Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Beschwerdebegründungsfrist - Kläger mit Wohnsitz im Ausland - inländischer Prozessbevollmächtigter
KI-Zusammenfassung
Die in Italien wohnende Klägerin legte durch inländische Prozessbevollmächtigte eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein und beantragte PKH. Die Begründungsfrist für die Beschwerde endete am 9.12.2024; die Begründung ging erst am 6.1.2025 ein und war damit verspätet. Die Zustellung an den inländischen Prozessbevollmächtigten gilt als Zustellung im Inland, eine Fristverlängerung wegen Auslandswohnsitzes entfällt. PKH wurde mangels Erfolgsaussicht abgelehnt; die Beschwerde daher als unzulässig verworfen.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde wegen verspäteter Begründung als unzulässig verworfen; PKH-Antrag mangels Erfolgsaussicht abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 73a i.V.m. § 114 SGG ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten im Rahmen der PKH entfällt, wenn der PKH-Antrag mangels Erfolgsaussicht abzulehnen ist.
Die Beschwerdebegründungsfrist nach § 160a Abs. 2 SGG ist einzuhalten; eine Begründung, die nach Ablauf der Frist eingeht, bleibt im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unberücksichtigt.
Eine Zustellung eines Urteils oder Beschlusses an einen inländischen Prozessbevollmächtigten gilt als Zustellung im Inland; deshalb führt ein Auslandswohnsitz der Partei nicht zu einer Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist.
Vorinstanzen
vorgehend SG Augsburg, 10. August 2023, Az: S 17 R 442/21, Urteil
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 16. September 2024, Az: L 14 R 431/23, Beschluss
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. September 2024 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I. Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache die Höhe der seit Juni 2020 gewährten Altersrente streitig.
Die in Italien wohnende Klägerin hat durch ihre Prozessbevollmächtigte, eine in Deutschland zugelassene Rechtsanwältin, gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihrer Prozessbevollmächtigten am 9.10.2024 zugestellten Beschluss des LSG mit einem am 8.11.2024 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag Beschwerde eingelegt und Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Mit Schreiben vom 12.12.2024 hat der Berichterstatter auf den Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde am 9.12.2024 hingewiesen. Mit einem am 7.1.2025 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom 6.1.2025 hat die Prozessbevollmächtigte die Beschwerde begründet.
II. 1. Der PKH-Antrag der Klägerin ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 SGG; dazu sogleich unter 2.). Damit entfällt zugleich die Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigen im Rahmen der PKH (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 iVm § 114 Abs 1 Satz 1 SGG).
2. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Sie ist nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der angegriffenen LSG-Entscheidung begründet worden (§ 160a Abs 2 Satz 1 SGG). Bis zum Fristablauf am 9.12.2024 ist keine Beschwerdebegründung beim BSG eingegangen. Die Beschwerdebegründungsfrist hat sich trotz des Auslandswohnsitzes der Klägerin nicht verlängert (zur Fristverlängerung bei Zustellungen im Ausland auf vier Monate vgl BSG Beschluss vom 4.6.1975 - 11 BA 4/75 - BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 4 - juris RdNr 3). Bei der Zustellung eines Urteils oder eines Beschlusses an einen inländischen Prozessbevollmächtigten (vgl § 73 Abs 6 Satz 6 SGG) handelt es sich um eine Zustellung im Inland, selbst wenn die Klägerin - wie hier - ihren Wohnsitz im Ausland hat (vgl BSG Urteil vom 6.10.1977 - 9 RV 22/77 - SozR 1500 § 151 Nr 4 - juris RdNr 11). Der Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 6.1.2025 ist außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist beim BSG eingegangen und deshalb im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht mehr zu berücksichtigen gewesen.
Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.