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BSG·B 4 AS 8/24 R·23.09.2025

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer ohne Aufenthaltsrecht oder bei Aufenthalt zur Arbeitsuche - Unionsbürger - Fortwirkung des Arbeitnehmerstatus - unfreiwillige Arbeitslosigkeit - mindestens fünfjähriger gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet - Unterbrechung - Inhaftierung im Ausland - Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Leistungsausschluss - Überbrückungsleistungen - Härtefallleistungen

SozialrechtGrundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)Leistungsrecht / SozialhilfeabgrenzungSonstig

KI-Zusammenfassung

Das BSG hat sich mit dem Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende bei Ausländern ohne Aufenthaltsrecht bzw. bei Aufenthalt zur Arbeitsuche sowie mit der Fortwirkung eines Arbeitnehmerstatus bei Unionsbürgern beschäftigt. Weitere Prüfungsgegenstände waren unfreiwillige Arbeitslosigkeit, die Bedeutung eines mindestens fünfjährigen gewöhnlichen Aufenthalts und dessen Unterbrechung (u. a. durch Inhaftierung im Ausland) sowie die Abgrenzung zu Sozialhilfe, Überbrückungs- und Härtefallleistungen. Der vorliegende Auszug nennt die streitgegenständlichen Rechtsfragen; das vollständige Entscheidungsresultat ist im übermittelten Text nicht enthalten.

Ausgang: Auszug enthält vorrangig die streitigen Rechtsfragen (Leistungsausschluss, Fortwirkung des Arbeitnehmerstatus, Unterbrechung des Aufenthalts); konkretes Entscheidungsresultat im übermittelten Text nicht enthalten

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Leistungsausschluss nach den einschlägigen Vorschriften zur Grundsicherung für Arbeitsuchende kann sich ergeben, wenn der Leistungsberechtigte kein für Leistungsbezug erforderliches Aufenthaltsrecht hat oder sich nur zum Zwecke der Arbeitsuche im Bundesgebiet aufhält.

2

Der Arbeitnehmerstatus eines Unionsbürgers kann fortwirken und Leistungsansprüche nach sich ziehen, wenn die frühere unselbständige Erwerbstätigkeit und die Unfreiheit der Arbeitslosigkeit so zu beurteilen sind, dass der Schutzbereich der einschlägigen sozialrechtlichen Vorschriften weiterhin eröffnet bleibt.

3

Ein mindestens fünfjähriger gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet ist ein maßgebliches Kriterium für die Prüfung von Leistungsberechtigungen; Unterbrechungen der Aufenthaltszeit (z. B. durch Inhaftierung im Ausland) sind bei der Berechnung der Frist und der Anspruchsprüfung zu berücksichtigen.

4

Bei fehlender Leistungsberechtigung nach dem SGB II sind Abgrenzungen zu Sozialhilfe/»Hilfe zum Lebensunterhalt« sowie die Möglichkeit von Überbrückungs- oder Härtefallleistungen zu prüfen; solche Leistungen können in engen Ausnahmefällen entgegenstehen, wenn sonst eine unzumutbare Härte entstünde.

Relevante Normen
§ 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2§ 7 Abs 1 S 4 Halbs 1 SGB 2§ 30 Abs 3 S 2 SGB 1§ 23 Abs 1 S 1 SGB 12§ 23 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB 12§ 23 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB 12

Vorinstanzen

vorgehend SG Köln, 23. November 2021, Az: S 4 AS 3407/20, Urteil

vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 11. Januar 2024, Az: L 19 AS 1849/21, Urteil