Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung wegen Erkrankung - kurzfristig gestellter Antrag - Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit - anwaltlich vertretener Beteiligter
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und beantragt Prozesskostenhilfe. Streitpunkt sind KdU-Leistungen; das LSG lehnte einen kurzfristigen Verlegungsantrag der Prozessbevollmächtigten wegen Erkrankung ab. Das BSG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet und die Erkrankung nicht glaubhaft gemacht wurde. PKH wird mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers als unzulässig verworfen; PKH- und Beiordnungsantrag abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde, die einen Verfahrensmangel nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG geltend macht, ist unzulässig, wenn der Mangel nicht in der nach § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG erforderlichen Weise bezeichnet wird.
Bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminverlegung wegen Erkrankung müssen die Verhinderungsgründe so glaubhaft gemacht werden, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen beurteilen kann, ob Verhandlungs‑ oder Reiseunfähigkeit besteht; an die Glaubhaftmachung sind hohe Anforderungen zu stellen.
Bei anwaltlich vertretenen Beteiligten besteht das Gericht im Regelfall nicht in der Pflicht, bei kurz vor dem Termin gestellten Verlegungsanträgen Hinweise zu erteilen, zur Ergänzung des Vortrags aufzufordern oder eigene Nachforschungen anzustellen.
Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren kann versagt werden, wenn die Beschwerde offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Zitiert von (7)
7 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend SG Nordhausen, 29. Oktober 2009, Az: S 14 AS 1536/06, Urteil
vorgehend Thüringer Landessozialgericht, 25. September 2013, Az: L 9 AS 265/10, Urteil
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 25. September 2013 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin Z., G., beizuordnen, wird abgelehnt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Streitig sind die Höhe der Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) im Zeitraum von November 2005 bis April 2006.
Der Beklagte bewilligte dem Kläger und seinem Sohn für den streitigen Zeitraum anstelle der geltend gemachten tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von 652,85 Euro, KdU in Höhe von 372 Euro. Mit seiner Berufung hat sich der Kläger gegen das klageabweisende Urteil des SG vom 29.10.2010 gewandt, das davon ausgegangen ist, dass er tatsächlich keinen Mietzinsforderungen ausgesetzt war. Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vor dem LSG bat der Berichterstatter um Mitteilung zu den Einzelheiten einer Eigentumsübertragung (Schreiben vom 19.9.2013). Mit Fax vom 24.9.2013 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers ausgeführt, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, den Verhandlungstermin am 25.9.2013 wahrzunehmen. Diesen Antrag hat des LSG mit Fax vom gleichen Tag abgelehnt und die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil des LSG vom 25.9.2013).
Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde des Klägers, für deren Durchführung er die Bewilligung von PKH begehrt. Er rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs, weil dem Antrag seiner Bevollmächtigten auf Vertagung nicht stattgegeben worden sei. Das Berufungsgericht habe nicht verlangt, dass deren gesundheitsbedingte Verhinderung glaubhaft gemacht werde. Eine Entscheidung ohne seine Anhörung habe nicht ergehen dürfen, zumal noch sechs Tage vor dem mündlichen Verhandlungstermin mit Verfügung vom 19.9.2013 um Mitteilung der näheren Umstände zu einer Eigentumsübertragung gebeten worden sei. Aufgrund der kurzen Zeitspanne bis zum mündlichen Verhandlungstermin habe er diese Anfrage nicht mehr schriftlich, sondern hätte diese erst im Termin beantworten können. Die angefochtene Entscheidung könne hierauf beruhen.
II. Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil der als Zulassungsgrund geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 SGG zu verwerfen.
Die Prozessbevollmächtigte hat den Terminsverlegungsantrag hier erst am 24.9.2013 gestellt und ihre Erkrankung weder durch Attest nachgewiesen noch weitere Erläuterungen gegeben oder Nachweise angeboten. Gleiches gilt für den (wiederholten) Verlegungsantrag vom 25.9.2013. Wird eine Terminverlegung erst einen Tag vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, so muss dieser Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- und/oder Reiseunfähigkeit besteht (vgl BSG SozR 4-1500 § 110 Nr 1 mwN; BSG Beschluss vom 3.7.2013 - B 12 R 38/12 B -, Juris RdNr 12). Bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminverlegung bestehen hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit (sa BFH vom 9.11.2009, BFH/NV 2010, 230, 231 = Juris RdNr 7; BFH vom 26.11.2009, BFH/NV 2010, 907, 908 = Juris RdNr 6).
Jedenfalls - wie hier - bei einem anwaltlich vertretenen Kläger ist das Gericht bei einem erst kurz vor dem Termin gestellten Aufhebungs- bzw Verlegungsantrags im Regelfall weder verpflichtet, dem Betroffenen einen Hinweis zu geben, noch, ihn zur Ergänzung seines Vortrags aufzufordern oder selbst Nachforschungen anzustellen (BSG SozR 4-1500 § 110 Nr 1 RdNr 12 f mwN). Nach den Gesamtumständen lagen hier keine Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise gegebene Nachfragepflicht des LSG vor. Das Berufungsgericht hat unverzüglich auf den Verlegungsantrag der Bevollmächtigten reagiert und durch Faxmitteilung vom 24.9.2013 klar erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass es dem Verlegungsantrag in der gestellten Form nicht stattgeben werde. Vor diesem Hintergrund hätte diese erkennen können und müssen, dass eine ggf kurzfristig eingetretene Verhandlungs- und/oder Reiseunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachzuweisen ist.
Die Bewilligung von PKH war abzulehnen, weil die Beschwerde aus den zuvor dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.