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BSG·B 5 R 11/24 R·27.11.2025

Kfz-Hilfe: Verkehrswert eines sicherungsübereigneten Altwagens ist anzurechnen

SozialrechtRentenversicherungsrechtArbeitsförderungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte von der Rentenversicherung einen Zuschuss zur Kfz-Beschaffung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Streitentscheidend war, ob der Verkehrswert eines kreditfinanzierten und sicherungsübereigneten Altwagens bei der Förderung nach § 5 Abs 3 KfzHV abzusetzen ist. Das BSG wies die Revision zurück: Der Altwagen ist auch bei Sicherungsübereignung als „Altwagen“ zu berücksichtigen; sein Verkehrswert (hier: Verkaufserlös) überstieg den Förderhöchstbetrag. Eine Saldierung mit der auf dem Fahrzeug lastenden Darlehensschuld ist nach der KfzHV nicht vorgesehen und würde zu ungerechtfertigten Ungleichbehandlungen führen.

Ausgang: Revision gegen die Versagung eines Kfz-Zuschusses wegen anzurechnendem Altwagen-Verkehrswert zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 5 Abs 3 KfzHV verlangt bei der Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs den Abzug des Verkehrswerts eines vorhandenen Altwagens vom Förderhöchstbetrag, ohne nach Eigentumslage zu differenzieren.

2

Ein sicherungsübereignetes, vom behinderten Menschen genutztes und wirtschaftlich zuzurechnendes Fahrzeug ist als „Altwagen“ im Sinne von § 5 Abs 3 KfzHV anzusehen.

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Der Verkehrswert im Sinne von § 5 Abs 3 KfzHV ist der auf dem Gebrauchtwagenmarkt üblicherweise erzielbare Preis; als Maßstab kann insbesondere der tatsächlich erzielte Verkaufserlös herangezogen werden, wenn der Verkauf marktüblich erfolgte.

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Bei der Ermittlung des nach § 5 Abs 3 KfzHV abzusetzenden Verkehrswerts ist eine Saldierung mit auf dem Fahrzeug lastenden Verbindlichkeiten nicht vorzunehmen; die KfzHV knüpft insoweit nicht an eine Vermögens- bzw. Nettowertprüfung an.

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Eine unterschiedliche Behandlung der Anrechnung des Altwagenwerts nach der Finanzierungsart (Eigenkauf vs. Fremdfinanzierung mit Sicherungsübereignung) lässt sich aus Wortlaut, Systematik und Zweck der KfzHV nicht herleiten.

Relevante Normen
§ 49 Abs. 1 SGB IX§ 49 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX§ 49 Abs. 3 Nr. 7 SGB IX§ 49 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 SGB IX§ 2 Abs. 1 Nr. 1 KfzHV§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 KfzHV

Vorinstanzen

vorgehend SG Dortmund, 21. Januar 2022, Az: S 24 R 1275/19, Urteil

vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 9. April 2024, Az: L 18 R 149/22, Urteil

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. April 2024 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben einen Zuschuss zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs (Kfz) nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV).

2

Die als Gemeindesachbearbeiterin beschäftigte Klägerin ist an einer spastischen Paraparese erkrankt. Sie ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 90. Zudem sind bei ihr die Merkzeichen G, aG, H und B anerkannt. Sie war Besitzerin eines Kombis mit einem Schaltgetriebe (nachfolgend: Altwagen). Das Fahrzeug hatte sie sicherungshalber an die den Erwerb finanzierende Bank übereignet.

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Am 21.10.2018 verkaufte die Klägerin ihren Altwagen für 20 000 Euro und bestellte wenige Tage später einen Pkw mit Automatikgetriebe (nachfolgend: Neuwagen) zu einem Kaufpreis von 39 157 Euro. Die offene Darlehenssumme aus dem Erwerb des Altwagens iHv 23 514,40 Euro tilgte die Klägerin mit dessen Verkaufserlös und einem Privatdarlehen.

4

Ihren am 21.2.2019 gestellten Antrag auf Kfz-Hilfe für den Neuwagen lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 4.3.2019; Widerspruchsbescheid vom 24.5.2019). Die Klägerin habe den Neuwagen erworben, bevor sie den Antrag gestellt habe. Gründe, von der Notwendigkeit einer vorherigen Antragstellung ausnahmsweise abzusehen, seien nicht gegeben.

5

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 21.1.2022). Die Berufung hat das LSG zurückgewiesen. Selbst unter Zugrundelegung einer rechtzeitigen Antragstellung und der Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null stehe der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Sie müsse sich den Verkehrswert des Altwagens anrechnen lassen. Dieser liege mit 20 000 Euro über dem Förderhöchstbetrag von 9500 Euro. Die Sicherungsübereignung des kreditfinanzierten Altwagens stehe dem nicht entgegen (Urteil vom 9.4.2024).

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Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Ihre Antragstellung sei rechtzeitig erfolgt. Sie sei wegen ihrer Behinderung auf ein Fahrzeug mit Automatikgetriebe angewiesen. Zudem habe die Beklagte den Sinn und Zweck der Förderung nach der KfzHV verkannt, indem sie den Verkehrswert des Altwagens auf den Förderhöchstbetrag angerechnet habe, obwohl der Erlös aus dem Verkauf des vormals sicherungsübereigneten Altwagens nach Tilgung der auf ihn lastenden Darlehensschuld bei der Beschaffung des Neuwagens nicht einsetzbar gewesen und ihr damit auch nicht zugutegekommen sei.

7

Die Klägerin beantragt,die Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen vom 9.4.2024 und des SG Dortmund vom 21.1.2022 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 4.3.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.5.2019 zu verurteilen, ihr Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form eines Zuschusses zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs in Höhe von 6080 Euro zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,die Revision zurückzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, dass die angefochtenen Entscheidungen rechtlich nicht zu beanstanden seien.

Entscheidungsgründe

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A. Die kraft Zulassung durch das LSG statthafte Revision der Klägerin (§ 160 Abs 1 und 3 SGG) ist zulässig.

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Die Revisionsbegründung genügt entgegen der Ansicht der Beklagten den Anforderungen des § 164 Abs 2 Satz 3 SGG (vgl hierzu BSG Beschluss vom 13.6.2018 - GS 1/17 - BSGE 127, 133 = SozR 4-1500 § 164 Nr 9, RdNr 33 ff). Das LSG hat den Anspruch der Klägerin auf Kfz-Hilfe tragend mit der Begründung verneint, dass der Verkehrswert ihres Altwagens den Förderhöchstbetrag nach § 5 KfzHV in der hier maßgeblichen Fassung des 4. Euroeinführungsgesetzes vom 21.12.2000 (BGBl I 1983) übersteigt. Obwohl die Revisionsbegründung diese Norm nicht nennt, kann den dortigen Ausführungen entnommen werden, dass die Klägerin sich auch gegen die vom LSG bejahte anspruchsausschließende Anrechnung des Verkehrswerts ihres zur Finanzierung sicherungsübereigneten Altwagens wendet. Da zudem das prozessuale Ziel der Gewährung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die Bewilligung der Zahlung eines bestimmten Betrags als Hilfe zur Förderung der Beschaffung eines neuen Kfz (§ 2 Abs 1 Nr 1 KfzHV) unter Aufhebung der entgegenstehenden Entscheidungen der Vorinstanzen und der Beklagten erkennbar ist, ist dem Erfordernis des § 164 Abs 2 Satz 3 SGG in noch ausreichender Weise Rechnung getragen.

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B. Die Revision der Klägerin ist aber unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das LSG hat die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 4.3.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.5.2019 (§ 95 SGG) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl § 54 Abs 2 Satz 1 SGG). Sie hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses für den im Oktober 2018 erworbenen Neuwagen als Hilfe zur Beschaffung eines Kfz nach der KfzHV.

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I. Die Klägerin verfolgt ihr Begehren (vgl § 123 SGG) mit einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Bei der Gewährung eines Zuschusses zur Beschaffung eines Kfz (§ 2 Abs 1 Nr 1 iVm Abs 2 KfzHV) handelt es sich zwar um eine Ermessungsleistung der Beklagten, sodass eine hierauf gerichtete Klage in der Regel als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsbescheidungsklage zu erheben ist (vgl BSG Urteil vom 31.3.2004 - B 4 RA 8/03 R - SozR 4-5765 § 5 Nr 1 - juris RdNr 16; BSG Urteil vom 14.12.1994 - 4 RA 42/94 - SozR 3-1200 § 39 Nr 1 - juris RdNr 14 f). Etwas anderes gilt aber dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - mit der Klage die Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung eines bestimmten Zahlbetrags als Zuschuss begehrt wird (vgl BSG Urteil vom 14.12.1994 - 4 RA 42/94 - SozR 3-1200 § 39 Nr 1 - juris RdNr 15; BSG Urteil vom 16.11.1993 - 4 RA 22/93 - SozR 3-5765 § 10 Nr 1 - juris RdNr 15).

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II. Nach § 9 Abs 1 Satz 1 SGB VI idF des Flexirentengesetzes vom 8.12.2016 (BGBl I 2838 - zur Maßgeblichkeit der Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung s § 301 Abs 1 Satz 1 SGB VI; vgl hierzu BSG Urteil vom 23.2.2000 - B 5 RJ 6/99 R - BSGE 85, 293 = SozR 3-2600 § 301 Nr 2 - juris RdNr 15 mwN) erbringen die Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, um den Auswirkungen einer Krankheit oder Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden (Nr 1) und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern (Nr 2).

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III. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe richten sich nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen (§ 7 Satz 2 SGB IX idF des Bundesteilhabegesetzes <BTHG> vom 23.12.2016, BGBl I 3234). Die Beklagte kommt als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich als Rehabilitationsträger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht (§ 16 Satz 1 SGB VI iVm § 6 Abs 1 Nr 4 und § 5 Nr 2 SGB IX, jeweils idF des BTHG vom 23.12.2016 <aaO> und speziell für die Kfz-Hilfe § 1 KfzHV idF des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003, BGBl I 2848; vgl BSG Urteil vom 8.8.2024 - B 5 R 15/22 R - SozR 4-2600 § 11 Nr 2 <vorgesehen> - juris RdNr 13). Voraussetzung für die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe durch einen Rentenversicherungsträger ist, dass die persönlichen (§ 10 SGB VI) und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 11 SGB VI) erfüllt sind (§ 9 Abs 2 SGB VI) sowie keine Ausschlussgründe nach § 12 SGB VI vorliegen. Daneben müssen die spezifischen (persönlichen und sachlichen) Voraussetzungen einer Kfz-Hilfe nach § 16 Satz 1 SGB VI iVm § 49 SGB IX und der KfzHV gegeben sein (vgl BSG Urteil vom 9.12.2010 - B 13 R 83/09 R - BSGE 107, 157 = SozR 4-5765 § 4 Nr 1, RdNr 16 mwN). Der Rentenversicherungsträger bestimmt im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 13 Abs 1 Satz 1 SGB VI in der hier maßgeblichen Fassung des BTHG vom 23.12.2016, aaO).

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IV. Die Klägerin erfüllt nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Dies ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit. Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin ist aufgrund ihrer körperlichen Behinderung erheblich gefährdet (§ 10 Abs 1 Nr 1 SGB VI), was mit Hilfe eines Kfz als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann (§ 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a SGB VI). Zum Zeitpunkt der Antragstellung im Oktober 2018 erfüllte die Klägerin auch die Wartezeit von 15 Jahren (§ 11 Abs 1 Nr 1 SGB VI). Ausschlussgründe (§ 12 SGB VI) sind nicht gegeben.

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V. Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen nach § 16 Satz 1 SGB VI die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 54 SGB IX. Gemäß § 49 Abs 1 SGB IX idF des BTHG vom 23.12.2016 (aaO) werden zur Teilhabe am Arbeitsleben die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Die Leistungen umfassen insbesondere Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 49 Abs 3 Nr 1 SGB IX) und sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um Menschen mit Behinderungen eine angemessene oder geeignete Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit zu ermöglichen oder zu erhalten (§ 49 Abs 3 Nr 7 SGB IX). Hierzu gehört auch die Kfz-Hilfe nach der KfzHV (§ 49 Abs 8 Satz 1 Nr 1 SGB IX).

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VI. Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Bewilligung einer Hilfe bei der Beschaffung eines Kfz ist § 2 Abs 1 Nr 1 KfzHV idF vom 28.9.1987 (BGBl I 2251).

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1. Nach § 2 Abs 1 Nr 1 KfzHV umfasst die Kfz-Hilfe Leistungen zur Beschaffung eines Kfz, wenn der Antragsteller infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kfz angewiesen ist, um seinen Arbeitsplatz zu erreichen (§ 3 Abs 1 Nr 1 Alt 1 KfzHV idF des Änderungsgesetzes "Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen" vom 19.6.2001, BGBl I 1046 ), und er dieses führen kann (§ 3 Abs 1 Nr 2 Alt 1 KfzHV idF des Gesetzes vom 19.6.2001, aaO). Nach § 4 Abs 1 KfzHV (idF des Gesetzes vom 19.6.2001, aaO) setzt die Hilfe zur Beschaffung eines Kfz weiter voraus, dass der behinderte Mensch nicht über ein Kfz verfügt, das die Voraussetzungen nach Abs 2 erfüllt und dessen weitere Benutzung ihm zumutbar ist. Die Leistungen sollen nach § 10 Satz 1 KfzHV (idF des Gesetzes vom 19.6.2001, aaO) vor dem Abschluss eines Kaufvertrags über das Kfz beantragt werden. Nach § 2 Abs 2 KfzHV werden die Leistungen als Zuschüsse und nach Maßgabe des § 9 KfzHV als Darlehen erbracht.

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2. Die Klägerin beantragte die begehrte Kfz-Hilfe nicht vor dem Kauf des Neuwagens im Oktober 2018, sondern erst im Februar 2019 und damit gemäß § 10 Satz 1 KfzHV verspätet (vgl hierzu BSG Urteil vom 29.4.1997 - 8 RKn 31/95 - SozR 3-5765 § 3 Nr 2 - juris RdNr 16; BSG Urteil vom 16.12.1993 - 4 RA 16/93 - SozR 3-5765 § 10 Nr 2 - juris RdNr 21; BSG Urteil vom 16.11.1993 - 4 RA 22/93 - SozR 3-5765 § 10 Nr 1 - juris RdNr 22 f; Begründung des Verordnungsentwurfs der Bundesregierung zur KfzHV vom 19.6.1987, BR-Drucks 266/87 S 28). Ob die Klägerin aufgrund der von ihr behaupteten fehlerhaften Beratung der Beklagten gestützt auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch oder aufgrund eines sonstigen atypischen Sachverhalts (vgl dazu BSG Urteil vom 16.12.1993 - 4 RA 16/93 - SozR 3-5765 § 10 Nr 2 - juris RdNr 22; BSG Urteil vom 16.11.1993 - 4 RA 22/93 - SozR 3-5765 § 10 Nr 1 - juris RdNr 24 f; Begründung des Verordnungsentwurfs der Bundesregierung zur KfzHV vom 19.6.1987, BR-Drucks 266/87 S 28) so zu stellen ist, als ob sie den Antrag rechtzeitig gestellt hätte, kann offenbleiben. Ebenso kann dahinstehen, ob die Klägerin mit dem schaltgetriebenen Altwagen über ein Kfz verfügte, dessen weitere Benutzung ihr nach Maßgabe des § 4 Abs 1 und 2 KfzHV zumutbar war (vgl hierzu BSG Urteil vom 4.5.1994 - 11 RAr 69/93 - SozR 3-5765 § 6 Nr 2 RdNr 23 mwN). Nicht näher zu erörtern ist auch, ob ein Anspruch der Klägerin auf Kfz-Hilfe nicht bestand, weil sie aufgrund des Erfüllungsanspruchs aus dem im Oktober 2018 geschlossenen Kaufvertrag (§ 433 Abs 1 BGB) bereits bei Antragstellung im Rechtssinne über ein Kfz verfügte (vgl hierzu BSG Urteil vom 29.4.1997 - 8 RKn 31/95 - SozR 3-5765 § 3 Nr 2 - juris RdNr 16; Luik in jurisPR-SozR 18/2011 Anm 1 E). Denn der Klägerin steht jedenfalls aufgrund des Verkehrswerts ihres Altwagens von 20 000 Euro, welcher über dem damaligen Förderhöchstbetrag von 9500 Euro lag, der geltend gemachte Anspruch nicht zu.

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3. Nach § 5 Abs 1 KfzHV in der hier noch maßgeblichen Fassung des 4. Euroeinführungsgesetzes vom 21.12.2000 (aaO) wird die Beschaffung eines Kfz bis zu einem Betrag in Höhe des Kaufpreises, höchstens jedoch bis zum einem Betrag von 9500 Euro gefördert, wobei die Kosten einer - hier nicht relevanten - behinderungsbedingten Zusatzausstattung bei der Ermittlung unberücksichtigt bleiben. Von diesem Betrag ist nach § 5 Abs 3 KfzHV der Verkehrswert eines Altwagens abzusetzen.

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§ 5 Abs 3 KfzHV beantwortet die Fragen, was unter dem "Verkehrswert" eines Altwagens zu verstehen und wie dieser zu ermitteln ist, selbst nicht. Nach der Rechtsprechung des BSG ist in dem hier vorliegenden Regelungszusammenhang der Verkehrswert jener Wert, den man für einen Wagen mit entsprechendem Alter auf dem Gebrauchtwagenmarkt üblicherweise erzielt (BSG Urteil vom 31.3.2004 - B 4 RA 8/03 R - SozR 4-5765 § 5 Nr 1 - juris RdNr 24). Für die Bestimmung des Verkehrswerts des Altwagens nach § 5 Abs 3 KfzHV ist neben der Einholung eines Wertgutachtens durch einen Sachverständigen grundsätzlich auch zulässig auf die sogenannte Schwacke-Liste oder andere vergleichbare, verlässliche Fahrzeugbewertungslisten für Gebrauchtwagen zurückzugreifen (zur "Schwacke-Liste" vgl BSG Urteil vom 31.3.2004 - B 4 RA 8/03 R - SozR 4-5765 § 5 Nr 1 - juris RdNr 24; Luik in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl 2023, § 49 RdNr 242, Stand:1.10.2023; W. Römer in Hauck/Noftz, SGB VII, § 40 RdNr 21 und 22b, Stand: Juni 2024; Siefert in Hauck/Noftz, SGB III, § 127 RdNr 55 und 64, Stand: März 2021; vgl auch die Begründung des Verordnungsentwurfs der Bundesregierung zur KfzHV vom 19.6.1987, BR-Drucks 266/87 S 21, die von dem "im Regelfall an Hand einschlägiger Listen zu ermittelnde[n] Verkehrswert eines […] Altfahrzeugs" spricht).

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Das LSG hat den Verkehrswert des von der Klägerin für ihre Fahrten zum Arbeitsplatz benutzten Altwagens im Zeitpunkt seiner Veräußerung im Oktober 2018 mit 20 000 Euro festgestellt. Als Maßstab hierfür hat es den von der Klägerin erzielten Verkaufserlös zugrunde gelegt. Zugleich hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass die Veräußerung des Altwagens keine von einem üblichen Verkauf auf dem Gebrauchtwagenmarkt abweichenden Merkmale aufgewiesen hat. Da die Beteiligten insoweit keine Verfahrensrügen erhoben haben, ist der Senat an diese Feststellungen gebunden (§ 163 SGG). Der Verkehrswert des Altwagens der Klägerin lag danach deutlich über den hier noch maßgeblichen Förderhöchstbetrag von 9500 Euro.

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Ein Verbot oder eine gesetzliche Einschränkung des behördlichen Ermessens, den Verkehrswert des Altwagens der Klägerin iHv 20 000 Euro nach § 5 Abs 3 KfzHV auf den Förderhöchstbetrag anzurechnen (zum Ermessen im Rahmen dieser Bestimmung vgl BSG Urteil vom 31.3.2004 - B 4 RA 8/03 R - SozR 4-5765 § 5 Nr 1 - juris RdNr 23), weil es sich um einen an das den Autokauf finanzierende Kreditinstitut sicherungsübereigneten Wagen handelte und der Altwagen damit während seiner Nutzung durch die Klägerin bis zur Tilgung des Darlehens und der Rückübereignung im (Sicherungs-)Eigentum der Bank stand (vgl hierzu BGH Urteil vom 7.3.2017 - VI ZR 125/16 - juris RdNr 19; BGH Urteil vom 30.10.1990 - IX ZR 9/90 - juris RdNr 16), ist § 5 Abs 3 KfzHV nach Wortlaut (dazu unter a), Systematik (dazu unter b) sowie Sinn und Zweck (dazu unter c) nicht zu entnehmen. Dem steht auch nicht entgegen, dass bei Verkauf des Altwagens der Erlös von der Klägerin direkt zur Tilgung des auf den Altwagen lastenden Kredits verwendet wurde (dazu unter d).

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a) Der Wortlaut des § 5 Abs 3 KfzHV differenziert bei der Anrechnung des Verkehrswerts nicht danach, ob der Altwagen vor seiner Veräußerung nur im (Eigen-)Besitz oder schon im Eigentum des behinderten Menschen stand. Zudem ist es im allgemeinen und auch im branchenspezifischen Sprachgebrauch des Kfz-Handels üblich, bei der Anschaffung eines neuen Wagens dem vorher genutzten ("gebrauchten") Wagen auch dann den Status eines Altwagens zukommen zu lassen, wenn es sich um ein sicherungsübereignetes Fahrzeug handelt (vgl BGH Urteil vom 20.2.2008 - VIII ZR 334/06 - BGHZ 175, 286 - juris RdNr 12). Es genügt hierfür nach der Verkehrsanschauung und dem hier maßgeblichen Regelungszusammenhang, dass der behinderte Mensch über diesen Wagen ("seinen alten Wagen") vor der Anschaffung seines neuen Fahrzeugs als Nutzungsberechtigter verfügen konnte.

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b) Dieses grammatikalische Verständnis der Norm wird in systematischer Hinsicht dadurch bestätigt, dass auch sonst bei der Hilfe zur Beschaffung eines Kfz nicht darauf abgestellt wird, ob der behinderte Mensch Eigentümer ist. Nach § 4 Abs 1 KfzHV setzt die Hilfe zur Beschaffung eines Kfz voraus, dass der behinderte Mensch nicht über ein Kfz verfügt, das die Voraussetzungen nach Abs 2 dieser Vorschrift (das sind die sich im Einzelfall aus der Behinderung ergebenden Anforderungen an Größe und Ausstattung des Kfz) erfüllt und dessen weitere Benutzung ihm zumutbar ist. Nach der Rechtsprechung des BSG ist das einen Anspruch auf Kfz-Hilfe ausschließende "Verfügen" über ein Kfz allein danach zu beurteilen, ob tatsächlich eine Verfügungsmöglichkeit über ein Fahrzeug besteht, dh ob der konkret bestehende Bedarf des behinderten Menschen faktisch gedeckt ist, weil ihm für die erforderlichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz ein Kfz zur Verfügung steht. Deshalb ist ein (faktisches) Verfügen über ein Kfz iS von § 4 Abs 1 KfzHV auch dann anzunehmen, wenn das Fahrzeug zwar nicht im Eigentum des behinderten Menschen steht, aber nach den Umständen des Einzelfalls unzweifelhaft ist, dass es dennoch zuverlässig von ihm benutzt werden kann (vgl BSG Urteil vom 9.12.2010 - B 13 R 83/09 R - BSGE 107, 157 = SozR 4-5765 § 4 Nr 1, RdNr 20 unter Hinweis auf die Begründung des Verordnungsentwurfs der Bundesregierung zur KfzHV vom 19.6.1987, BR-Drucks 266/87 S 17).

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c) Dass sich ein Altwagen vor seiner Veräußerung nicht im Eigentum des behinderten Menschen befinden muss, ergibt sich schließlich auch aus dem Sinn und Zweck der Kfz-Hilfe. Die von ihr bezweckte Mobilität des behinderten Menschen zur Sicherstellung der Teilhabe am Arbeitsleben durch Hilfe zum Erreichen des Arbeitsplatzes (vgl Begründung des Verordnungsentwurfs der Bundesregierung zur KfzHV vom 19.6.1987, BR-Drucks 266/87 S 11 f) ist auch bei einem sicherungsübereigneten Pkw im Regelfall gewährleistet. Denn solange der behinderte Mensch die Darlehenslasten (Tilgung und Zins) des von ihm sicherungsübereigneten Fahrzeugs bedient, kann die sicherungsnehmende Bank als (Sicherungs-)Eigentümerin das Fahrzeug nicht nach § 985 BGB herausfordern. Aus der Sicherungsabrede folgt die dem treuhänderischen Charakter der Sicherungsübereignung zu entnehmende Beschränkung des Herausgabeanspruchs allein auf den Eintritt des Sicherungsfalls (vgl BGH Urteil vom 20.9.2004 - II ZR 318/02 - juris RdNr 17; BGH Urteil vom 2.5.1979 - VIII ZR 207/78 - juris RdNr 19; Herrler in Grüneberg, BGB, 84. Aufl 2025, § 930 RdNr 9).

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Dieses auch ohne ausdrückliche Vereinbarung im Sicherungsvertrag bestehende Besitzrecht (§ 986 Abs 1 Satz 1 BGB; vgl hierzu C. Heinze in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2020, Updatestand: 30.6.2021, Anhang zu §§ 929 ff RdNr 151 ; Beckmann in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl 2023, § 930 RdNr 48, Stand: 15.3.2023 ) und damit die uneingeschränkte (bestimmungsgemäße) Nutzungsmöglichkeit (vgl hierzu BGH Urteil vom 20.9.2004 - II ZR 318/02 - juris RdNr 16 f; BGH Urteil vom 2.5.1979 - VIII ZR 207/78 - juris RdNr 19) sowie der sich im Regelfall der unbedingten Sicherungsübereignung aus dem Sicherungsvertrag ergebende Anspruch auf Eigentumsrückübertragung nach Tilgung des Darlehens (vgl BGH Urteil vom 2.2.1984 - IX ZR 8/83 - juris RdNr 25 ff auch in Abgrenzung zur auflösend bedingten Sicherungsübereignung, bei der der Sicherungsgeber das Eigentum nach Tilgung der gesicherten Forderung ohne Zutun der sicherungsnehmenden Bank zurückerhält, vgl hierzu auch Herrler in Grüneberg, BGB, 84. Aufl 2025, § 930 RdNr 21; Beckmann in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl 2023, § 930 RdNr 36, Stand: 15.3.2023 ) führen dazu, dass ein sicherungsübereignetes Kfz dem behinderten Menschen - wirtschaftlich - als Altwagen iS des § 5 Abs 3 KfzHV zuzuordnen und zuzurechnen ist. Denn obwohl der Sicherungsnehmer (hier: die kreditgebende Bank) bei der Sicherungsübereignung "juristischer Eigentümer" des Sicherungsguts wird und "echtes Eigentum", also "Volleigentum", erwirbt (vgl BGH Urteil vom 17.1.2023 - VI ZR 203/22 - juris RdNr 39), bleibt der Sicherungsgeber (hier: die Klägerin) faktisch "wirtschaftlicher Eigentümer", weil er das Sicherungsgut nutzt und den "juristischen Eigentümer" im Regelfall für die Dauer der Nutzung von der Einwirkung auf das Sicherungsgut wirtschaftlich ausschließen kann (vgl zur steuerrechtlichen Zurechnung von sicherungsübereigneten Wirtschaftsgütern § 39 Abs 2 Nr 1 AO und hierzu Drüen in Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, 181. Lieferung, 5/2024, § 39 RdNr 21; Baum in AO eKommentar, § 39 RdNr 22 f, Stand: 11.1.2024; Fu in Gosch, AO/FGO, 157. Ergänzungslieferung, November 2020, § 39 RdNr 176 ; vgl zur wirtschaftlichen Zuordnung zum Vermögen des Sicherungsgebers BFH Urteil vom 16.4.1997 - XI R 87/96 - BFHE 182, 444 - juris RdNr 29 mwN - und allgemein zur "eigentumsähnlichen Rechtsposition" von wirtschaftlichen Eigentümern BFH Urteil vom 13.10.2016 - IV R 33/13 - BFHE 255, 386 - juris RdNr 26 f - sowie zum wirtschaftlichen Interesse des Sicherungsgebers an der Prozessführung eines zivilrechtlichen Kfz-Schadenersatzprozesses trotz fehlendem Eigentum BGH Urteil vom 25.3.2025 - VI ZR 174/24 - juris RdNr 19; BGH Urteil vom 7.3.2017 - VI ZR 125/16 - juris RdNr 10, jeweils mwN).

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d) Der Ansicht der Klägerin, der Verkehrswert des Altwagens dürfe bei der Festsetzung des Zuschusses für den Neuwagen nicht nach § 5 Abs 3 KfzHV in Abzug gebracht werden, weil sie mit dem Verkaufserlös den auf den Altwagen lastenden Kredit habe ablösen müssen und der Wagen deshalb für sie keinen verwertbaren wirtschaftlichen Wert gehabt habe (vgl LSG Nordrhein Westfalen Urteil vom 5.10.2021 - L 2 R 293/20 - juris RdNr 28 f), folgt der Senat nicht. Anders als im Grundsicherungsrecht, wonach bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Werts eines Vermögensgegenstands die darauf unmittelbar lastenden Verbindlichkeiten in Abzug zu bringen sind (vgl BSG Urteil vom 20.2.2014 - B 14 AS 10/13 R - BSGE 115, 148 = SozR 4-4200 § 12 Nr 23, RdNr 29; BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14 AS 27/07 R - juris RdNr 44; Formann/Brems in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl 2020, Stand: 2.4.2025, § 12 RdNr 39 mwN ), verzichtet die KfzHV bei der Kfz-Hilfe als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben auf eine strenge Prüfung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers. Als anzurechnendes Vermögen berücksichtigt sie nach § 5 Abs 3 KfzHV lediglich den Verkehrswert des Altwagens (Begründung des Verordnungsentwurfs der Bundesregierung zur KfzHV vom 19.6.1987, BR-Drucks 266/87 S 22). Bei der Ermittlung des vom Förderbetrag abzusetzenden Verkehrswerts war die Beklagte befugt, keine Saldierung des Werts mit den auf dem Altwagen lastenden Schulden der Klägerin vorzunehmen. Eine andere Betrachtungsweise hätte eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung des bei einer Neubeschaffung eines Kfz zu fördernden Personenkreises je nach gewählter Finanzierungsart des Altwagens zur Folge.

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Die von der Klägerin in Kern begehrte Unterscheidung zwischen einem eigen- und einem fremdfinanzierten Altwagen bei der Anrechnung des Verkehrswerts auf den Förderbetrag nach § 5 Abs 3 KfzHV würde - wie bereits das LSG zu Recht ausgeführt hat - zu einer Besserstellung von Antragstellern führen, die - wie die Klägerin - ein Bankdarlehen mit Sicherungsübereignung aufgenommen haben, um ihren Altwagen anzuschaffen, gegenüber solchen Antragstellern, die ihren Altwagen bereits vollständig (zB mit ihrem Sparvermögen) bezahlt haben (vgl auch Mittelbach-Grote, NZS 2025, 358). Dass eine solche Ungleichbehandlung in Abhängigkeit von der von den Antragstellern (aus den unterschiedlichsten persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründen) jeweils gewählten Finanzierungsart des Altwagens vom Verordnungsgeber der KfzHV bei der Bedarfsprüfung beabsichtigt war, lässt sich der KfzHV nicht entnehmen (vgl auch Karmanski in Brand, SGB III, Stand: 1.4.2024, Anhang zu § 127 SGB III - § 5 KfzHV RdNr 19 ). Sachgründe hierfür sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr sollen nach dem Willen des Verordnungsgebers durch die Anrechnung des Altwagens nach § 5 Abs 3 KfzHV behinderte Menschen bei der Neubeschaffung eines Fahrzeugs nicht anders behandelt werden als sonstige Kfz-Halter, die üblicherweise ihr bisheriges Altfahrzeug im Rahmen der Finanzierung eines neuen Wagens einsetzen (vgl Begründung des Verordnungsentwurfs der Bundesregierung zur KfzHV vom 19.6.1987, BR-Drucks 266/87 S 21; für eine Berücksichtigung eines zum Zeitpunkt des Erwerbs des Neuwagens noch offenen Kreditbetrags für den Altwagen bei der Entscheidung über die Kfz-Hilfe LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 26.8.2010 - L 6 U 75/07 - juris RdNr 24). Genau dies hat die Klägerin aber getan. Der Verkauf ihres Altwagens stand nach den Feststellungen des LSG im unmittelbaren bzw untrennbaren Zusammenhang mit dem Erwerb des Neuwagens. Indem sie maßgeblich mit dem erzielten Verkaufserlös die auf dem sicherungsübereigneten Altwagen lastenden Darlehensverbindlichkeiten tilgte, schuf sie eine wesentliche Voraussetzung für die Veräußerung des Altwagens (vgl hierzu BGH Urteil vom 20.2.2008 - VIII ZR 334/06 - BGHZ 175, 286 - juris RdNr 24) und damit zugleich auch für die Beschaffung des Neuwagens. Dies verdeutlicht, dass der Altwagen für die Klägerin neben dem Nutzungs- auch einen wirtschaftlichen Wert hatte, den sie für sich realisieren konnte. Aus welchem Grund ein solchermaßen im Rahmen einer Neubeschaffung eingesetzter vormals sicherungsübereigneter Altwagen bei der Ermittlung des Förderbetrags nach § 5 Abs 1 KfzHV nicht mit seinem Verkehrswert nach § 5 Abs 3 KfzHV Berücksichtigung finden und insoweit im Rahmen dieser Bestimmung zu einer Einschränkung des behördlichen Ermessens führen soll, erschließt sich im vorliegenden Fall jedenfalls nicht.

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C. Die Kostenentscheidung folgt dem Ausgang der Hauptsache und beruht auf § 183 Satz 1 iVm § 193 Abs 1 und 4 SGG.