).

5

Zwar rügt der Kläger eine Verletzung von Art 14, 3 Abs 1 und 20 Abs 3 GG sowie einen Verstoß gegen § 45 SGB X. Er legt aber nicht in der gebotenen Weise dar, worin die Rechtsverletzung liegen soll. Hierzu wäre unter Wiedergabe des entscheidungserheblichen Sachverhalts die Darstellung erforderlich gewesen, weshalb eine revisible Rechtsvorschrift auf den festgestellten Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewandt worden ist (vgl BSG Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R - Juris RdNr 11; BSG Beschlüsse vom 17.3.2003 - B 3 KR 12/02 R - Juris RdNr 14 und vom 27.2.2008 - B 12 P 1/07 R - Juris RdNr 16). Hieran fehlt es.

6

Wendet sich die Revision gegen die Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts, ist in der Begründung sorgfältig und nach Umfang und Zweck zweifelsfrei darzulegen, weshalb die Norm in der angefochtenen Entscheidung - bezogen auf den festgestellten Sachverhalt - nicht oder nicht richtig angewandt worden ist (vgl zusammenfassend: BSG Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R - Juris RdNr 10 mit zahlreichen Nachweisen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung; BSG Beschluss vom 6.3.2006 - B 13 RJ 46/05 R - Juris RdNr 6 und 9). Dies setzt voraus, dass sich die Begründung mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzt. "Auseinandersetzung" bedeutet, auf den Gedankengang des Vordergerichts einzugehen (BSG Beschluss vom 30.1.2001 - B 2 U 42/00 R - Juris RdNr 10 und BSG SozR 1500 § 164 Nr 20). Dazu muss der Revisionsführer - zumindest kurz - rechtlich auf die Gründe der Vorinstanz eingehen; er muss mithin erkennen lassen, dass er sich mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (BSG SozR 1500 § 164 Nr 12 S 17 und Nr 20 S 33 f mwN; Senatsurteil vom 11.6.2003 - B 5 RJ 52/02 R - Juris RdNr 12 ff).

7

Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung nicht.

8

Der Kläger versäumt es, den entscheidungserheblichen Sachverhalt darzustellen. Für das Revisionsgericht sind aber die im Berufungsurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen maßgeblich (vgl § 163 SGG). Fehlen diesbezügliche Ausführungen, wird das Revisionsgericht nicht in die Lage versetzt, allein anhand der Revisionsbegründung zu prüfen, ob die im Streit stehende revisible Rechtsvorschrift auf den festgestellten Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewandt worden ist. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, die entscheidungserheblichen Tatsachen selbst zusammenzutragen.

9

Welchen aus seiner Sicht rechtlich relevanten Lebenssachverhalt das LSG zugrunde gelegt hat, zeigt die Revisionsbegründung nicht auf. Soweit sie auf S 2 bis 3 auf tatsächliche Umstände Bezug nimmt, fehlen Hinweise darauf, ob die wiedergegebenen Tatsachen Ausführungen des Berufungsgerichts sind. Lediglich auf S 22 der Revisionsbegründung erwähnt der Kläger Feststellungen des LSG zu § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB X, die er als unrichtig bezeichnet. Zwar erhebt der Kläger gegen diese Feststellungen keine Verfahrensrüge, sodass das BSG an die angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden ist (vgl § 163 SGG und Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 163 RdNr 5a). Diese sind indes zu punktuell, um dem Senat allein anhand der Revisionsbegründung die Prüfung zu erlauben, ob die in Streit stehenden revisiblen Rechtsnormen auf den gesamten der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewandt worden sind.

10

Die nicht formgerecht begründete Revision ist nach § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG.