Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten - Einpersonenhaushalt in Berlin - schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers - AV-Wohnen 2015 - Nachweis der Verfügbarkeit angemessenen Wohnraums
KI-Zusammenfassung
Das BSG (Az. B 4 AS 28/24 R) behandelt die Angemessenheit von Unterkunfts- und Heizkosten für einen Einpersonenhaushalt in Berlin im SGB-II-Kontext. Entscheidend sind die Verwertbarkeit eines schlüssigen Wohnkostenkonzepts des Grundsicherungsträgers und die Anforderungen an den Nachweis, dass angemessener Wohnraum tatsächlich zur Verfügung steht. Das Urteil bezieht sich auf die AV‑Wohnen 2015 als Auslegungshilfe. Der vorliegende Text enthält keinen vollständigen Tenor; die Analyse basiert auf Überschrift und Metadaten.
Ausgang: Vollständiger Tenor im bereitgestellten Text nicht enthalten; Analyse basiert auf Überschrift und Metadaten (keine eindeutige Feststellung des Ergebnisses möglich).
Abstrakte Rechtssätze
Zur Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten kann ein schlüssiges und nachvollziehbares Wohnkostenkonzept des Grundsicherungsträgers herangezogen werden.
Der Leistungsberechtigte trägt die Darlegungs- und Nachweispflicht dafür, dass ihm angemessener Wohnraum tatsächlich zur Verfügung steht, wenn er erhöhte Unterkunftskosten geltend macht.
Bei der Bewertung der Angemessenheit sind die örtlichen Mietverhältnisse und die Haushaltsgröße (z. B. Einpersonenhaushalt in einer Großstadt) zu berücksichtigen.
Verwaltungsanweisungen wie die AV‑Wohnen 2015 können als Auslegungshilfe dienen, ersetzen aber nicht die gerichtliche Prüfung der Vereinbarkeit mit gesetzlichen Vorgaben.
Vorinstanzen
vorgehend SG Berlin, 13. Oktober 2020, Az: S 136 AS 13354/16, Gerichtsbescheid
vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 23. Juli 2024, Az: L 14 AS 1570/20, Urteil