Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Recht auf den gesetzlichen Richter - vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts - Mitwirkung eines abgelehnten Richters an der Entscheidung ohne vorherige Entscheidung über das Ablehnungsgesuch - Begründetheit des Ablehnungsgesuchs - Besorgnis der Befangenheit - Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung - ausreichende Möglichkeit zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger wandten sich mit Nichtzulassungsbeschwerden gegen ein Urteil des LSG und rügten u.a. Verfahrensmängel, Divergenz sowie eine fehlerhafte Besetzung wegen Mitwirkung eines abgelehnten Richters. Das BSG wies die Beschwerden zurück: Zwar kann die Mitwirkung eines abgelehnten Richters ohne vorherige Entscheidung über das Ablehnungsgesuch Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG verletzen, ein Zulassungsgrund scheidet aber aus, wenn das Ablehnungsgesuch unbegründet ist. Die behaupteten Divergenzen lagen nicht vor; weitere Verfahrensmängel waren nicht hinreichend bezeichnet. Außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision wurden zurückgewiesen; Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kann vorliegen, wenn ein wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnter Richter an der Entscheidung mitwirkt, ohne dass zuvor über ein vor Instanzende eingegangenes Ablehnungsgesuch entschieden wurde.
Ein Verfahrensmangel, der die Zulassung der Revision wegen Mitwirkung eines abgelehnten Richters rechtfertigen könnte, scheidet aus, wenn das Ablehnungsgesuch in der Sache unbegründet ist.
Fehlt eine Entscheidung über das Ablehnungsgesuch, steht § 202 SGG i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO der revisionsgerichtlichen Prüfung der Begründetheit des Ablehnungsgesuchs ausnahmsweise nicht entgegen, sofern eine hinreichende Tatsachenfeststellung anhand der Akten möglich ist.
Ein Terminsverlegungsantrag wegen mangelnder Vorbereitung ist nur bei genügender Entschuldigung erheblich; die in § 110 Abs. 1 Satz 1 SGG angelegte Regelvorbereitungsfrist von zwei Wochen bietet hierbei eine Orientierung.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde, die auf Verfahrensmängel gestützt wird, erfordert die substantiierte Darlegung der den Mangel begründenden Tatsachen sowie die Darlegung der Möglichkeit, dass die angefochtene Entscheidung hierauf beruhen kann (§ 160a Abs. 2 Satz 3 SGG).
Vorinstanzen
vorgehend SG Darmstadt, 31. Mai 2023, Az: S 33 AS 317/18, Gerichtsbescheid
vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 2. Oktober 2024, Az: L 6 AS 245/23, Urteil
Tenor
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 2. Oktober 2024 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerden der Kläger sind unbegründet, soweit sie einen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO) rügen. Jedenfalls unbegründet sind sie hinsichtlich der geltend gemachten Divergenzen (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Im Übrigen sind sie unzulässig.
1. Die Beschwerden sind unbegründet, soweit die Kläger eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO) rügen, weil ihr am Tag der mündlichen Verhandlung kurz vor dem Termin beim LSG eingegangenes Ablehnungsgesuch vor Erlass des angegriffenen Urteils unter Mitwirkung des abgelehnten Vorsitzenden Richters am LSG K. nicht beschieden worden ist.
Einen Verfahrensmangel wegen Verstoßes gegen das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art 101 Abs 1 Satz 2 GG kann es darstellen, wenn ein wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnter Richter an einer Entscheidung mitwirkt, ohne dass zuvor über ein - wie hier - vor Beendigung der Instanz eingegangenes Ablehnungsgesuch eine Entscheidung ergangen ist (vgl BSG vom 29.3.2007 - B 9a SB 18/06 B - SozR 4-1500 § 60 Nr 4 RdNr 7; BFH vom 29.7.2025 - VIII B 66/24 - juris RdNr 2). Ein die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer solchen Entscheidung begründender Verfahrensmangel scheidet jedoch aus, wenn das Ablehnungsgesuch unbegründet war (BSG vom 29.3.2007 - B 9a SB 18/06 B - SozR 4-1500 § 60 Nr 4 RdNr 11; BSG vom 27.6.2019 - B 5 R 1/19 B - juris RdNr 9). Der hierfür notwendigen Überprüfung des Ablehnungsgesuchs durch das Revisionsgericht steht die "Sperrwirkung" des § 202 Satz 1 SGG iVm § 557 Abs 2 ZPO ausnahmsweise nicht entgegen, wenn es an einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch mangelt, jedenfalls dann, wenn hinreichende Tatsachenfeststellungen möglich sind (BSG vom 29.3.2007 - B 9a SB 18/06 B - SozR 4-1500 § 60 Nr 4 RdNr 11 mwN; BSG vom 27.6.2019 - B 5 R 1/19 B - juris RdNr 9). Ebenso hindert das Fehlen der dienstlichen Stellungnahme (§ 60 Abs 1 SGG iVm § 44 Abs 3 ZPO) die Prüfung jedenfalls dann nicht, wenn die von den Klägern angeführten Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit anhand der Akten eindeutig feststellbar sind (BSG vom 29.3.2007 - B 9a SB 18/06 B - SozR 4-1500 § 60 Nr 4 RdNr 12; BSG vom 27.6.2019 - B 5 R 1/19 B - juris RdNr 10; BSG vom 16.2.2023 - B 7 AS 123/22 B - juris RdNr 8). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb dahinstehen kann, ob das Ablehnungsgesuch bereits rechtsmissbräuchlich ist, weil es allein der Erzwingung der zuvor abgelehnten Terminverlegung diente (vgl BSG vom 19.8.2021 - B 11 AL 39/21 B - juris RdNr 5 mwN).
Eine Besorgnis der Befangenheit ist nur dann gegeben, wenn ein objektiv vernünftiger Grund vorliegt, der den Beteiligten von seinem Standpunkt aus vernünftigerweise befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch entscheiden. Ein im Rahmen gebotener richterlicher Verfahrensweise liegendes Verhalten kann kein Ablehnungsgesuch begründen (BSG vom 29.3.2007 - B 9a SB 18/06 B - SozR 4-1500 § 60 Nr 4 RdNr 13). Danach ist hier nicht von einer Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters auszugehen.
Die Kläger haben ihr Gesuch vorrangig darauf gestützt, dass ihr Antrag vom 23.9.2024 auf Verlegung des Termins vom 2.10.2024 durch das LSG am 30.9.2024 abgelehnt worden sei. Dazu haben sie erneut die - aus ihrer Sicht vorliegenden - Gründe für eine Terminverlegung vorgetragen, wonach es der Prozessbevollmächtigten mit Rücksicht auf die notwendige Vorbereitungszeit unzumutbar sei, fünf Berufungsverfahren der Kläger am 2.10.2024 vor dem LSG zu verhandeln. Der abgelehnte Richter verhandele nur zwei der fünf Verfahren, ihr würden jedoch fünf Verfahren zugemutet. Damit wird kein objektiv vernünftiger Grund für die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters benannt. Fehlende Vorbereitung eines Beteiligten kann nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 227 Abs 1 Satz 2 Nr 2 ZPO nur dann einen erheblichen Grund für die Verlegung eines Termins darstellen, wenn der Beteiligte dies genügend entschuldigt. Die regelhafte Zwei-Wochen-Frist des § 110 Abs 1 Satz 1 aE SGG bietet eine Orientierung, welchen Zeitraum der Gesetzgeber zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung als ausreichend ansieht (vgl BSG vom 6.12.2024 - B 10 ÜG 2/24 B - juris RdNr 14; vgl auch BSG vom 15.4.2020 - B 14 AS 100/18 B - juris RdNr 7; BSG vom 6.1.2022 - B 5 LW 2/21 B - juris RdNr 24). Vor diesem Hintergrund entspricht die Begründung der Ablehnung des Terminverlegungsantrags gesetzlichen Vorgaben und höchstrichterlicher Rechtsprechung. Die Aussage, ohne nähere Konkretisierung des Vortrags zu anderweitigen Verfahren, Fristen, Terminen, Besprechungen und Rechtsmittelfristen etc sei der für die Verlegung nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 227 Abs 1 ZPO notwendige erhebliche Grund bereits nicht dargelegt, lässt keine Voreingenommenheit erkennen. Dies gilt auch, soweit das LSG darauf abgestellt hat, dass der Prozessbevollmächtigten die vom LSG beabsichtigte Verhandlung dieses sowie der weiteren vier Verfahren aufgrund der zuvor erfolgten Ladungen und Umladungen seit drei Monaten bekannt war und dass die Umladungen jeweils auf Verlegungsanträgen der Prozessbevollmächtigten wegen deren Urlaubs und nicht auf Änderungen der Sach- oder Rechtslage beruhten. Offensichtlich ungeeignet zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit ist der pauschal erhobene Vorwurf, der abgelehnte Richter entferne sich nicht mehr vernünftig nachvollziehbar von Recht und Gesetz, indem er die Menschenwürde und den Bedarfsdeckungsanspruch unberücksichtigt lasse.
2. Jedenfalls unbegründet sind die Beschwerden in Bezug auf die gerügten Divergenzen.
Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zu Grunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG aufgestellt hat (stRspr; zB BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 - juris RdNr 13; BSG vom 6.1.2023 - B 9 V 22/22 B - juris RdNr 6). Eine solche Divergenz liegt hier nicht vor, denn die von den Klägern dem LSG zugeschriebenen Rechtssätze hat das LSG in der angegriffenen Entscheidung nicht aufgestellt. Dies gilt sowohl für die vermeintliche Aussage, dass das Kopfteilprinzip ohne eine individuelle Prüfung, ob es dadurch zu einer Bedarfsunterdeckung beim Leistungsberechtigten kommt, ausnahmslos gelte, wie auch für den Satz, dass Verlobte bei Nachzug zum Verlobten nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II als ohne Aufenthaltsrecht zu behandeln und von Leistungen ausgeschlossen seien, wenn sie weder Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Abs 3 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt sind.
3. Im Übrigen sind die Beschwerden unzulässig, weil die weiteren geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der erforderlichen Form bezeichnet worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung des § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu dessen Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 - juris RdNr 3; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer für den Kläger günstigeren Entscheidung besteht (stRspr; zB BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36 - juris RdNr 2; BSG vom 3.3.2022 - B 4 AS 321/21 B - juris RdNr 6). Diese Voraussetzungen erfüllt die vorliegende Begründung nicht.
Dies gilt zunächst für die weitere Rüge eines Verstoßes gegen das Recht der Kläger auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG), weil das LSG zu Unrecht über die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern entschieden habe. Ob das Berufungsgericht nach § 153 Abs 5 SGG entscheidet, steht in seinem nur durch das Willkürverbot (Art 3 Abs 1 GG), also das Verbot sachfremder Erwägungen und grober Fehleinschätzungen, begrenzten Ermessen. Anforderungen in Bezug auf den Umfang oder Schwierigkeitsgrad des Verfahrens bestehen nicht. Auch die Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich (stRspr; zB BSG vom 6.6.2023 - B 4 AS 133/22 B - juris RdNr 10 mwN). Anhaltspunkte für ein willkürliches oder von sachfremden Erwägungen getragenes Vorgehen des LSG bei der Übertragung der Rechtssache auf den Berichterstatter werden mit der Beschwerdebegründung nicht benannt. Vielmehr beschränken sich die Kläger auf Ausführungen, wonach die Rechtssache rechtlich und tatsächlich schwierig gewesen sei und sie einer solchen Entscheidung widersprochen hätten. Solche Ausführungen sind aber - wie dargelegt - zur Bezeichnung des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht geeignet.
Die Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels werden ebenfalls verfehlt, soweit die Kläger eine unterbliebene notwendige Beiladung (§ 75 Abs 2 Alt 2 SGG) des örtlich zuständigen Sozialhilfeträgers rügen. Bezüglich des Klägers wird nicht dargelegt, dass eine Verurteilung des Sozialhilfeträgers möglich gewesen wäre, insbesondere, welcher Bedarf des Klägers konkret über die seitens des Beklagten bewilligten und zusätzlich vom LSG zugesprochenen Leistungen hinaus weiterhin ungedeckt verblieben ist. Die Beschwerde führt lediglich aus, dass es mangels Leistungen an die Klägerin ungedeckte Kosten gäbe, ohne diese konkret dem Bedarf des Klägers oder der Klägerin zuzuordnen. Diese Angaben sind jedoch zur Darlegung des geltend gemachten Verfahrensmangels notwendig, weil ohne sie nicht feststellbar ist, ob überhaupt Individualansprüche nach dem SGB XII in Frage kommen. Ansprüche der Bedarfsgemeinschaft bzw Einstandsgemeinschaft kennt das Gesetz nicht (zum SGB II BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 12; zum SGB XII BSG vom 9.6.2011 - B 8 SO 20/09 R - BSGE 108, 241 = SozR 4-3500 § 82 Nr 8, RdNr 19). Hinsichtlich der Klägerin legt die Beschwerde zudem nicht dar, dass die Entscheidung des LSG auf einem solchen Verfahrensmangel beruht. Denn das LSG hat deren Berufung der Beschwerdebegründung zufolge mangels ausreichend nachgewiesener Bevollmächtigung als unzulässig verworfen.
Verfahrensmängel durch Verstöße gegen das Gebot des fairen Verfahrens (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG; vgl zB BVerfG vom 15.1.2009 - 2 BvR 2044/07 - BVerfGE 122, 248 - juris RdNr 69), gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG; Art 103 Abs 1 GG) und durch Verstoß gegen das Willkürverbot (Art 3 Abs 1 GG) sind ebenfalls nicht hinreichend bezeichnet.
Die Kläger tragen vor, dass das LSG gegen das Willkürverbot verstoßen habe, indem es offenkundige Tatsachen und Anspruchsgrundlagen übergangen bzw so ausgelegt habe, dass kein Anspruch bestehe und offenkundig zustehende Ansprüche verweigert worden seien. Der Vortrag, dass bei dem Kläger aufgrund der alleinigen Mietzahlung eine Bedarfsunterdeckung bestehe, sei nicht gewürdigt worden.
Dies lässt zunächst keinen Verstoß gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren erkennen, indem die Kläger bei der Wahrnehmung ihrer prozessualen Rechte behindert worden wären (zum Maßstab vgl BVerfG vom 8.10.1974 - 2 BvR 747/73 - BVerfGE 38, 105 - juris RdNr 16). Auch ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht hinreichend bezeichnet. Der Vortrag zeigt weder auf, dass die Kläger durch die Entscheidung überrascht worden sind, weil sich diese ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf Gesichtspunkte stütze, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (vgl BVerfG <Kammer> vom 5.4.2012 - 2 BvR 2126/11 - BVerfGK 19, 377 - juris RdNr 18; BSG vom 15.12.2020 - B 9 V 46/20 B - juris RdNr 6; jeweils mwN), noch, dass ihr Vorbringen vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen miteinbezogen worden ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör erfordert weder, dass das Gericht jedes Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich bescheiden muss (vgl BVerfG vom 1.8.1984 - 1 BvR 1387/83 - SozR 1500 § 62 Nr 16 S 14; BVerfG <Kammer> vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - juris RdNr 11), noch verpflichtet er die Gerichte, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (BVerfG <Kammer> vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 - juris RdNr 12 f mwN). Auch ein Verstoß gegen das Willkürverbot wird nicht hinreichend bezeichnet, da die Kläger nicht darlegen, dass das LSG willkürlich gegen Verfahrensvorschriften verstoßen habe. Auf den Vortrag, willkürlich gegen materielles Recht verstoßen zu haben, kann die Behauptung eines Verfahrensmangels nicht gestützt werden (BSG vom 3.3.2022 - B 4 AS 321/21 B - juris RdNr 10 mwN; BSG vom 27.2.2024 - B 2 U 110/23 B - juris RdNr 10). Die Kläger wenden sich mit ihrem Vortrag im Kern lediglich gegen die Subsumtion des LSG zu den Ausschlussgründen in § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II sowie die Anwendung des Kopfteilprinzips im konkreten Fall. Auf die damit allein gerügte vermeintliche Unrichtigkeit des Urteils kann die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision jedoch nicht zulässig gestützt werden (stRspr; vgl BSG vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; BSG vom 21.10.2020 - B 13 R 59/19 B - SozR 4-1500 § 96 Nr 12 RdNr 8; BSG vom 19.8.2024 - B 4 AS 48/24 B - juris RdNr 5; vgl auch BVerfG <Kammer> vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28 mwN).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.