Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit - Versäumung der Begründungsfrist
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein, übermittelte die Begründung jedoch nicht innerhalb der gesetzlich laufenden Frist. Das BSG verwirft die Beschwerde als unzulässig, da die Begründungsfrist gemäß § 160a SGG nicht gewahrt und kein auf Abwarten beschränktes Mandat dargelegt wurde. Prozesskostenhilfe und Beiordnung werden mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt; Kosten sind nicht zu erstatten.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen; PKH-Antrag und Beiordnung abgelehnt, Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die gesetzliche Frist zur Begründung der Beschwerde nicht eingehalten wird (§ 160a SGG).
Die bloße Ankündigung des Prozessbevollmächtigten, die Beschwerde zu einem späteren Zeitpunkt zu begründen, ersetzt nicht die Wahrung der Begründungsfrist, sofern kein eingeschränktes Mandat zum Abwarten vorgetragen ist.
Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde sind zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO; § 121 ZPO).
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften der §§ 183, 193 SGG.
Vorinstanzen
vorgehend SG Berlin, 23. Februar 2017, Az: S 179 AS 29506/14
vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 21. August 2017, Az: L 18 AS 826/17, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. August 2017 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen die vorgenannte Entscheidung Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt C. F., B., beizuordnen, wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung rechtzeitig eingelegte Beschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG), weil sie nicht innerhalb der bis zum 25.10.2017 laufenden Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 SGG).
Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, dass das Mandat des Prozessbevollmächtigten auf die Einlegung der Beschwerde beschränkt war, also vor der Begründung die Entscheidung über den Antrag auf PKH abgewartet werden sollte. Vielmehr hat der Prozessbevollmächtigte ausdrücklich angekündigt, die Beschwerde zu begründen. Die gesetzliche Frist für die Beschwerdebegründung war daher zu wahren (vgl BSGE 40, 111 = SozR 1500 § 160a Nr 8; BSG vom 5.8.2002 - B 11 AL 137/02 B).
Der Antrag auf PKH ist gemäß § 73a SGG iVm § 114 ZPO abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Damit kommt auch die Beiordnung von Rechtsanwalt C. F., B., im Rahmen der PKH nicht in Betracht (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.