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BSG·B 4 AS 35/20 B·11.03.2020

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - keine ausreichende Darlegung der Klärungsbedürftigkeit - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss bei Bezug von Altersrente - Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente - bestandskräftige Rentenbewilligung

SozialrechtGrundsicherung für ArbeitsuchendeRechtsmittelverfahren/NichtzulassungsbeschwerdeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Revision im SGB-II-Streit wird als unzulässig verworfen. Das BSG stellt fest, dass der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gesetzlich erforderlichen Weise dargelegt wurde. Es fehlen Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Breitenwirkung der aufgeworfenen Rechtsfragen, insbesondere zur Nichtanwendung des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 4 SGB II und zur Wirksamkeit von Aufforderungen zur Rentenantragstellung. Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil grundsätzliche Bedeutung nicht hinreichend dargelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 160 Abs. 2 SGG nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen, substantiierten Form dargelegt wird.

2

Grundsätzliche Bedeutung setzt voraus, dass eine Rechtsfrage vorliegt, die über den Einzelfall hinaus wegen der Wahrung der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf; dies erfordert die darlegbare Formulierung der konkreten Rechtsfrage sowie ihrer abstrakten Klärungsbedürftigkeit, ihrer konkreten Entscheidungsrelevanz und ihrer Breitenwirkung.

3

Bei bestandskräftiger Bewilligung einer Altersrente kann das mit der Klage verfolgte Ziel, einer Verpflichtung zur Rentenantragstellung nicht nachkommen zu müssen, wegen des nach § 7 Abs. 4 SGB II bestimmten Leistungsausschlusses bei Rentenbezug nicht mehr erreicht werden; eine zuvor rechtswidrige Aufforderung verliert damit regelmäßig an Bedeutung für den Leistungsanspruch.

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Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erfordert die Auseinandersetzung mit einschlägiger obergerichtlicher Rechtsprechung; eine bloße Behauptung von Unklarheiten ohne Bezugnahme auf vorangegangene Entscheidungen genügt nicht.

Relevante Normen
§ 160a Abs 2 S 3 SGG§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG§ 7 Abs 4 S 1 Alt 1 SGB 2§ 12a S 1 SGB 2§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG§ 160a Abs. 2 Satz 3 SGG

Vorinstanzen

vorgehend SG Landshut, 3. August 2017, Az: S 16 AS 88/15, Urteil

vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 18. Juli 2019, Az: L 16 AS 599/17, Urteil

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).

2

Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

3

Vorliegend fehlt es an einer Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der von dem Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen zur ausnahmsweisen Nichtanwendung des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs 4 SGB II und zu den möglichen Inhalten einer rechtmäßigen Aufforderung zur Rentenantragstellung. Der Kläger hat sich schon nicht mit den vom LSG zitierten Entscheidungen befasst und ausgehend von deren Inhalten eine (erneute) Klärungsbedürftigkeit dargelegt. Dies betrifft zum einen den Beschluss des BSG vom 12.6.2013 (B 14 AS 225/12 B - RdNr 5). Hierin wird mit Bezug auf bisherige Rechtsprechung des BSG (vgl Urteil vom 16.5.2012 - B 4 AS 105/11 R) im Einzelnen begründet, dass nach bestandskräftiger Bewilligung einer Rente das mit der Klage und der Berufung verfolgte Ziel, der in § 12a Satz 1 SGB II normierten Verpflichtung zur Rentenantragstellung nicht nachkommen zu müssen, wegen des in § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II bestimmten Leistungsausschlusses bei Bezug einer Rente wegen Alters nicht mehr erreicht werden kann. Die Frage, ob eine vorangegangene Aufforderung rechtswidrig war, sei dann nicht mehr von Belang. Auch zu der weiter vom LSG herangezogenen Entscheidung des BSG zur Frage der (eingeschränkten) Möglichkeit einer Rücknahme des Rentenantrags (BSG vom 9.8.1995 - 13 RJ 43/94, RdNr 23) hat der Kläger nicht vorgetragen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.