Themis
Anmelden
BSG·B 4 AS 75/23 B·27.10.2023

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Anforderungen an die Bezeichnung - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

SozialrechtSozialprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim LSG und berief sich allein auf einen Verfahrensmangel (Verletzung des rechtlichen Gehörs). Das BSG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht substantiiert bezeichnet wurde (§ 160a Abs. 2 SGG). Es fehle insbesondere die Darlegung, welche zusätzlich zur Entscheidung geeigneten Vorbringen durch das Verhalten des LSG abgeschnitten worden wären; eine Gehörsverletzung ist kein absoluter Revisionsgrund.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde mangels hinreichender Bezeichnung des Verfahrensmangels als unzulässig verworfen; Kosten nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nichtzulassungsbeschwerde, die einen Verfahrensmangel geltend macht, muss die diesen Mangel begründenden Tatsachen substantiiert und schlüssig darlegen (§ 160a Abs. 2 SGG).

2

Zu der Bezeichnung eines Verfahrensmangels gehört die Darlegung, dass und warum die angefochtene Entscheidung auf diesem Mangel beruhen kann; es ist darzustellen, inwiefern das Urteil durch den Mangel hätte beeinflusst werden können.

3

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 202 SGG i.V.m. § 547 ZPO begründet nicht ohne Weiteres einen absoluten Revisionsgrund; es bedarf zusätzlicher Darlegungen zur potenziellen Entscheidungsbeeinflussung.

4

Fehlt es an der konkreten Darstellung, welche zusätzlichen und zur Beeinflussung geeigneten Vorbringen durch das prozessuale Verhalten abgeschnitten wurden, ist die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Relevante Normen
§ 160a Abs 1 S 1 SGG§ 160a Abs 2 S 3 SGG§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG§ 62 SGG§ 202 S 1 SGG§ 547 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 11. Juli 2022, Az: L 2 SO 1720/22, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Juli 2022 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels nicht in der gebotenen Weise bezeichnet wird (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).

2

Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht, wenn der geltend gemachte Verfahrensmangel keinen absoluten Revisionsgrund darstellt (stRspr; vgl bereits BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36).

3

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin trägt zwar vor, das LSG habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in mehrfacher Hinsicht verletzt. Sie zeigt allerdings nicht auf, warum die Entscheidung des LSG auf diesem Verfahrensfehler beruhen kann. Dies wäre erforderlich gewesen, weil - anders als die Klägerin meint - eine Gehörsverletzung gem § 202 Satz 1 SGG iVm § 547 ZPO keinen absoluten Revisionsgrund darstellt (vgl Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 160a RdNr 142 ff, 151 mwN). Insbesondere fehlt es an jeder Darlegung in der Beschwerdebegründung, was die Klägerin gegenüber dem LSG vorgetragen hätte, wenn sie den von ihr erwarteten Hinweis erhalten hätte. Eine Beschwerdebegründung, die eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, setzt zu ihrer Zulässigkeit aber unter anderem den Vortrag voraus, welches zur Beeinflussung der Entscheidung des LSG geeignete zusätzliche Vorbringen durch das Verhalten des LSG abgeschnitten worden ist (BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36 = juris RdNr 3; BSG vom 25.10.2018 - B 5 R 211/18 B - juris RdNr 12). Nach der in der Beschwerde referierten Rechtsauffassung des LSG, die von der Klägerin zur Überprüfung gestellte Rechtsnorm existiere schon nicht, liegt es im Übrigen auch nicht nahe, dass die Entscheidung des LSG auf einer Gehörsverletzung beruhen kann.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG. Söhngen Burkiczak B. Schmidt