Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - besondere Härte
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügte die Nichtzulassung der Revision wegen angeblicher Divergenz in einem SGB II‑Verfahren (besondere Härte). Das BSG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der Divergenz‑Zulassungsgrund nicht in der gesetzlich geforderten, hinreichend bestimmten Weise bezeichnet wurde (§160a Abs.2 SGG). Bloße Vorwürfe einer fehlerhaften Anwendung der BSG‑Maßstäbe genügen nicht; es muss eine abweichende generelle Rechtsauffassung des Berufungsgerichts aufgezeigt werden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §193 SGG.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Bezeichnung des Divergenzgrundes gemäß §160a Abs.2 SGG als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zulassung der Revision wegen Divergenz nach § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG muss angegeben werden, welche genau bezeichnete entscheidungserhebliche rechtliche Aussage des Berufungsgerichts welcher genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, GmSOGB oder BVerfG widerspricht.
Eine Divergenz liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat; die bloß fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechung des BSG begründet noch keine Divergenz.
Fehlt es in der Entscheidung des Berufungsgerichts an Ausführungen zu einer bestimmten Rechtsfrage, ist dadurch kein abweichender Rechtssatz entstanden und es kann keine Divergenz hergeleitet werden.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 160a Abs. 2 SGG unzulässig, wenn der Zulassungsgrund nicht in der gesetzlich geforderten Weise bezeichnet wird; in diesem Fall ist die Beschwerde ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen.
Vorinstanzen
vorgehend SG Berlin, 8. Juni 2015, Az: S 175 AS 11228/12, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 27. Februar 2019, Az: L 10 AS 1554/15, Urteil
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
Eine Abweichung (Divergenz) iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt haben, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen kann die Zulassung wegen Abweichung begründen (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl 2017, § 160 RdNr 119).
Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Die Klägerin macht unter drei Gesichtspunkten geltend, dass das LSG von Rechtssätzen des BSG abweiche. Zum einen weiche das LSG für die Frage, ob eine besondere Härte iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGG vorliege, von der Rechtsprechung des BSG ab, wonach nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung beim Leistungsträger, sondern auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen sei. Die Klägerin benennt indes keinen Rechtssatz, den das LSG insofern aufgestellt hätte. Die Klägerin behauptet lediglich, dass das LSG nur die Umstände bis zur Antragstellung gewürdigt habe, moniert zugleich aber Ausführungen des LSG zu ihrer Erwerbstätigkeit im Zeitpunkt der Entscheidung des LSG. Damit ist die Behauptung der Beschwerdebegründung, das LSG habe Gesichtspunkte aus der Zeit nach der Antragstellung nicht berücksichtigt, nicht schlüssig. Jedenfalls ist aber kein Rechtssatz des LSG benannt, der im Widerspruch zur Rechtsprechung des BSG stehen könnte.
Weiter rügt die Klägerin, dass das LSG von der Rechtsprechung des BSG, wonach es auf die Umstände des Einzelfalles ankomme, abweiche. Auch insofern legt die Beschwerdebegründung aber einen abweichenden Rechtssatz des LSG nicht dar, sondern erschöpft sich allenfalls in der Darlegung, weswegen das LSG die Umstände des Einzelfalles im vorliegenden Rechtsstreit nicht vollständig oder nicht richtig gewürdigt habe. Im Übrigen zitiert die Beschwerdebegründung selbst aus dem Urteil des SG, auf das das LSG zustimmend Bezug genommen habe, eine Passage, in der ausdrücklich auf die Umstände des Einzelfalles abgestellt wird.
Schließlich weiche die Entscheidung des LSG von dem Rechtssatz des BSG ab, dass die fehlende Möglichkeit, die Verwertung für Lebensversicherungsverträge auszuschließen, die vor Inkrafttreten des SGB II geschlossen worden seien, für das Vorliegen einer besonderen Härte nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II erheblich sei. Insofern legt die Klägerin einen abweichenden Rechtssatz des LSG schon deswegen nicht dar, weil sie selbst ausführt, dass das LSG die fehlende Möglichkeit, die Verwertung auszuschließen, nicht erwähnt habe. Fehlt es in der Entscheidung des Berufungsgerichts an Ausführungen zu einer bestimmten Rechtsfrage, hat es denknotwendigerweise gerade keinen Rechtssatz aufgestellt, der eine Divergenz begründen könnte.
Die Beschwerdebegründung zeigt damit mit Blick auf alle drei behaupteten Abweichungen nicht auf, dass das LSG den vom BSG aufgestellten Maßstäben widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt habe. Im Gegenteil wirft die Beschwerdebegründung dem LSG vielmehr der Sache nach (nur) vor, die Maßstäbe des BSG unrichtig anzuwenden. Die bloße unrichtige Anwendung der Maßstäbe des BSG kann aber den Zugang zur Revisionsinstanz nicht eröffnen. Es kann daher dahinstehen, ob die von der Beschwerdebegründung behaupteten Widersprüche zwischen der Entscheidung des LSG und der Rechtsprechung des BSG überhaupt bestehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.